{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"IX ZB 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 270, 34 Abs. 2 Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 10/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 270, 34 Abs. 2 \n\nDie Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder \n\nisoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss \n\nangefochten werden. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG Würzburg \n\nAG Würzburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 11. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kos-\n\nten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der \n\nEigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter \n\ntätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise er-\n\nfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzge-\n\nricht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines \n\nGutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am \n\n6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mit-\n\nglieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. \n\nMit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu \n\nbestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von \n\nihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Be-\n\ntriebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenz-\n\nverwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die \n\nSchuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch \n\nvor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004, \n\nfand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Gläubigerversammlung be-\n\nschloss, den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenver-\n\nwaltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist so-\n\ndann mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei \n\ndurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung \n\nder Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die \n\nSchuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint, \n\nwegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtig-\n\nten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von \n\ndem Geschäftsführer Dr. F. , sondern von den Geschäftsführern \n\nDr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt \n\nist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht be-\n\nendet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte \n\nist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der \n\nSchuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August \n\n2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin be-\n\nziehen. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus \n\n(BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, \n\nWM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. \n\n7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfech-\n\ntung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, \n\nist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. \n\n5 \n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung über den \n\nAntrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insol-\n\nvenzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der \n\nBeschlussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der \n\nGläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Be-\n\nschwerde überdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht \n\ngreifbar gesetzeswidrig gewesen. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\n7 \n\na) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht \n\nmit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des \n\nInsolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die \n\nInsolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenver-\n\nwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nangeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder \n\nderen Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf \"die allgemeinen \n\nVorschriften\" in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insol-\n\nvenzverfahrens, nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf \n\nAnordnung der Eigenverwaltung. \n\nb) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch \n\nnicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss \n\n(§ 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden. \n\naa) Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Eröff-\n\nnungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige \n\nBeschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen \n\ndes § 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet \n\nwerden müssen (so z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 80; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis, \n\n4. Aufl. § 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 22; Bärenz, EWiR 2003, \n\nS. 483 f). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entschei-\n\ndung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der \n\nEntscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maß-\n\nnahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils \n\nunanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts \n\n(AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfech-\n\ntung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof, \n\n4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO § 270 Rn. 18; MünchKomm-\n\nInsO/Wittig, § 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FK-\n\nInsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/Römermann/-Riggert, InsO § \n\n270 Rn. 29; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 9; Häsemeyer, Insolvenzrecht \n\n3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. \n\n§ 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG Mönchengladbach ZIP 2003, \n\n728, 729). \n\n11 \n\ncc) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwal-\n\ntung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung \n\nandererseits unterschieden werden dürfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Ei-\n\ngenverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; ge-\n\nschehe dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlen-\n\nbruck ZInsO 2003, 821, 822). \n\n12 \n\n(1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen \n\nAnreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst früh-\n\nzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Ge-\n\nschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulas-\n\nsung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl \n\ndient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei-\n\nung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen \n\nBefriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners \n\n(§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwal-\n\ntung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmög-\n\nlichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, \n\nS. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar \n\nnicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet \n\n(§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung \n\naufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzun-\n\ngen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner \n\ndie Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch \n\nnicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - \n\nZustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). \n\nBeantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das \n\nInsolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ste-\n\nhen dem Schuldner nicht zu. \n\n13 \n\n(2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insol-\n\nvenzverfahrens, die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 \n\nInsO zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder \n\naber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insol-\n\nvenzverfahren, nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unter-\n\nscheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung \n\nüber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 InsO sind vom \n\nInsolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es \n\nbleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung an-\n\ngeordnet wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des \n\nSchuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden \n\nGläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nach-\n\nträglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerver-\n\nsammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag \n\nauch nur zu begründen wäre. \n\n14 \n\ndd) Auch der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung \n\nbetreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Be-\n\nschwerdefähigkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ableh-\n\nnung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat. \n\n15 \n\n(1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenver-\n\nwaltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung überhaupt nur in \n\nzwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit \n\noder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, \n\nwenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umstän-\n\nden nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzöge-\n\nrung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen \n\nwerde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insol-\n\nvenzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3 \n\nInsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger \n\ndie Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat. \n\n16 \n\n(2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der \n\nGesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gläubigerver-\n\nsammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ent-\n\nscheidet das Insolvenzgericht nur \"vorläufig\" über den Antrag auf Anordnung \n\nder Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der \n\nEigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwal-\n\ntung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 InsO). \n\nDamit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen \n\n(vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenz-\n\ngericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jeder-\n\nzeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO). \n\n17 \n\n(3) Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein \n\nRaum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerver-\n\nsammlung für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelmäßig schon \n\nzu spät kommt (FK-InsO/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003, \n\n821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläu-\n\nbigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeit-\n\npunkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach \n\nder Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 \n\nZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG) \n\nund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte \n\nstünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder \n\ndes Schuldners selbst) nicht entgegen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zb-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zb-10-05","retrieved":"2026-07-10 21:17:49.059112+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-11/ix-zb-10-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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