{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"IX ZB 38/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 14 Abs. 1 Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH NZI 2004, 587 f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 38/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 14 Abs. 1 \n\nDie Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen \n\neines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen \n\ndes einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH \n\nNZI 2004, 587 f). \n\nBGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05 - LG Darmstadt \n\n AG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 8. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2005 wird auf Kosten \n\ndes Gläubigers als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden \n\nbeantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu er-\n\nöffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre \n\nverhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein \n\nallgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerich-\n\nteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen \n\nnicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, \n\n6, 99 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, \n\nweil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fort-\n\nbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n3 \n\n1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelführer allerdings ge-\n\ngen die Auffassung des Landgerichts, öffentlich-rechtliche Gläubiger seien ge-\n\ngenüber privaten Gläubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der In-\n\nsolvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht \"privilegiert\". Wie der Se-\n\nnat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f) \n\nbereits für einen antragstellenden Sozialversicherungsträger entschieden hat, \n\nsind öffentlich-rechtliche Hoheitsträger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Ge-\n\nsetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer \n\nForderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlass-\n\nten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den \n\nhier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn \n\nauch insoweit handelt ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger. \n\n4 \n\nZwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechts-\n\nfehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund \n\nnicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (aaO S. 588), müssen Sozial-\n\nversicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitrags-\n\nnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall \n\neines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das Land-\n\ngericht im Ergebnis mit Recht für die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steu-\n\neranmeldungen der Schuldnerin im Sinne der § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gläubiger trotz \n\nHinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Landgericht hat daher im \n\nErgebnis in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 \n\n(aaO) eine Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO verneint. \n\n5 \n\n2. Dahinstehen kann, ob das Landgericht von der zitierten Senatsent-\n\nscheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gläubiger den \n\nvollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuld-\n\nner deren tatsächlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorste-\n\nhend Gesagten nicht an. \n\n6 \n\n3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders \n\nals in dem der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 zugrunde liegenden \n\nFall - eine Pfändung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die \n\nGlaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das Landge-\n\nricht die angefochtene Entscheidung indes nicht gestützt. \n\n7 \n\n4. Das Landgericht ist auch nicht insoweit von der Entscheidung vom \n\n5. Februar 1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines \n\nTeilbetrages für ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt \n\nnicht dar, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend ge-\n\nmachten Steuerrückstände die vom Landgericht zu Recht erforderten Belege \n\nvorgelegt hat. \n\n8 \n\n9 \n\n5. Ohne Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe \n\nrechtsgrundsätzliche Fragen auf. \n\na) Das gilt zunächst für die Frage, ob eine Bestätigung des Finanzamts \n\ndie Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der \n\nGlaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausführungen der Rechtsbe-\n\nschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftma-\n\nchung der Forderung durch Hoheitsträger auch nach dem Senatsbeschluss \n\nvom 5. Februar 2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfor-\n\ndernden Weise umstritten sind. \n\n10 \n\nb) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob \n\ndie Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die \n\ndargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbe-\n\nschwerde genügt auch insoweit nicht dem sich aus § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO er-\n\ngebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem \n\nGesetz (§ 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag \n\nerst dann zu hören ist, wenn der Gläubiger unter anderem seine Forderung \n\nglaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes \n\nBestreiten abverlangt werden. \n\nIII. \n\n11 \n\n12 \n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. \n\n1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erklärung \n\nüber ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben und auch keine ent-\n\nsprechenden Belege vorgelegt. Dies verstößt gegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n\nZwar mag das Gebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuschränken sein, wenn \n\nes dazu führen würde, der hilfsbedürftigen Partei von vornherein jede Aussicht \n\nauf sachliche Prüfung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (so Zöl-\n\nler/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 14). Um eine solche Prüfung geht es hier \n\njedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gemäß \n\n§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Außerdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert \n\ndargelegt, dass ihr eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht \n\nmöglich ist. Auch wenn ihr \"sämtliche Unterlagen\" vorenthalten werden, spricht \n\nnichts dafür, dass der vorläufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft \n\nnicht wenigstens bereit wären, der Schuldnerin die Anfertigung der für den Pro-\n\nzesskostenhilfeantrag benötigten Fotokopien zu ermöglichen oder ihr die erfor-\n\nderlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzeröffnungsver-\n\nfahren erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögensgegenstände \n\noder - gerade aus jüngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft \n\nworden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von \n\nGeschäftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch \n\nzur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage entsprechen-\n\nder Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die \n\nzur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entspre-\n\nchende Unterlagen aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Dar-\n\nlegungsgebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wenigstens teilweise zu genügen. \n\nDer Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darle-\n\ngungserfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen. \n\n13 \n\nDas angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punk-\n\nten unvollständige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus \n\ndurch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervoll-\n\nständigen (BFH/NV 1991, 836; BFH JurBüro 1993, 548). \n\n14 \n\n15 \n\n2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 \n\nNr. 2 ZPO dargelegt. \n\na) Danach erhält eine juristische Person oder eine parteifähige Vereini-\n\ngung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des \n\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (vgl. \n\nZöller/Philippi, aaO § 116 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 116 \n\nRn. 13 ff). Hierzu hat die Schuldnerin Näheres nicht vorgetragen. \n\n16 \n\nb) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (vgl. BFH BB 1982, \n\n1536) - in der Antragsbegründung dargelegt, dass die Unterlassung der \n\nRechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 \n\nNr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensführung durch die \n\narme Partei nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung \n\noder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich \n\nziehen würde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03, \n\nMittPatAnw 2005, 165). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach \n\ndem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt \n\nnichts ersichtlich. \n\nIV. \n\n17 \n\nMit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich \n\nnicht an den Bundesgerichtshof gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insol-\n\nvenzverwalter (gemeint offensichtlich: dem vorläufigen Insolvenzverwalter) auf-\n\nzugeben, ihr einen Betrag von 10.000 € für die Rechtsverfolgung (gemeint of-\n\nfensichtlich: Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verfü-\n\ngung zu stellen, erledigt. \n\nV. \n\n18 \n\nMit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts in Ziffer 4 des Tenors der \n\nangegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine \n\nBindung des Untergerichts entfällt, wenn der Gläubiger die zur Glaubhaftma-\n\nchung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden \n\nEntscheidung vorlegen sollte (vgl. BGHZ 51, 131, 136 f; Musielak/Ball, aaO \n\n§ 572 Rn. 18). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 IN 1134/04 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 04.01.2005 - 23 T 245/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zb-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zb-38-05","retrieved":"2026-07-10 17:20:32.474868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-08/ix-zb-38-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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