{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__20-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZB 20/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. b Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt sein, wenn die Masse nicht groß war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 20/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsVV § 3 Abs. 2 Buchst. b \n\nHat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen gestellt, \n\nkann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt sein, wenn die Masse \n\nnicht groß war. \n\nBGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05 - LG Stade \n\nAG Tostedt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die An-\n\nschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. Dezember \n\n2004 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuld-\n\nnerin und der weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.436,04 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde \n\nder weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsge-\n\nrichts - Insolvenzgerichts - vom 18. Januar 2002 zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. Unter dem 25. Juli 2004 erstattete er seinen Schlussbericht und beantrag-\n\nte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf \n\ninsgesamt 8.872,07 €. Dabei legte er die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 \n\nInsVV bei einer Insolvenzmasse von 14.163,60 € zugunde; daneben begehrte \n\ner pauschalen Auslagenersatz für 30 Monate. Das Amtsgericht hat diesem An-\n\ntrag in vollem Umfang stattgegeben. \n\n2 \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin (Anschlussrechtsbe-\n\nschwerdeführerin) beantragt, die Regelvergütung um 50 vom Hundert zu kürzen \n\nund die Auslagenpauschale für lediglich zwei Jahre zu bewilligen. Das Landge-\n\nricht hat dem - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise entsprochen. Es hat \n\neinen Abschlag von der Regelvergütung in Höhe von 25 vom Hundert für ge-\n\nrechtfertigt gehalten und demgemäß die Vergütung auf lediglich 6.654,06 € \n\nfestgesetzt. Von einer Kürzung der Auslagenpauschale hat es abgesehen. Da-\n\ngegen wenden sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde und \n\ndie Schuldnerin mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nBeide Rechtsmittel sind statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO). Sie haben \n\nindes keinen Erfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die \n\nRegelbeispiele des § 3 Abs. 2 InsVV nicht fehlerhaft ausgelegt. \n\na) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insol-\n\nvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen \n\n(§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung \n\nvon Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen \n\nkönnen. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände sind lediglich \n\nbeispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der \n\nVergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben \n\nhat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Be-\n\ntracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander ab-\n\ngewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im \n\nErgebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. \n\n24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604). \n\n6 \n\nb) Das Ergebnis des Beschwerdegerichts wird durch die Angriffe der \n\nRechtsbeschwerde nicht zu Fall gebracht. Ein Abschlag vom Regelsatz kann \n\nauch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter gerin-\n\nge Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der \n\nVoraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt. \n\nDas Landgericht hat - als Umstände, die gegen einen Abschlag von der Regel-\n\nvergütung sprechen, mithin tendenziell zugunsten des Insolvenzverwalters - be-\n\nrücksichtigt, dass die Insolvenzmasse klein und die Verfahrensdauer lang war. \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht sachwidrig, bei dem \n\nzuerst genannten Umstand zu berücksichtigen, dass \"wegen der geringen Höhe \n\nder Masse der (höchste) Berechnungsfaktor ... (von) 40 % zum Tragen kommt\". \n\nBei der Gewichtung des zuletzt genannten Umstands ist dem Landgericht zwar \n\neine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Höhe der Vergütung kann nicht durch die \n\nHöhe des Auslagenersatzes beeinflusst werden. Dies entkräftet jedoch nicht \n\ndas tragende Argument des Landgerichts, insbesondere bei den Indikatoren \n\nGläubigeranzahl, Verwertungsaufwand und Höhe der angemeldeten Forderun-\n\ngen bewege \"sich das Verfahren im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich\". \n\n7 \n\n2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin betont lediglich noch \n\neinmal die Faktoren, die ihres Erachtens \"exorbitant hinter den Kriterien eines \n\nNormalverfahrens zurückbleiben\". Insofern würdigt sie diese Faktoren lediglich \n\nanders als das Landgericht. Außerdem meint sie, die Zeit \"zwischen Januar \n\n2003 und Oktober 2004\" müsse bei der Gewichtung der Verfahrensdauer \n\naußer Betracht bleiben, weil sie auf eine sachlich nicht zu begründende Verzö-\n\ngerung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter entfalle. Diesen Gesichts-\n\npunkt hat das Landgericht jedoch gewürdigt und nicht für durchgreifend erach-\n\ntet. Entsprechendes gilt für die Rüge, der Insolvenzverwalter könne die Ausla-\n\ngenpauschale nur für zwei Jahre beanspruchen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tostedt, Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 IN 72/01 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 T 189/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-20-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:35.197025+00:00"}}