{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 305/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114 Satz 1, 120 Abs. 4 a) Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetrete- ner Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. b) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Pro- zesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozess- kosten einzusetzen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 305/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114 Satz 1, 120 Abs. 4 \n\na) Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nsetzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetrete-\n\nner Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der \n\nLage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. \n\nb) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Pro-\n\nzesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozess-\n\nkosten einzusetzen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2005 und \n\nder Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden vom \n\n23. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Pro-\n\nzesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt bei-\n\ngeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten \n\nVermögen werden nicht festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nF. GmbH. Am 2. Mai 2000 hatte er Masseunzulänglichkeit an-\n\ngezeigt. Im Jahr 2001 hatte er für einen Prozess gegen die Beklagten \n\nK. und Fr. Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten. Der Prozess \n\nendete am 19. Juni 2001 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagten ver-\n\npflichteten, an den Kläger 19.000 DM und 55.000 DM zu zahlen. Die Kosten \n\ndes Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. In den folgenden Jahren \n\nforderte das Landgericht - Rechtspflegerin - den Kläger regelmäßig zu Erklä-\n\nrungen über etwaige Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des verwal-\n\nteten Vermögens auf. Im Jahr 2004 teilte der Kläger dem Gericht auf gesonder-\n\nte Anfrage hin mit, die Beklagten hätten bislang 4.114,22 € und 16.344,44 € \n\ngezahlt. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 23. Mai 2005 hat das Landgericht - Rechtspflegerin - \n\nden Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass gemäß § 120 Abs. 4 \n\nZPO ein Betrag von 5.214,33 € aus dem Ertrag des Prozesses zu zahlen sei. \n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom \n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger wei-\n\nterhin die Aufhebung des Änderungsbeschlusses. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft \n\nund auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vor-\n\ninstanzen. \n\n1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der vom Kläger im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit erzielte Erlös vorrangig zur Deckung der Prozesskosten he-\n\nranzuziehen. Grundsätzlich stehe zwar nur der nach Abzug der Massekosten \n\nund Masseschulden etwa verbleibende Restbestand zur Deckung der Kosten \n\neines vom Insolvenzverwalter geführten Prozesses zur Verfügung. Eine Aus-\n\nnahme gelte jedoch für den Ertrag eines Prozesses, für den Prozesskostenhilfe \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nbewilligt worden sei; denn die Prozesskostenhilfe diene nicht dazu, die Masse \n\nauf Kosten der Staatskasse zu vermehren. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die Entscheidung über die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nzu leistenden Zahlungen kann dann abgeändert werden, wenn sich die für die \n\nProzesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es muss sich um \n\neine Änderung der Verhältnisse handeln, die Grundlage der Bewilligungsent-\n\nscheidung gewesen sind. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Änderung nicht \n\neingetreten. Dem Kläger ist seinerzeit Prozesskostenhilfe bewilligt worden, weil \n\ndie Kosten des Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Vermögensmasse auf-\n\ngebracht werden konnten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran hat sich nichts ge-\n\nändert. Zwar haben die Prozessgegner Zahlungen zur Masse geleistet. Diese \n\nreicht jedoch nach wie vor nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfah-\n\nrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten aus. Das Beschwerdegericht \n\nnimmt folgerichtig an, dass für einen neu zu beginnenden Prozess, der Aussicht \n\nauf Erfolg hat, Prozesskostenhilfe bewilligt werden müsste. Ist die Partei, der \n\nProzesskostenhilfe bewilligt worden ist, nach wie vor nicht in der Lage, die Pro-\n\nzesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (vgl. § 114 Satz 1 \n\nZPO), kann eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO jedoch nicht \n\nergehen. \n\n7 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (ebenso z.B. OLG \n\nKoblenz MDR 2005, 107; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188; OLG Celle MDR \n\n2001, 230, 231; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 120 Rn. 16; einschränkend \n\nOLG Zweibrücken MDR 1997, 885, 886; aA OLG Bamberg JurBüro 1993, 232, \n\n233) verlangen weder § 120 Abs. 4 ZPO noch § 115 Abs. 2 ZPO, § 116 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO oder eine andere Vorschrift der Zivilprozessordnung, dass ein Kläger \n\nden Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Tilgung der von der \n\nStaatskasse vorfinanzierten Prozesskosten einsetzt. Prozesskostenhilfe kann \n\nverweigert werden, wenn eine Partei in Kenntnis eines bevorstehenden Prozes-\n\nses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH, Urt. v. 8. Januar 1959 - II ZR \n\n195/57, NJW 1959, 884, 885; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 40, 72 mit \n\nweiteren Nachweisen). Ebenso kann der Partei im Rahmen einer Änderungs-\n\nentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie \n\nerworben, aber in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, \n\nso dass sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wieder \n\nherbeigeführt hat (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 120 Rn. 18 mit weiteren \n\nNachweisen). Von diesem Ausnahmefall abgesehen, hat es jedoch bei dem \n\nGrundsatz zu bleiben, dass das nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Vermö-\n\ngen unter Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten zu ermitteln ist (vgl. auch \n\nOLG Bamberg aaO). Eine gesetzliche Grundlage für den vom Beschwerdege-\n\nricht angenommenen Vorrang des Erstattungsanspruchs der Staatskasse gibt \n\nes nicht. \n\n8 \n\nc) Im vorliegenden Fall der Prozessführung durch einen Insolvenzverwal-\n\nter würde ein Vorrang des Erstattungsanspruchs der Staatskasse aus § 120 \n\nAbs. 4 ZPO außerdem den Vorschriften der Insolvenzordnung über die Abwick-\n\nlung eines massearmen Insolvenzverfahrens widersprechen. Die Kosten eines \n\nvom Insolvenzverwalter geführten Prozesses stellen Masseverbindlichkeiten im \n\nSinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Sie sind gemäß § 53 InsO ebenso wie die \n\nKosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vor-\n\nweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Reicht die Insolvenzmasse dazu \n\nnicht aus, ordnet § 209 Abs. 1 InsO die Rangfolge an, in welcher die Massever-\n\nbindlichkeiten zu begleichen sind. Vorrang haben die Kosten des Insolvenzver-\n\nfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Es folgen die Masseverbindlichkeiten, die \n\nnach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu \n\nden Kosten des Verfahrens zu gehören (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Den schlech-\n\ntesten Rang haben die übrigen Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO). Forderungen mit gleichem Rang sind im Verhältnis ihrer Beträge zu be-\n\nrichtigen (§ 209 Abs. 1 InsO). Für einen nicht gesetzlich angeordneten Vorrang \n\nder Forderungen bestimmter Gläubiger ist hier kein Raum. Im vorliegenden Fall \n\nwürde der Anspruch nach § 120 Abs. 4 ZPO - wenn die tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären - eine Neumasseverbindlichkeit \n\ndarstellen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Kosten des Insolvenzverfahrens - die \n\nGerichtskosten und die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschus-\n\nses (§ 54 InsO) - wären vorrangig zu erfüllen. Die sonstigen Neumasseverbind-\n\nlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) stünden im gleichen Rang wie der Anspruch \n\naus § 120 Abs. 4 ZPO. \n\n9 \n\nd) Die Frage, ob den Insolvenzgläubigern nach einem erfolgreichen Ab-\n\nschluss des Rechtsstreits eher zuzumuten ist, für dessen Kosten aufzukommen \n\n(§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), stellt sich hier nicht. Solange die Masse unzulänglich \n\nist, ändert sich die zu erwartende Quote nicht. Nach wie vor sind die Insolvenz-\n\ngläubiger an diesem Rechtsstreit nicht im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nwirtschaftlich beteiligt. \n\nIII. \n\n10 \n\nDer angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben. Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nur wegen \n\nRechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-\n\nhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat \n\nder Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auch \n\ndie Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben. \n\nIV. \n\n11 \n\nErfolgreiche Beschwerden und Rechtsbeschwerden im Verfahren über \n\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gerichtsgebührenfrei. Außergericht-\n\nliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). \n\nV. \n\n12 \n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-\n\nschwerde beruht auf § 114 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 \n\n- III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-305-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-305-05","retrieved":"2026-07-10 20:56:20.350149+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/ix-zb-305-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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