{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_303-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZB 303/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 63, 64; InsVV § 5 a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. b) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundes- rechtsanwaltsgebührenordnung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 303/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 63, 64; InsVV § 5 \n\na) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht \n\nfestgesetzt. \n\nb) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung \nder Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem \nim Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist \ndurch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch \neinen Abschlag Rechnung zu tragen. \n\nc) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu \nprüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, \nkann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch \neines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundes-\nrechtsanwaltsgebührenordnung). \n\nBGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05 - LG Krefeld \n\nAG Krefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 29. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-\n\nschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom \n\n30. November 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n511,56 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 1. November 2003 den \n\nRechtsbeschwerdeführer in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der \n\nAusstatter für Herren A. KG (im Folgenden: KG) und deren \n\nKomplementärin, der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), jeweils zum \n\nInsolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 3. November 2003 bestellte es den \n\nRechtsbeschwerdegegner zum Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der Schuldnerin mit der Aufgabe, Ansprüche der \n\nSchuldnerin gegen die KG zu prüfen. Der Sonderinsolvenzverwalter erbat vom \n\nInsolvenzverwalter die Bilanzen der letzten drei Jahre für beide Gesellschaften \n\nund meldete daraufhin einen Betrag von 48.692,24 € als Kreditforderung der \n\nSchuldnerin zur Insolvenztabelle der KG an. Der Insolvenzverwalter bestritt die \n\nForderung, weil es sich um eine nachrangige Forderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO handele. Für einen Feststellungsrechtsstreit der Schuldnerin gegen die \n\nKG verweigerte er dem Sonderinsolvenzverwalter die Kostendeckungszusage. \n\nAuf seinen eigenen Antrag wurde daraufhin der Sonderinsolvenzverwalter aus \n\nseinem Amt entlassen. \n\n2 \n\nDer Sonderinsolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung nach \n\n§ 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei einem Streitwert von 48.692,24 € mit einer \n\n10/10-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer \n\nfestzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung nach der insolvenzrechtli-\n\nchen Vergütungsverordnung berechnet und eine Mindestvergütung von 500 €, \n\nAuslagen von 125 € und Umsatzsteuer von 100 € zuerkannt, insgesamt 725 €. \n\nEs ist dabei davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Forderung, auf \n\ndie sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters bezog, nicht werthaltig \n\nwar. Auf die sofortige Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters hat das \n\nLandgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Sache \n\nan das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; §§ 6, 7, 64 \n\nAbs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis ist gegeben. Da die Masse insgesamt nur 121,81 € beträgt, geht es dar-\n\num, wie diese zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Sonderverwalter auf-\n\nzuteilen ist. Sonstige Massegläubiger sind nicht vorhanden. Die Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und \n\nzur Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem abge-\n\ndruckt ist in ZIP 2006, 389, hat gemeint, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-\n\nverwalters sei zulässig. Seine Vergütung bemesse sich grundsätzlich nach der \n\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Werde er aber, wie hier, \n\nlediglich zur Führung eines Prozesses oder Anmeldung einer Forderung heran-\n\ngezogen, finde stattdessen gemäß § 5 InsVV nur die BRAGO oder das RVG \n\nAnwendung. In diesem Fall bedürfe es keiner Festsetzung der Vergütung. Die-\n\nse stehe dem Insolvenzgericht aber frei. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass \n\ndas Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen durfte. Diese \n\nFrage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. \n\nv. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007 \n\n- IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 22; v. 8. Mai 2008 - IX ZR 34/07 z.V.b.). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Wie sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst, ist \n\nstreitig. \n\nNach einer Auffassung findet generell die Insolvenzrechtliche Vergü-\n\ntungsverordnung Anwendung, wobei in bestimmten Fällen (gerichtliche Gel-\n\ntendmachung von Forderungen; Forderungsanmeldung) § 5 InsVV mit der \n\nMaßgabe für anwendbar gehalten wird, dass der als Sonderinsolvenzverwalter \n\neingesetzte Rechtsanwalt seine Vergütung nur nach der Bundesrechtsanwalts-\n\ngebührenordnung (jetzt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen könne \n\n(Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\nInsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 105; Blersch \n\nin \n\nBlersch/Goetsch/Haas, InsO Rn. 43 f vor § 1 InsVV, § 56 Rn. 14; MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, 2. Aufl. § 63 Rn. 13; HmbK-InsO/Büttner, 2. Aufl. § 63 Rn. 5; Graf \n\nSchlicker/Mäusezahl, InsO § 2 InsVV Rn. 24; Keller, Vergütung und Kosten im \n\nInsolvenzverfahren, 2. Aufl. Rn. 110; Dahl, ZInsO 2004, 1014, 1015). \n\n9 \n\nNach anderer Auffassung soll sich die Vergütung nach dem für einen \n\nErgänzungspfleger (§ 1909 BGB) geltenden Regeln (§§ 1915, 1835, 1836 BGB) \n\nrichten, und gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach der Bundesrechtsanwaltsgebüh-\n\nrenordnung bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn der Sonderinsol-\n\nvenzverwalter ein Rechtsanwalt ist (Kübler/Prütting/Lüke § 56 Rn. 80; Küb-\n\nler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO Vor § 1 InsVV Rn. 66; FK-InsO/Kind, \n\n4. Aufl. § 63 Rn. 20; FK-InsO/Lorenz, aaO Rn. 17 vor Anh. III (InsVV); Gott-\n\nwald/Last, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 127 Rn. 21; Hess, Insolvenzrecht \n\n§ 2 InsVV Rn. 34; Nerlich/Römermann/Delhaes, § 63 InsO Rn. 43; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 56 Rn. 33; für die Konkursordnung schon ebenso LG Gießen \n\nZIP 1980, 1073; LG Frankfurt/Oder ZInsO 1999, 45; AG Göttingen \n\nZInsO 2000, 54). \n\n10 \n\nNach einer dritten Auffassung soll die Bundesrechtsanwaltsgebühren-\n\nordnung bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unmittelbar herangezogen \n\nwerden (vgl. Jaeger/Schilken, InsO § 63 Rn. 70). \n\n11 \n\n3. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in ent-\n\nsprechender Anwendung der §§ 63-65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Ver-\n\ngütungsverordnung. \n\n12 \n\na) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist, ebenso wie seine \n\nBestellung, nicht geregelt. Weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenz-\n\nrechtliche Vergütungsverordnung enthalten hierzu Bestimmungen. \n\n13 \n\n§ 77 des Regierungsentwurfs \n\nfür die \n\nInsolvenzordnung \n\n(BT-\n\nDrucks. 12/2443) enthielt allerdings folgenden Regelungsvorschlag: \n\n\"§ 77 Sonderinsolvenzverwalter \n\n (1) Ein Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt, soweit der Insol-\n\nvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine \n\nAufgaben nicht wahrnehmen kann. Ein Sonderinsolvenzverwalter \n\nkann bestellt werden, wenn zur Befriedigung bestimmter Gläubi-\n\ngergruppen Sondermassen zu bilden sind. \n\n (2) Der Sonderinsolvenzverwalter hat in dem Bereich, für den er \n\nbestellt \n\nist, die Rechtsstellung des \n\nInsolvenzverwalters. Die \n\n§§ 65-76 gelten entsprechend.\" \n\n14 \n\nAuf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. \n\n12/7302) ist die Regelung nicht Gesetz geworden. Zur Begründung hat der \n\nRechtsausschuss ausgeführt (aaO S. 162 zu § 77 des Entwurfs): \n\n\"Die Vorschrift des Regierungsentwurfs über den Sonderinsol-\n\nvenzverwalter ist als überflüssig gestrichen worden. Der Aus-\n\nschuss geht davon aus, dass die Bestellung eines Sonderinsol-\n\nvenzverwalters in den im Regierungsentwurf geregelten Fällen \n\nauch ohne ausdrückliche Regelung möglich ist. Dies entspricht der \n\nbisherigen Praxis zur Konkursordnung, die ebenfalls keine speziel-\n\nle Regelung des Problems des Sonderinsolvenzverwalters ent-\n\nhält.\" \n\n15 \n\nIm ersten Entwurf der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom \n\n11. Januar 1994 (abgedruckt bei Eickmann, Kommentar zur Vergütung im In-\n\nsolvenzverfahren, 2. Aufl. 1997 Anh. E) war in § 12 noch eine Regelung der \n\nVergütung des Sonderinsolvenzverwalters vorgesehen. Sie hatte folgenden \n\nWortlaut: \n\n\"§ 12 \n\nVergütung des Sonderinsolvenzverwalters \n\n (1) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der bestellt \n\nwird, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächli-\n\nchen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird vom \n\nInsolvenzgericht unter Berücksichtigung des Umfangs und der \n\nDauer der Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt. \n\n (2) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der eine Son-\n\ndermasse verwaltet, wird nach dem Wert dieser Sondermasse be-\n\nrechnet. \n\n (3) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.\" \n\n16 \n\n17 \n\nDiese Regelung ist in die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung \n\nnicht übernommen worden. \n\nb) Die vergütungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung und der \n\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung gelten für die vom Gesetzgeber \n\ngeregelten Formen des Insolvenzverwalters (§§ 63-65 InsO) und des vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit \n\n§§ 63-65 InsO). Für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren gelten \n\n§ 63 Abs. 2 sowie §§ 64-65 InsO entsprechend (§ 293 Abs. 2 InsO). Für den \n\nSachwalter gelten gemäß § 274 Abs. 1 InsO die §§ 63-65 InsO entsprechend. \n\nSchließlich sind für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ge-\n\nmäß § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO die §§ 63-66 InsO entsprechend anwendbar. \n\nBesonderheiten sind jeweils in den §§ 10 ff InsVV geregelt. \n\n18 \n\nSystematische Gründe sprechen deshalb dagegen, für den Sonderinsol-\n\nvenzverwalter völlig andere Grundsätze bei der Bemessung der Vergütung und \n\nihrer Festsetzung gelten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Sonderinsol-\n\nvenzverwalter aufgrund seiner Bestellung selbständig sein Amt zu führen hat \n\nund nicht etwa lediglich Gehilfe oder Vertreter des Insolvenzverwalters ist \n\n(Jaeger/Schilken, aaO; Uhlenbruck, aaO § 63 Rn. 9; MünchKomm-InsO/ \n\nNowak, aaO § 63 Rn. 13). Der Senat hat auch schon anderweitig auf den Son-\n\nderinsolvenzverwalter die Vorschriften über den Insolvenzverwalter angewandt, \n\ninsbesondere §§ 56 und 59 \n\nInsO (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 \n\naaO Rn. 21 ff). Dies liegt auch für die übrigen Vorschriften nahe, soweit nicht im \n\nEinzelfall Bedenken bestehen. Anderenfalls wäre eine Vielzahl von Fragen, et-\n\nwa zur Festsetzung der Vergütung, ungeregelt. \n\n19 \n\nDass der Sonderinsolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine \n\nGeschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat, wie dies in \n\n§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgesehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Die haupt-\n\nsächlichen Bedenken, die gegen die Anwendung der §§ 63-65 InsO und der \n\nInsVV geltend gemacht werden, liegen in der Befürchtung, dass dies zu völlig \n\nunangemessenen und überhöhten Vergütungen führen könnte (vgl. FK-\n\nInsO/Lorenz, aaO). \n\n20 \n\nDem Erfordernis, dass die Vergütung in angemessener Höhe festgesetzt \n\nwerden muss, kann jedoch in systemkonformer Weise auch bei Anwendung der \n\ngenannten Vorschriften Rechnung getragen werden. \n\n21 \n\naa) Die Aufgaben, die dem Sonderinsolvenzverwalter übertragen wer-\n\nden, können sehr unterschiedlich sein und von der Verwaltung von Sonderver-\n\nmögensmassen bis zur Prüfung lediglich einzelner Ansprüche reichen. Sind die \n\nvon ihm zu erfüllenden Aufgaben komplex, insolvenzspezifischer Art und mit \n\ndenen eines Insolvenzverwalters vergleichbar, bietet die Regelung des § 1835 \n\nAbs. 3 BGB in Verbindung mit den berufsrechtlichen Vergütungsregelungen, \n\ninsbesondere dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundesrechtsan-\n\nwaltsgebührenordnung) keine Lösungen, die eine von der Vergütung des Insol-\n\nvenzverwalters abweichende Bemessung angemessen erscheinen lassen, so-\n\nfern beide im Wesentlichen gleichartige Aufgaben zu erfüllen haben. Bezieht \n\nsich die Tätigkeit nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, kann \n\n22 \n\n23 \n\ndem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen ange-\n\nmessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Die Festle-\n\ngung einer Regelquote der Vergütung, wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter \n\ngemäß § 11 InsVV, verbietet sich allerdings, weil die Tätigkeit des Sonderinsol-\n\nvenzverwalters nicht in gleicher Weise typisierbar ist. Die Festsetzung des an-\n\ngemessenen Bruchteils der Regelvergütung obliegt deshalb dem Tatrichter \n\nnach den Umständen des Einzelfalls. \n\nDarüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge fest-\n\ngesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. \n\nDie Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei kei-\n\nne Untergrenze, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so be-\n\nschränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung unangemes-\n\nsen wäre. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die neue Regelung der Min-\n\ndestvergütung (die im vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet, weil der \n\nSonderinsolvenzverwalter vor dem 1. Januar 2004 bestellt worden ist, vgl. § 19 \n\nAbs. 1 InsVV) nach der Zahl der Gläubiger beim Sonderinsolvenzverwalter häu-\n\nfig kein geeignetes Bemessungskriterium darstellen wird, etwa wenn für seine \n\nTätigkeit die Zahl der Gläubiger ohne Bedeutung war. \n\n24 \n\nbb) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne \n\nAnsprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durch-\n\nzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters \n\nkaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht hö-\n\nher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, \n\nwenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als \n\nRechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. \n\n25 \n\nOb hier die Voraussetzungen des § 5 InsVV vorliegen, also die Aufgabe \n\nangemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war, hat das Be-\n\nschwerdegericht nicht festgestellt. Liegen die Voraussetzungen des § 5 InsVV \n\nvor, bemisst sich hier die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den \n\nVorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (nunmehr: des Rechts-\n\nanwaltsvergütungsgesetzes). \n\n26 \n\n4. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters und die zu erstattenden \n\nAuslagen sind entsprechend § 64 InsO, §§ 4, 8 InsVV vom Insolvenzgericht \n\nfestzusetzen. Diese Regelung ist auch für den Sonderinsolvenzverwalter an-\n\ngemessen. Die Festlegung kann nicht einem streitigen Verfahren, etwa zwi-\n\nschen Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter, oder der Entschei-\n\ndung des Sonderinsolvenzverwalters überlassen werden. Auch wenn der Son-\n\nderinsolvenzverwalter nach einem streitigen Verfahren die dort verdiente Vergü-\n\ntung gemäß § 19 BRAGO oder § 11 RVG festsetzen lassen kann, ist auf seinen \n\nAntrag darüber zu entscheiden, ob er eine weitere Vergütung verdient hat. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht es dem Insolvenzgericht \n\nnicht frei, ob es über einen Vergütungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters \n\nentscheidet. Es ist hierzu in entsprechender Anwendung des § 64 InsO ver-\n\npflichtet (Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO Vorbemerkung zur InsVV \n\nRn. 45; \n\nHmbK-InsO/Büttner, \n\naaO \n\n§ 64 \n\nRn. 1; \n\nKübler/ \n\nPrütting/Eickmann, aaO § 8 InsVV Rn. 2; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 8 \n\nInsVV Rn. 2; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 8 InsVV Rn. 1; a.A. ohne Be-\n\ngründung Uhlenbruck, aaO § 64 Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn der Sonder-\n\ninsolvenzverwalter nach dem Ausgeführten eine Gebühr nach der Bundes-\n\nrechtsanwaltsgebührenordnung (jetzt: dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) \n\nverdient hat und die Festsetzung dieser Vergütung beantragt (a.A. Blersch \n\naaO). \n\n27 \n\nAuch wenn der Sonderinsolvenzverwalter allein eine Tätigkeit auszufüh-\n\nren hatte, die nach seiner Auffassung § 5 InsVV unterfällt, hat die abschließen-\n\nde Festsetzung der Vergütung stets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen. \n\nUnter den Voraussetzungen des § 5 InsVV ist der Insolvenzverwalter berech-\n\ntigt, die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder dem Rechtsan-\n\nwaltsvergütungsgesetz verdienten Gebühren und Auslagen selbst der Insol-\n\nvenzmasse zu entnehmen, sofern er über diese verfügen kann. Dies gilt auch \n\nfür den Sonderinsolvenzverwalter. Das bedeutet indessen nicht, dass der Son-\n\nderinsolvenzverwalter, der lediglich eine nach § 5 InsVV übertragbare Aufgabe \n\nzu erfüllen hatte, über seine Vergütung selbst abschließend zu entscheiden hät-\n\nte. \n\n28 \n\nDer Insolvenzverwalter, der eine Vergütung nach § 5 InsVV aus der \n\nMasse entnommen hat, hat bei seinem Vergütungsantrag die aus der Masse \n\nentnommenen Beträge und die Voraussetzungen des § 5 InsVV darzulegen, \n\ndamit überprüft werden kann, ob nicht in Wahrheit \"allgemeine Geschäfte\" vor-\n\nlagen. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzun-\n\ngen des § 5 InsVV nicht vorlagen, hat es die festzusetzende Vergütung ent-\n\nsprechend zu kürzen (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, \n\nZIP 2005, 36 f). Damit ist sichergestellt, dass die Vergütung auch im Bereich \n\ndes § 5 InsVV letztlich vom Insolvenzgericht überprüft und festgesetzt wird. Für \n\nden Sonderinsolvenzverwalter gilt dasselbe. \n\n29 \n\nVon dem Grundsatz, dass die abschließende Feststellung der Vergütung \n\nstets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen hat, kann allenfalls dann abgewi-\n\nchen werden, wenn lediglich eine bereits nach § 19 BRAGO oder § 11 RVG \n\nfestgesetzte Vergütung begehrt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nAG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2005 - 93 IN 103/03 - \nLG Krefeld, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 T 253/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-303-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-303-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:16.452098+00:00"}}