{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__19-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZB 19/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkunds- person dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Ur- kunde niederlegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 19/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 \n\nEine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkunds-\n\nperson dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Ur-\n\nkunde niederlegt. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05 - LG Köln \n\nAG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des Schuldners, eines Zahnarztes, wurde über sein Vermö-\n\ngen am 17. September 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Rest-\n\nschuldbefreiung begehrt. Der (weitere) Beteiligte zu 2 (Finanzverwaltung) bean-\n\ntragte im Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuld-\n\nner bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 15. Januar 2001 gegen-\n\nüber dem Gläubiger hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit falsche Angaben ge-\n\nmacht habe. Aus diesem Grund hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefrei-\n\nung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der \n\nSchuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 \n\nAbs. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; die Vorinstan-\n\nzen haben dem Schuldner mit Recht die begehrte Restschuldbefreiung versagt. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Versagungsgrund des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO liege vor. Der Schuldner habe selbst eingeräumt, gegenüber \n\ndem Vollziehungsbeamten des Gläubigers am 15. Januar 2001 unwahre Anga-\n\nben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht zu haben. Er habe wahr-\n\nheitswidrig angegeben, zur Zeit erwerbslos zu sein, während er in Wahrheit in \n\neiner Zahnarztpraxis gegen Entgelt als Assistent beschäftigt gewesen sei. Aus \n\ndiesem Grund sei in der Zeit von Februar bis Oktober 2001 der Zugriff auf die \n\npfändbaren Anteile aus dem Nettoeinkommen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n8.203,50 DM unterblieben. Unerheblich sei, dass der Schuldner die Aufzeich-\n\nnung seiner Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterzeichnet \n\nhabe. \n\n2. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\na) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf recht-\n\nzeitigen Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nden letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\noder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige \n\noder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht \n\nhat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Da der Schuldner ein-\n\nräumt, wahrheitswidrig seine Erwerbstätigkeit verschwiegen zu haben, kommt \n\nes für den objektiven Tatbestand dieses Versagungsgrundes allein darauf an, \n\nob der Schuldner schriftlich unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist indes zu \n\nbejahen. \n\n6 \n\naa) Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf schriftliche \n\nAngaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versa-\n\ngungsgrund vorliegt (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, Begründung zu § 239 RegE). \n\nDie gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen lang-\n\nwierigen und aufwändigen - Beweiserhebungen abhängen (BGH, Beschl. v. \n\n22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383). Der Schuldner hat aber \n\nauch dann schriftlich unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden \n\nErklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen \n\nlassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes ei-\n\ngenhändiges Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der \n\nSchuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen \n\nund seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen \n\ndaher dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie \n\nwerden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144). Dar-\n\nauf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben noch-\n\nmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, \n\nkommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, \n\n1858, 1859). \n\n7 \n\n8 \n\nbb) Danach hat der Schuldner schriftlich unwahre Angaben gemacht: \n\n(1) Er hat selbst eine schriftliche Erklärung abgegeben. Zwar trifft es zu, \n\ndass der Schuldner die Aufzeichnungen des Vollstreckungsbeamten über seine \n\nAngaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gesondert unterzeichnet \n\nhat. Er hat aber die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Finanzamts \n\nB. am 15. Januar 2001 unterzeichnet. In diesem Protokoll heißt es unter \n\nZiff. 3.3. ausdrücklich: \"Ich habe die angetroffene Person zu den wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen d. Vs. [des Vollstreckungsschuldners] - insbesondere zu \n\nausstehenden Forderungen und anderen Vermögenswerten - befragt und die \n\nAntworten in der Anlage (Vordruck Nr. 767/17) festgehalten.\" Auch dieser Ver-\n\nweis auf die - hier unrichtigen - Angaben des Schuldners ist von seiner nachfol-\n\ngenden Unterschrift gedeckt; denn der Schuldner unterzeichnete das Protokoll \n\nunterhalb des von Hand gekennzeichneten vorgedruckten Textes: \"Die Nieder-\n\nschrift ist den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden. … Die Niederschrift \n\nwurde genehmigt und unterschrieben.\" Das gilt auch für die Anlage; denn diese \n\nist durch die Bezugnahme Bestandteil der Niederschrift geworden. \n\n9 \n\n(2) Auch wenn man nicht von eigenen schriftlichen Angaben des Schuld-\n\nners ausgehen wollte, sind die Anforderungen erfüllt, die der Senat in seiner in \n\nBGHZ 156, 139, 144 abgedruckten Entscheidung aufgestellt hat. Das Landge-\n\nricht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Vollziehungsbeamte die Auskunft \n\ndes Schuldners in seinem Beisein und mit dessen Billigung schriftlich niederge-\n\nlegt hat. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde er-\n\nachtet der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß \n\n§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. In Fällen, in denen - wie \n\nhier - eine Urkundsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Erklärungen des \n\nSchuldners mit dessen Kenntnis und Billigung in einer öffentlichen Urkunde nie-\n\nderlegt, ist von einer eigenen schriftlichen Erklärung des Schuldners auszuge-\n\nhen. Im Blick auf die den Vollziehungsbeamten treffenden Dienstpflichten steht \n\ndem nicht der Umstand entgegen, dass dieser an sich dem Lager des betrei-\n\nbenden Gläubigers zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, der \n\nSchuldner habe eingeräumt, sein Monatseinkommen verschwiegen zu haben, \n\num eine Lohnpfändung zu vermeiden; damit hatte er in den Monaten Februar \n\n2001 bis Oktober 2001 auch Erfolg. Somit hat das Landgericht festgestellt, dass \n\ndie unwahren, vom Vollstreckungsbeamten niedergelegten Angaben des \n\nSchuldners mit dessen Wissen und Billigung an das die Vollstreckung betrei-\n\nbende Finanzamt weitergeleitet worden sind. \n\n10 \n\n(3) Fehl geht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Äußerungen in der \n\nLiteratur, wonach unzutreffende Erklärungen im Rahmen einer Zwangsvollstre-\n\nckung unbeachtlich sein sollen (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 \n\nRn. 30; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 10a; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. \n\n§ 290 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 36). Denn damit sind nur \n\nsolche Fälle gemeint, in denen der durch den subjektiven Tatbestand geforderte \n\nZusammenhang mit dem Ziel, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, \n\nnicht besteht \n\n(deutlich etwa Wenzel, Ahrens und Stephan, \n\njew. \n\naaO). Liegt dieser Zusammenhang hingegen - wie hier (s.u. Buchst. b) - vor, \n\nerfüllen auch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsbeamtem des \n\nFinanzamts den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (so auch \n\nfür die hier gegebene Fallgestaltung Fuchs NZI 2003, 664; ferner Kraemer, Das \n\nneue Insolvenzrecht Rn. 383 bis 385; ders. DStZ 1995, 399, 401). \n\n11 \n\nDie weitere Einwendung der Rechtsbeschwerde, der Schuldner habe die \n\nFeststellungen des Vollstreckungsbeamten über seine wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse nicht zu lesen bekommen, verfängt nicht. Zum einen war es Sache des \n\n- in Vollstreckungsangelegenheiten erfahrenen - Schuldners, ob er eine Nieder-\n\nschrift erst nach Durchsicht auch der Anlagen durch seine Unterschrift geneh-\n\nmigt. Zum anderen behauptet er selbst nicht, dass die schriftliche Wiedergabe \n\nseiner Angaben zu der angeblichen Erwerbslosigkeit durch den Vollstreckungs-\n\nbeamten nicht zutrifft. \n\n12 \n\ncc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Ent-\n\nscheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C \n\n§ 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen \n\nWenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol \n\nBGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter \n\ndes Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. \n\n22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal \"schriftlich\" entspre-\n\nchend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versa-\n\ngungstatbestandes ausgelegt. Die vom Gesetzgeber angestrebten Beweiser-\n\nleichterungen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190) bleiben auch dann gewahrt. Der \n\nSenat teilt für die bisher entschiedenen Fallgruppen nicht die Einschätzung, die \n\nFeststellung, ob \"Wissen und Billigung\" des Schuldners vorliegen, werde prakti-\n\nsche Schwierigkeiten verursachen. Im Gegenteil wird sich auf der Grundlage \n\nder zum subjektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu treffenden \n\nFeststellungen regelmäßig auch diese Frage beantworten lassen. \n\n13 \n\nb) Das Landgericht hat festgestellt, der Schuldner habe absichtlich fal-\n\nsche Angaben gemacht, um eine Lohnpfändung zu vermeiden. Hiergegen wen-\n\ndet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand \n\ndes § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 T 485/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:04.421345+00:00"}}