{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__36-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"IX ZB 36/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 36/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nKayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nam 30. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 20. Januar 2005 wird auf Kos-\n\nten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.170 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Zweibrücken \n\nvom 20. März 2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Be-\n\nschluss wurde rechtskräftig. Im Handelsregister wurde eingetragen, dass die \n\nSchuldnerin aufgelöst sei; am 25. September 2003 wurde die Bestellung des \n\njetzigen Liquidators eingetragen. \n\n2 \n\nAm 6. Dezember 2004 stellte der Liquidator erneut Insolvenzantrag. Er \n\nverwies darauf, dass die Schuldnerin aus einem Prozess einen Betrag von \n\n25.170 € erhalten habe, der nun ordnungsgemäß verteilt werden müsse. Mit \n\nBeschluss vom 7. Dezember 2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. \n\n3 \n\nDer \n\n(weitere) Beteiligte zu 1 \n\nist aufgrund einer Abtretung vom \n\n18./21. November 2004 Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Schuldne-\n\nrin in Höhe von 25.896,72 € (einschließlich Kosten und Zinsen bis 10. Novem-\n\nber 2004). Die Zedentin hatte zuvor die Vorpfändung der Forderung der \n\nSchuldnerin bewirkt, auf welche der Betrag von 25.170 € gezahlt worden ist. \n\nAm 13. Dezember 2004 hat der Beteiligte zu 1 \"Rechtsmittel\" gegen den Eröff-\n\nnungsbeschluss eingelegt. Seiner Ansicht nach steht die Rechtskraft des die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnenden Beschlusses \n\nvom 20. März 2003 dem jetzigen Eröffnungsbeschluss entgegen. Die Vermö-\n\ngenslage der Schuldnerin habe sich seither nicht geändert. Insbesondere sei \n\ndie Forderung, die nun im Prozesswege beigetrieben worden sei, seinerzeit \n\nschon bekannt gewesen und bei der Entscheidung darüber, ob eine die Kosten \n\ndes Verfahrens deckende Masse vorhanden sei, berücksichtigt worden. Das \n\nLandgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde als unzulässig ver-\n\nworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlus-\n\nses und Zurückweisung des Eröffnungsantrags weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft. \n\n1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-\n\nschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-\n\nschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten \n\nRechtszug sie zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine \n\nAnfechtung der Entscheidung ausschließt. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde \n\nsetzt daher grundsätzlich voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war \n\n(BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Das war hier nicht der Fall. Die Entschei-\n\ndungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, \n\nin denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 InsO). Gemäß \n\n§ 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde \n\ngegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. \n\n6 \n\n2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus \n\nArt. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-\n\nven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und \n\nAusgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei \n\neiner Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter \n\nwelchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; \n\nBGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der \n\nGläubiger ist nach der Insolvenzordnung - wie schon gemäß § 109 KO - nicht \n\nberechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines \n\nSchuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Diese Wertentschei-\n\ndung des Gesetzgebers hat der Beteiligte zu 1 hinzunehmen. \n\n7 \n\n3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht \n\nändert trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die \n\nZulassungsentscheidung nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht statt-\n\nhaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455; \n\nBeschl. v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212). Durch die Zu-\n\nlassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich ge-\n\nmacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber \n\nnicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit einer Entscheidung ge-\n\nsetzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, aaO; für die Re-\n\nvision bereits BGHZ 3, 244, 246 ff). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-\n\nscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung un-\n\nterworfen werden. \n\n8 \n\n4. Die Rechtsbeschwerde führt schließlich nicht deswegen zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung, weil diese unter Verletzung des Verfas-\n\nsungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen \n\nwäre. Zwar hätte die Einzelrichterin das Verfahren wegen der von ihr ange-\n\nnommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 \n\nNr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Auf \n\neine erfolgte oder unterlassene Übertragung allein kann ein Rechtsmittel jedoch \n\nnicht gestützt werden (§ 568 Satz 3 ZPO). Eine dem Kollegium vorbehaltene, \n\nden Senat bindende Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) liegt \n\nnicht vor, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (zum ähnlichen Fall der \n\nZulassung einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 f). \n\nGanter Kayser Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.12.2004 - IN 120/04 - \n\nLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 T 230/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-36-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-36-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:21.801227+00:00"}}