{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"IX ZB 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 15/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nKayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nam 30. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember \n\n2004 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nDer Wert des Gegenstandes des Verfahrens der Rechtsbe-\n\nschwerde wird auf 6.822,82 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 12. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergütung \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer \n\nauf 9.128,02 € festgesetzt. Der Beschluss ist dem Schuldner am 10. September \n\n2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. September 2004, eingegangen \n\nbei Gericht am 24. September 2004, hat der Schuldner mitgeteilt, er könne bei \n\nder Durchsicht des Beschlusses einige Zusammenhänge und Betragsfestle-\n\ngungen nicht nachvollziehen. Auch die Berechnungsart sei für ihn nicht zu er-\n\n2 \n\n3 \n\nkennen. Damit seine Unklarheiten problemlos beseitigt werden könnten, bitte er \n\num einen Termin zu einem klärenden Gespräch. \n\nMit Berichtigungsbeschluss vom 28. September 2004 ist die Vergütung \n\nwegen eines Rechenfehlers auf 9.041,02 € reduziert worden. In den Gründen \n\ndes Beschlusses ist der dabei zugrunde gelegte Berechnungswert näher erläu-\n\ntert worden. \n\nDieser Beschluss ist dem Schuldner am 30. September 2004 ausgehän-\n\ndigt worden. Am 7. Oktober 2004 hat er gegen diesen Beschluss \"Erinnerung \n\n(Einspruch)\" eingelegt und begründet. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004, \n\neingegangen bei Gericht am 15. Oktober 2004, hat er die Begründung vertieft \n\nund ausdrücklich auch gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 Beschwerde \n\neingelegt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die eingelegten Rechtsmittel als sofortige Be-\n\nschwerden behandelt; diejenige gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 hat es \n\nals unzulässig verworfen, die gegen den Beschluss vom 28. September 2004 \n\nzurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, \n\nweil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n1. Beschluss vom 12. Juli 2004 \n\nDas Landgericht hat in dem Schreiben vom 21. September 2004 zutref-\n\nfend nicht die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gesehen. Gemäß § 569 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO muss die Beschwerdeschrift die Bezeich-\n\nnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Be-\n\nschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Form-\n\nstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den \n\nBeschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Über-\n\nprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt \n\n(BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; v. 23. Oktober \n\n2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei \n\ngroßzügiger Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht \n\nnicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Par-\n\ntei erklärt, ihre Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (BGH, Beschl. \n\nv. 23. Oktober 2003 aaO). \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich aus dem \n\nSchreiben des Schuldners auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennen ließ, \n\ndass er Beschwerde einlegen wollte oder eine sachliche Überprüfung der Ent-\n\nscheidung durch die höhere Instanz begehrte. Verlangt wurde vielmehr eine \n\nmündliche Erörterung der Entscheidungsgründe. Dieses Erläuterungsbegehren \n\nist verständlich, weil der Beschluss vom 12. Juli 2004 hinsichtlich der zugrunde \n\ngelegten Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar war. Ersichtlich wollte \n\nder Schuldner seine Entscheidung, ob sofortige Beschwerde eingelegt werden \n\nsollte, von dem Ergebnis der erbetenen Erläuterung abhängig machen. Hierbei \n\nhat er jedoch die einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung der \n\nsofortigen Beschwerde außer Acht gelassen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der \n\nUmstand, dass der Beschluss vom 12. Juli 2004 nur sehr knapp begründet war, \n\nverlängert die Notfrist nicht. \n\n9 \n\nDie späteren Schriftsätze des Schuldners, in denen die Einlegung einer \n\nsofortigen Beschwerde gesehen werden kann, hat das Landgericht zutreffend \n\nals verfristet angesehen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht \n\nbeanstandet. \n\n10 \n\nMit der Anforderung des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass ausdrücklich \n\nBeschwerde eingelegt werden oder zu erkennen gegeben werden muss, es \n\nwerde eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das höhere Gericht \n\nbegehrt, ist der Zugang zu dem Beschwerdegericht entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde nicht unzumutbar erschwert. \n\n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\n2. Beschluss vom 28. September 2004 \n\nInsoweit weist die Rechtsbeschwerde lediglich darauf hin, die sofortige \n\nBeschwerde habe zugleich die berichtigte Vergütungsfestsetzung erfasst. Damit \n\nwird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt. \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 12.07.2004 - 14 IN 755/04 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 T 4152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:44.831396+00:00"}}