{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__49-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"IX ZB 49/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 49/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 5. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Regensburg vom 11. Januar 2005 wird auf Kos-\n\nten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren \n\nInsolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet worden \n\nwar, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte \n\ndie Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 \n\nzunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endgülti-\n\nger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 \n\nmeldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur Ta-\n\nbelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht. \n\n2 \n\nIm Berichtstermin vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember \n\n2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gläubiger teilnahm, \n\nstimmte die Gläubigerversammlung über die Wahl des Beteiligten zu 2 zum In-\n\nsolvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gläubigern be-\n\nstrittener Forderungen durch das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO erhielt \n\nder Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Der Beteiligte zu 2 erklärte \n\nzu Protokoll, er sei mit der Stimmrechtsentscheidung hinsichtlich mehrerer an-\n\nderer Gläubiger nicht einverstanden. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 15. Dezember 2003 hat das Insolvenzgericht \n\n- Abteilungsrichter - die Erinnerung des Beteiligten zu 2 gegen die Stimm-\n\nrechtsentscheidung des Rechtspflegers als unzulässig verworfen und eine Neu-\n\nfestsetzung der Stimmrechte abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteilig-\n\nten zu 2 gegen diesen Beschluss wurde als unzulässig verworfen. Mit seiner \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 den Antrag, den Beschluss des \n\nLandgerichts sowie denjenigen des Amtsgerichts aufzuheben, soweit er die \n\nWahl des Insolvenzverwalters betrifft, und die Rechtssache zur anderweitigen \n\nFeststellung des Stimmrechts gemäß § 77 InsO an das Amtsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-\n\nschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde \n\nstatthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB \n\n75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, \n\n2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005 \n\n- IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. \n\n5 \n\n1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fäl-\n\nlen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vor-\n\nschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insol-\n\nvenzgerichts nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Insolvenzordnung nicht vor. \n\nGemäß § 77 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger, deren Forderungen bestritten wer-\n\nden, stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter \n\nund die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geei-\n\nnigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzge-\n\nricht. Hat das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden und hat \n\nsich die Entscheidung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt, so kann \n\nder Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das \n\nStimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen \n\n(§ 18 Abs. 3 RPflG). Diese Entscheidung ist abschließend (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n7. Oktober 2004, aaO S. 2342; MünchKomm-InsO/Ehricke § 77 Rn. 28). \n\n6 \n\n2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus \n\nArt. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-\n\nven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und \n\nAusgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei \n\neiner Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter \n\nwelchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; \n\nBGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Den \n\nAnforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des \n\nRechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht \n\nanfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind \n\n(BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die hier anwendbare \n\nVorschrift des § 18 Abs. 3 RPflG, nach welcher der Richter auf Antrag eines \n\nGläubigers das Stimmrecht neu festsetzen kann, erfüllt die gleiche Funktion wie \n\nin anderen Fällen diejenige des § 11 Abs. 2 RPflG. \n\n7 \n\n3. Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die \n\nStatthaftigkeit einer Beschwerde des Schuldners auch dann anerkannt, wenn \n\nein solches Rechtsmittel in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich vorgesehen \n\nist (BGHZ 158, 212). Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Etwas an-\n\nderes folgt nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2 von der Entscheidung nach § \n\n77 Abs. 2 Satz 2 InsO sowohl als möglicher Insolvenzverwalter als auch als \n\nGläubiger einer Insolvenzforderung betroffen ist. \n\n8 \n\na) Als möglicher Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 2 dadurch, dass \n\ner infolge der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers und der Ablehnung \n\neiner Neufestsetzung der Stimmrechte durch den Richter nicht zum Insolvenz-\n\nverwalter gewählt worden ist, nicht in subjektiven Rechten verletzt; denn der für \n\nihn negative Ausgang der Wahl bewegt sich innerhalb des in zulässiger Weise \n\nnormativ fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters (vgl. für den umgekehr-\n\nten Fall der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters durch die erste Gläubi-\n\ngerversammlung BVerfG ZIP 2005, 537, 538). Insoweit fehlt es bereits an den \n\ntatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 \n\nGG. Die offene Gebührenforderung aus einem früheren Insolvenzeröffnungs-\n\nverfahren hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2 in \n\nseiner Eigenschaft als möglicher Insolvenzverwalter. \n\n9 \n\nb) Als Insolvenzgläubiger kann sich der Beteiligte zu 2 auf das Grund-\n\nrecht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG ZIP 1995, 923, 924). Das hat \n\njedoch nur zur Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechts-\n\nweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt sind. Durch die Möglichkeit, gemäß \n\n§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG die Neufestsetzung streitiger Stimmrechte durch den \n\nRichter zu beantragen, wird der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven \n\nRechtsschutzes Genüge getan (s.o.). \n\n10 \n\nc) Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es ebenfalls \n\nnicht, die Rechtsbeschwerde ausnahmsweise als statthaft anzusehen. Eine \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs - welche im Übrigen hier nicht dargetan ist - \n\neröffnet keinen Rechtszug, der vom Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen ist \n\n(vgl. § 321a ZPO). Dies gilt für Erstbeschwerde und Rechtsbeschwerde glei-\n\nchermaßen. \n\n11 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Straubing, Entscheidung vom 15.12.2003 - IN 23/03 - \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 T 616/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__49-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zb-49-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__49-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__49-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zb-49-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__49-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:46.509555+00:00"}}