{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__29-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"IX ZB 29/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 29/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 23. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-\n\nschluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer, vom 16. De-\n\nzember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür die Rechtsbeschwerde wird auf \n\n28.507,43 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften \n\nRechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über \n\ndieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW \n\n2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen \n\nRechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-\n\nchung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers berührt wäre. \n\n2 \n\nDas von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechter-\n\nstellung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 \n\n(BGHZ 159, 122, 126 f), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, \n\n1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, ZIP \n\n2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung \n\nder Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt. \n\nDas Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. \n\n3 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in \n\nFällen der Betriebsfortführung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenhei-\n\nten und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger \n\nVerwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend \n\nnach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: BGH, \n\nBeschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar \n\n2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, \n\n1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeit-\n\nnehmerangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, \n\nZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, \n\n440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorbe-\n\nreitung einer übertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris \n\nRn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Ver-\n\nwertungsmaßnahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP \n\n2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Ab-\n\nschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-\n\nschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschie-\n\nbung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. \n\n14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 \n\n- IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei \n\nseiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenenen - Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde \n\nmacht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwe-\n\nrende Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in \n\ngleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für bei-\n\nde Verwalter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag aus-\n\nlösen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, \n\n2449 f unter II. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Vill, \n\nFestschrift für Gero Fischer S. 547, 559 f). Sie will dies aus dem Hinweis der \n\nBeschwerdeentscheidung schließen, dass nach dem Kommentar von Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster (InsVV 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72) dem vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter bei der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung Zuschlä-\n\nge von 25 bis 50 v.H. und bei dem Abschluss eines Sozialplanes Zuschläge von \n\n10 bis 25 v.H. gewährt werden. \n\n5 \n\nDieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Be-\n\nschwerdegericht bewusst die für einen Insolvenzverwalter angemessene Zu-\n\nschlagshöhe unterschritten hätte. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die \n\nVerschiedenheit beider Verwalterämter stützt, kommt aber in den Gründen des \n\nangefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck. Dies gilt ebenso für den von \n\nder Rechtsbeschwerde als zu niedrig beanstandeten Zuschlag für die Vorberei-\n\ntung einer übertragenden Sanierung. Dagegen hat das Beschwerdegericht zu-\n\ntreffend die Tätigkeitsgrenze des weiteren Beteiligten berücksichtigt, der nur an \n\nden Vorverhandlungen über einen Sozialplan mitgewirkt hat, nicht auch an dem \n\nAbschluss. \n\n6 \n\nHinsichtlich der weiteren Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten \n\ndurch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Zuge der Fortführung des Betrie-\n\nbes ist eine zulassungserhebliche Maßstabsabweichung der Beschwerdeent-\n\nscheidung angesichts der Gesamthöhe des gewährten Zuschlages gleichfalls \n\nnicht erkennbar. \n\n7 \n\nAuf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rechtsbeschwer-\n\nde rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht, auch soweit die Rüge die \n\nHöhe des Zuschlags für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung be-\n\ntrifft. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die besonderen Schwierigkeiten \n\nder Vermögensermittlung und Vermögenszuordnung. Diese Tätigkeit oblag dem \n\nRechtsbeschwerdeführer möglicherweise vollen Umfangs schon im Rahmen \n\nseiner Aufgaben als gerichtlicher Sachverständiger im Eröffnungsverfahren. Im \n\nÜbrigen bezeichnet die Rechtsbeschwerde hier in Ausführung der Rüge keinen \n\nneuen erheblichen Vortrag. Im Wesentlichen hätte der Rechtsbeschwerdeführer \n\ndanach bei Gelegenheit zur nochmaligen Äußerung nur auf sein Vorbringen \n\nS. 17 f der Beschwerdebegründung vom 15. April 2004 hingewiesen, welche die \n\nFolgen des nur teilweise vollzogenen Unternehmensverkaufs bereits geltend \n\nmacht. Diesen Vortrag hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei berück-\n\nsichtigt. \n\n8 \n\nDie weitere Frage, wie die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers, die \n\nauf deutlich überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übri-\n\ngen richtig zu bemessen gewesen wäre, bedarf angesichts des schon unzuläs-\n\nsigen Rechtsmittels keiner Erörterung. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Vill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cottbus, Entscheidung vom 20.01.2004 - 63 IN 586/02 - \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 16.12.2004 - 7 T 194/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-29-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-29-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:34.176961+00:00"}}