{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__62-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZB 62/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 304, 315 Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. InsVV § 13 Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treu- händers kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten ent- faltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 62/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n21. Februar 2008 \nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 304, 315 \n\nEin Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners \n\nohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. \n\nInsVV § 13 \n\nWird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht \n\nzum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines \n\nTreuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treu-\n\nhänders kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten ent-\n\nfaltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters \n\nfallen. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05 - LG Lübeck \n\n AG Eutin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 21. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.659,77 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 26. Februar 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröff-\n\nneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Beteiligte zur Treuhänderin \n\nbestellt. Die Schuldnerin verstarb am 25. April 2004. Das Amtsgericht teilte der \n\nBeteiligten am 28. Mai 2004 mit, durch den Tod der Schuldnerin sei das Verfah-\n\nren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet worden. Nach ordnungsge-\n\nmäßem Nachweis der Erbfolge werde ein entsprechender Überleitungsbe-\n\nschluss erlassen. Durch Schreiben vom 14. Juli 2004 zeigte die Beteiligte ge-\n\ngenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. \n\n2 \n\nDie Beteiligte beantragt entsprechend den für ein Regelinsolvenzverfah-\n\nren maßgeblichen Sätzen die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von \n\n3.105,09 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung nach den Maßstäben eines \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens auf 1.445,35 € festgesetzt. Diese Entschei-\n\ndung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-\n\nteiligte ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem gerügten Aspekt der grund-\n\nsätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist \n\nbegründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die Vergütung der im vereinfachten In-\n\nsolvenzverfahren als Treuhänderin bestellten Beteiligten berechne sich nach \n\n§ 13 InsVV und nicht nach § 2 InsVV. Die Beteiligte sei zu keinem Zeitpunkt zur \n\nInsolvenzverwalterin über den Nachlass der verstorbenen Schuldnerin bestellt \n\nworden. Versterbe der Schuldner, gehe zwar ein Regelinsolvenzverfahren in ein \n\nNachlassinsolvenzverfahren über. Handele es sich dagegen um ein Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahren, könne es wegen der unterschiedlichen Zwecke beider \n\nVerfahren beim Tode des Schuldners nur dann in ein Nachlassinsolvenzverfah-\n\nren übergeleitet werden, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stelle. \n\nEin Beschluss des Amtsgerichts, das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren \n\nweiterzuführen, sei zwar angekündigt worden, tatsächlich aber nicht erlassen \n\nworden. \n\nIII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren ist mit dem Tod der Schuldnerin nahtlos ohne \n\nUnterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergegangen. Allerdings \n\nkann die Beteiligte mangels einer förmlichen Bestellung in dieses Amt nicht die \n\nVergütung einer Nachlassinsolvenzverwalterin beanspruchen. Vielmehr wird \n\ndas Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache darüber zu be-\n\nfinden haben, ob der Beteiligten für die nach dem Tod der Schuldnerin erbrach-\n\nten Tätigkeiten ein Vergütungszuschlag zu gewähren ist. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach dem Tod des \n\nSchuldners entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ebenso wie ein \n\nRegelinsolvenzverfahren (BGHZ 157, 350, 354) automatisch als allgemeines \n\nNachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) fortgesetzt. \n\na) Das Verbraucherinsolvenzverfahren mündet nach dem Tod des \n\nSchuldners nicht in ein den Bestimmungen des Kleinverfahrens unterliegendes \n\nNachlassinsolvenzverfahren. Die Begrenzung des Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nrens auf einen bestimmten Personenkreis und sein vornehmlich auf eine Schul-\n\ndenbereinigung gerichteter Verfahrenszweck verbieten seine Durchführung als \n\nNachlassinsolvenzverfahren. \n\n8 \n\naa) Der Anwendungsbereich des in §§ 304 ff InsO geregelten Verbrau-\n\ncher- und Kleininsolvenzverfahren beschränkt sich unter Ausschluss juristischer \n\nPersonen auf natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätig-\n\nkeit ausüben oder ausgeübt haben (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Für - grund-\n\nsätzlich nicht erfasste - frühere Selbständige eröffnet § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\ndie Erleichterung eines Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens unter den \n\neinengenden Voraussetzungen, dass ihre Vermögensverhältnisse überschau-\n\nbar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. \n\nDie Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenz-\n\nverfahren würde bereits scheitern, sofern der Erbe oder einer der Erben als \n\nSchuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 16. Mai 1969 - V ZR \n\n86/68, NJW 1969, 1349) im Unterschied zu dem Erblasser diese persönlichen \n\nVoraussetzungen nicht erfüllt, weil er eine unternehmerische Tätigkeit ausübt \n\noder es sich bei ihm um eine juristische Person handelt. Wegen dieser im Ein-\n\nzelfall nicht ausschließbaren Verfahrenskomplikation kann das Nachlassinsol-\n\nvenzverfahren nicht als Kleinverfahren betrieben werden (Siegmann ZEV 2000, \n\n345, 347; a.A. Nöll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz 2005 Rn. 218 ff, \n\n228 ff, 231; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 1 Rn. 11). \n\n9 \n\nbb) Auch die unterschiedlichen Verfahrenszwecke stehen einer Fortfüh-\n\nrung des Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens als Nachlassinsolvenzver-\n\nfahren entgegen. \n\n10 \n\n(1) Wie § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Ausdruck bringt, ist das Verbrau-\n\ncher- und Kleininsolvenzverfahren in erster Linie auf eine zwischen dem \n\nSchuldner und seinen Gläubigern zu vereinbarende einverständliche Schulden-\n\nbereinigung gerichtet. Aus diesem Grund ruht das Verfahren über den Antrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass es in diesem Stadium der \n\nPrüfung eines Insolvenzgrundes bedarf (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 306 \n\nRn. 4), bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Durch die \n\nAnnahme des Schuldenbereinigungsplanes gilt der Insolvenzantrag gemäß \n\n§ 308 Abs. 2 InsO als zurückgenommen. Dieser Regelungszusammenhang \n\nverdeutlicht, dass die Vorschriften der §§ 304 ff InsO auf eine Vermeidung der \n\nInsolvenzeröffnung (Siegmann aaO) und nicht auf eine Haftungsbeschränkung \n\ndes Erben (MünchKomm-InsO/Siegmann, 1. Aufl. Rn. 5 vor §§ 315 bis 331) \n\nzielen. \n\n11 \n\n(2) Im Gegensatz dazu dient das Nachlassinsolvenzverfahren neben der \n\nBefriedigung der Nachlassgläubiger insbesondere auch der Verwirklichung ei-\n\nner Haftungsbeschränkung des Erben. Den gleichermaßen zu beachtenden \n\nInteressen von Gläubigern und Erben kann nur durch eine von der Ablehnung \n\ndes Schuldenbereinigungsplans unabhängige, möglichst rasche, noch vor An-\n\nnahme der Erbschaft zulässige (§ 316 Abs. 1 InsO) Verfahrenseröffnung Rech-\n\nnung getragen werden. Führt die Annahme des Schuldenbereinigungsplans zur \n\nRücknahme des Antrags (§ 308 Abs. 2 InsO), könnte der Erbe mangels Durch-\n\nführung eines \n\nInsolvenzverfahrens keine Haftungsbeschränkung erlangen \n\n(Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/Döbereiner, \n\nInsolvenzrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 112 Rn. 26; a.A. Nöll aaO Rn. 480 i.V.m. Rn. 218 ff). Selbst \n\nbei Eröffnung des Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahrens würde eine Haf-\n\ntungsbefreiung des Erben scheitern, weil der von § 1989 BGB neben der \n\nSchlussverteilung geforderte Insolvenzplan im vereinfachten Verfahren nach \n\n§ 312 Abs. 2 InsO nicht zulässig ist (MünchKomm-InsO/Siegmann aaO). \n\n12 \n\nb) Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird - gleich ob es sich im Stadi-\n\num der Schuldenbereinigung befindet oder bereits in das vereinfachte Verfah-\n\nren übergegangen ist - mit dem Tod des Schuldners ebenso wie ein Regelinsol-\n\nvenzverfahren ohne Zäsur in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren \n\n(§§ 315 ff InsO) umgewandelt. \n\n13 \n\nBesteht keine rechtliche Möglichkeit, das Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nals Nachlassinsolvenzverfahren zu führen, so folgt daraus nicht etwa im Ge-\n\ngenschluss, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren - wie das Beschwerde-\n\ngericht meint - nach dem Tod des Schuldners unzulässig wird und nur auf An-\n\ntrag des Erben als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt werden kann (in die-\n\nsem Sinne ebenfalls Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/Döbereiner, \n\naaO; Nerlich/Römermann/Riering, InsO § 315 Rn. 57). Diese Auffassung liefe \n\nauf die Anerkennung einer Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des \n\nSchuldners hinaus (§ 239 ZPO), die nur mit Hilfe eines Antrages des Erben ü-\n\nberwunden werden könnte. Die Verweisung des § 4 InsO erstreckt sich im Fall \n\ndes Todes eines Schuldners jedoch nicht auf § 239 ZPO, weil eine Verfahrens-\n\nunterbrechung mit der Eilbedürftigkeit des auf rasche Befriedigung der Gläubi-\n\nger gerichteten \n\nInsolvenzverfahrens unvereinbar wäre \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 25). Knüpfte \n\nman die Fortsetzung an einen Antrag des Erben, bliebe das Verfahren auf un-\n\nabsehbare Zeit in der Schwebe, wenn der Erbe nicht ermittelt werden kann \n\noder berufene Erben die Erbschaft ausschlagen. Entsprechendes würde gelten, \n\nwenn der Erbe - aus beliebigen Gründen - keinen Antrag auf Überleitung in das \n\nNachlassinsolvenzverfahren stellt. Jede Einflussnahme des Erben auf den \n\nFortgang des Verfahrens wäre indessen auch mit § 316 InsO unvereinbar, der \n\neine Verfahrenseröffnung schon vor Annahme der Erbschaft gestattet. Scheidet \n\naus diesen Erwägungen eine Verfahrensunterbrechung aus, muss das \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren übergangslos in ein allgemeines Nachlassinsol-\n\nvenzverfahren münden (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; HK-InsO/Kirchhof \n\naaO; HmbKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl. § 4 Rn. 57; HmbKomm-InsO/Böhm, aaO \n\nRn. 16 vor § 315; MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO Rn. 5 vor § 315). \n\n14 \n\n2. Die selbsttätige Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in \n\nein Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt jedoch nicht, dass die Beteiligte allein \n\ninfolge der Verfahrensumgestaltung aus der Funktion der Treuhänderin in die \n\neiner Nachlassinsolvenzverwalterin einrückt. Wird der Treuhänder nach dem \n\nTod des Schuldners von dem Insolvenzgericht nicht zum Nachlassinsolvenz-\n\nverwalter bestellt, kann er weiterhin nur die Vergütung eines Treuhänders ver-\n\nlangen. \n\n15 \n\na) Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der \n\nErkenntnis, für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt \n\nkostensparendes Verfahren zu schaffen (FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. § 304 Rn. 2). \n\nBei der Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenz-\n\nverwalters (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1 \n\nSatz 1 und 2 InsO). Ihm obliegen grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren \n\nvon dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse ein-\n\nschließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse \n\nder bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 InsO). Eine we-\n\nsentliche Beschneidung der Amtsbefugnisse des Treuhänders im Vergleich zu \n\neinem Insolvenzverwalter sieht allerdings § 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der \n\nDurchsetzung von Anfechtungsansprüchen und bei der Verwertung mit Abson-\n\nderungsrechten belasteter Gegenstände vor. Der reduzierte Aufgabenkreis \n\nrechtfertigt es, die Vergütung eines Treuhänders geringer als die eines Insol-\n\nvenzverwalters zu bemessen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 13 \n\nRn. 1). \n\n16 \n\nb) Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nbilden einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten \n\n(FK-Kothe, aaO § 304 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Streck, aaO § 304 Rn. 9; Küb-\n\nler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen eines Re-\n\ngelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und um-\n\ngekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein \n\nRegelinsolvenzverfahren eröffnet werden. Dabei kann dahin stehen, ob das In-\n\nsolvenzgericht einen auf die falsche Verfahrensart bezogenen Antrag als unzu-\n\nlässig zurückzuweisen oder das Verfahren von Amts wegen in der gegebenen \n\nVerfahrensart zu eröffnen hat (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 Rn. 6; \n\nRömermann in Nerlich/Römermann, aaO § 304 Rn. 36 ff). Die im Eröffnungs-\n\nbeschluss getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrens-\n\nart eingreift, ist - sofern die Verfahrenswahl überhaupt der Anfechtung unterliegt \n\n(vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 8) - jedenfalls mit Ablauf der Be-\n\nschwerdefrist unangreifbar (vgl. BGHZ 113, 216, 218). Demzufolge kann nach-\n\nträglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfah-\n\nren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren \n\numgewandelt werden. \n\n17 \n\nc) Die Ernennung eines Treuhänders im Eröffnungsbeschluss verlautbart \n\ndie allgemeinverbindliche Einstufung des Verfahrens als vereinfachtes Insol-\n\nvenzverfahren. Infolge der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses wird bindend \n\nfestgestellt, dass der Treuhänder den Beschränkungen des § 313 Abs. 2 und 3 \n\nInsO unterliegt und die Gläubiger die dort genannten besonderen Rechte haben \n\n(MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. §§ 27-29 Rn. 36). Die Ernennung eines \n\nTreuhänders erwächst in materielle Rechtskraft, weil von der rechtswirksamen \n\nBestellung des Treuhänders die Gültigkeit seines Handelns abhängt (BGH, Urt. \n\nv. 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322). Der Hoheitsakt der \n\nBestellung eines Treuhänders kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren \n\nbeseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam (vgl. \n\nRGZ 129, 390, 392; BGHZ 113, 216, 218). \n\n18 \n\nd) Der rechtsbeständig ernannte Treuhänder kann nur die Vergütung \n\neines Treuhänders beanspruchen, selbst wenn das Verfahren, weil der Schuld-\n\nner etwa bis zur Antragstellung selbständig tätig war, richtigerweise als Regel-\n\ninsolvenzverfahren hätte geführt werden müssen. Dies folgt zum einen aus dem \n\nInhalt des Eröffnungsbeschlusses, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren und \n\ndamit korrespondierend die Bestellung eines Treuhänders zum Gegenstand \n\nhat. Einer Vergütung nach den Sätzen eines Insolvenzverwalters würde zum \n\nanderen entgegenstehen, dass der Treuhänder nach seinem Amt lediglich die \n\ndurch § 313 Abs. 2 und 3 InsO geminderten Befugnisse wahrnehmen durfte. \n\n19 \n\ne) In Einklang mit diesen Grundsätzen steht einem Treuhänder nach \n\ndem Tod des Schuldners nicht die Vergütung eines Insolvenzverwalters zu. \n\nZwar wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Tod des Schuldners in \n\nein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Jedoch wirkt auch in \n\ndiesem Fall - vergleichbar dem Übergang vom vereinfachten Verfahren in die \n\nWohlverhaltensperiode (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO \n\n2003, 750; Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; Beschl. v. \n\n15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35) - die rechtskräftige Bestel-\n\nlung zum Treuhänder fort, zumal im Eröffnungsbeschluss anders als in den Fäl-\n\nlen einer Kollision zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsol-\n\nvenzverfahren die zutreffende Verfahrensart gewählt worden war. \n\n20 \n\nf) Freilich ist das Insolvenzgericht durch die Rechtskraft des Eröffnungs-\n\nbeschlusses nicht gehindert, den Treuhänder nachträglich zum Insolvenzver-\n\nwalter zu ernennen, weil der nach Verfahrenseröffnung eingetretene Tod des \n\nSchuldners eine neue, nicht durch die Rechtskraft präkludierte Tatsache bildet \n\n(vgl. BGHZ 83, 278, 280; 94, 29, 33). Im Rahmen pflichtgemäßer Ermes-\n\nsensausübung wird das Insolvenzgericht statt eines Treuhänders einen Insol-\n\nvenzverwalter bestellen, wenn der Schuldner noch im Stadium der Schuldenbe-\n\nreinigung verstirbt. Ist bereits die Phase des vereinfachten Verfahrens erreicht, \n\nwird eine Bestellung des Treuhänders zum Insolvenzverwalter vor allem in Er-\n\nwägung zu ziehen sein, wenn sich die Abwicklung des Verfahrens infolge des \n\nTodes des Schuldners besonders arbeitsintensiv gestaltet, weil beispielsweise \n\neine Vielzahl von Masseverbindlichkeiten (§ 324 InsO) zu berücksichtigen ist. \n\n21 \n\nf) Im Streitfall hat das Amtsgericht lediglich angekündigt, das Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten, diese \n\nAbsicht aber nicht durch einen dahinlautenden Beschluss verwirklicht. Folglich \n\nkann die Beteiligte nicht die Vergütung einer Nachlassinsolvenzverwalterin ver-\n\nlangen. \n\n22 \n\n23 \n\n3. Die Sache ist jedoch an das Beschwerdegericht zur Entscheidung \n\ndarüber zurückzuweisen, ob der Beteiligten ein Zuschlag zu gewähren ist. \n\na) Der Treuhänder erhält gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV im vereinfach-\n\nten Insolvenzverfahren als Vergütung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. \n\n§ 13 Abs. 2 InsVV erklärt durch den Ausschluß des § 3 InsVV lediglich die dor-\n\ntigen Regelfälle für unanwendbar, ohne in besonders gelagerten Ausnahmefäl-\n\nlen Zu- und Abschläge zu verbieten. Der Regelsatz für die Vergütung des Treu-\n\nhänders kann folglich erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen von dem \n\nTätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist \n\nund dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 \n\n- IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760 f). \n\n24 \n\nb) Eine Erhöhung der Vergütung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der \n\nTreuhänder nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischer-\n\nweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen. Davon \n\nkönnte im Streitfall nach dem Vortrag der Beteiligten auszugehen sein, die im \n\nAnschluss an den Tod der Schuldnerin eine Reihe von Maßnahmen zur Abwick-\n\nlung des Nachlasses getroffen hat. Die abschließende Würdigung, ob und \n\nin welcher Höhe ein Zuschlag gerechtfertigt ist, bleibt der Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts vorbehalten. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eutin, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 IK 12/03 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2005 - 7 T 532/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zb-62-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1989","ref_norm":"1989","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zb-62-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:51.856825+00:00"}}