{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__47-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"IX ZB 47/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 47/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 7. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 20. Januar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 13. Juli 2000 beantragte eine Gläubigerin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der ein Elektroinstallati-\n\nonsgeschäft betrieb. Nach einem entsprechenden Hinweis des Insolvenzge-\n\nrichts stellte der Schuldner am 28. Juli 2000 Eigenantrag, der zunächst als ge-\n\nsondertes Verfahren \n\n[8 IN 403/00] geführt wurde. Mit Beschluss vom \n\n15. Februar 2001 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und \n\nwies den Schuldner darauf hin, \"dass er unter den Voraussetzungen der § 286 \n\nbis 303 InsO Restschuldbefreiung beantragen kann\". Gleichzeitig wurde der \n\nweitere Beteiligte zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom \n\n28. Februar 2001 hat das Insolvenzgericht beide Verfahren verbunden. Der Be-\n\nrichtstermin wurde am 22. März 2001 abgehalten; der Insolvenzverwalter reich-\n\nte am 3. Dezember 2003 seinen Schlussbericht ein. Mit am 12. Juli 2004 beim \n\nInsolvenzgericht eingegangenen Schreiben beantragte der Schuldner Rest-\n\nschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht wies den Antrag mit Beschluss vom \n\n9. August 2004 als verspätet zurück, weil der Antrag erst nach Abhaltung des \n\nBerichtstermins eingereicht worden sei. Dieser Beschluss sollte dem Schuldner \n\ngemäß Verfügung vom 17. August 2004 durch Aufgabe zur Post zugestellt wer-\n\nden. Der Gerichtswachtmeister gab das dem Schuldner betreffende Schriftstück \n\nam 18. August 2004 zur Post auf. Mit Schreiben vom 3. September 2004, beim \n\nInsolvenzgericht am 6. September 2004 eingegangen, legte der Schuldner ge-\n\ngen den Beschluss vom 9. August 2004 sofortige Beschwerde ein. Das Landge-\n\nricht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen mit der Begründung, der \n\nSchuldner habe die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Mit seiner \n\nRechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidungen. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die \n\nsofortige Beschwerde nicht nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ein-\n\ngelegt. \n\na) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das \n\nInsolvenzgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen kann, ob \n\ndie Zustellung förmlich oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll. Die Zustel-\n\nlung durch Aufgabe zur Post kann an Personen im In- und Ausland erfolgen; \n\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 InsO ist lediglich eine Rechtsfolgenverweisung (BGH, Beschl. \n\nv. 13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726, 727; v. 20. März 2003 \n\n- IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769). \n\n6 \n\nb) Unbeachtet gelassen hat das Beschwerdegericht, dass hier die zwei-\n\nwöchige Beschwerdefrist nicht mit Bewirken der Zustellung durch Aufgabe zur \n\nPost in Lauf gesetzt wurde. Nach der Neufassung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\ngilt das Schriftstück frühestens zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zuge-\n\nstellt. Nach dem Wegfall des § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. fehlte im hier maß-\n\ngeblichen Zeitraum eine gesetzliche Grundlage dafür, eine kürzere Frist für In-\n\nlandszustellungen anzunehmen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 8 Rn. 7; \n\nHambKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl. § 8 Rn. 8; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 8 \n\nRn. 4; Keller NZI 2002, 581, 586). Daher war am 6. September 2004, als die \n\nBeschwerdeschrift des Schuldners beim Insolvenzgericht eingegangen ist, die \n\nzweiwöchige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist § 8 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO a.F. Die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfah-\n\nrens vom 13. April 2007 eingeführte Fiktion des § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO, wonach \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbei Zustellungen im Inland das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post \n\nals zugestellt gilt, findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Be-\n\nstand haben und unterliegt der Aufhebung. Das Verfahren ist an das Landge-\n\nricht zur sachlichen Verbescheidung der sofortigen Beschwerde zurückzuver-\n\nweisen. \n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung \n\ndes Insolvenzgerichts, der Schuldner habe den Antrag auf Restschuldbefreiung \n\nverspätet gestellt, unzutreffend ist. \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass \n\ndas Insolvenzgericht den Schuldner auf die Frist für den Restschuldbefreiungs-\n\nantrag hinzuweisen hat (BGHZ 162, 181, 184). Der Schuldner soll nicht aus \n\nRechtsunkenntnis die Möglichkeit auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein \n\nfehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, \n\ndurch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör ver-\n\nletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht \n\nversäumt, den Schuldner auf die Frist des § 287 Abs. 1 InsO hinzuweisen, ist \n\nein erst später gestellter Restschuldbefreiungsantrag nicht verfristet (vgl. BGHZ \n\n162, 181, 186 f). \n\n10 \n\nb) Das Insolvenzgericht hat den Schuldner im Eröffnungsbeschluss vom \n\n15. Februar 2001 lediglich darauf hingewiesen, er könne unter den Vorausset-\n\nzungen der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung beantragen. Der gebote-\n\nne Hinweis auf die damals geltende Frist des § 287 Abs. 1 InsO a.F., nach der \n\nder Restschuldbefreiungsantrag spätestens im Berichtstermin gestellt werden \n\nmuss, fehlte dagegen. Auch der gerichtliche Hinweis vom 18. Juli 2000 auf Stel-\n\nlung eines Eigenantrags, hat das Fristerfordernis nicht angesprochen. Dem \n\nletztgenannten Hinweis ist der Schuldner mit Stellung des Eigenantrages vom \n\n28. Juli 2000 nachgekommen; nach Verfahrensverbindung vom 28. Februar \n\n2001 liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ein wirksamer Eigenan-\n\ntrag vor. \n\n11 \n\nEs ist daher über den Restschuldbefreiungsantrag zu entscheiden. Hin-\n\nsichtlich des Beginns der Wohlverhaltensperiode gelten die Grundsätze des \n\nSenatsbeschlusses vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, \n\n1225. \n\nDr. Gero Fischer \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mühlhausen, Entscheidung vom 09.08.2004 - 8 IN 376/00 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 T 168/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zb-47-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zb-47-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:23.170247+00:00"}}