{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"IX ZB 302/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 11 a) Zu dem Vermögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufi- gen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, gehören auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Eröffnungsverfahrens noch offen waren. b) So wie bei einer ungewöhnlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zu- schlag gewährt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten. c) Beteiligt sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung des Betriebes durch den Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der Normalvergütung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 302/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsVV § 11 \n\na) Zu dem Vermögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufi-\ngen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, gehören auch solche Forderungen, die \nvor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Eröffnungsverfahrens \nnoch offen waren. \n\nb) So wie bei einer ungewöhnlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zu-\nschlag gewährt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der \nnormalen Dauer einen Abschlag gebieten. \n\nc) Beteiligt sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung des Betriebes durch \nden Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der \nNormalvergütung. \n\nBGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 - LG Bonn \n\n AG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 16. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. November 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n32.471,28 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beschwerdegegner war seit 25. Oktober 2001 vorläufiger, mit einem \n\nZustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter In-\n\nsolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des \n\nBeschwerdeführers. In diesem Zeitraum wurde der Betrieb des Schuldners fort-\n\ngeführt. Dem Beschwerdegegner war das Zustellwesen übertragen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat seine Nettovergütung zunächst - antragsgemäß - auf \n\n36.989,97 €, später jedoch - unter teilweiser Abhilfe einer sofortigen Beschwer-\n\nde des Schuldners - auf 27.742,48 € festgesetzt. Das Landgericht hat die sofor-\n\ntige Beschwerde des Schuldners - soweit dieser noch beschwert war - durch \n\nBeschluss vom 23. November 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der \n\nSchuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nEs führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht insoweit gefolgt, als die-\n\nses die festgesetzte Vergütung auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von \n\n924.373,17 € errechnet hat. Darin enthalten ist der mit 725.244,04 € in Ansatz \n\ngebrachte Wert des mit Grundpfandrechten wertausschöpfend belasteten Im-\n\nmobilienvermögens des Schuldners. Das Beschwerdegericht hat dessen Be-\n\nrücksichtigung - im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 146, 165 ff) - damit gerechtfertigt, mit Aus- oder Absonde-\n\nrungsrechten belastete Massegegenstände seien schon dann mit ihrem vollen \n\nWert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung einzustellen, wenn der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter insoweit eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet ha-\n\nbe. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, weil der Beschwerdegegner mit \n\nder Grundpfandgläubigerin mehrfach telefonisch Nutzungs- und Verwertungs-\n\nmöglichkeiten erörtert und sich mit der Mietverwaltung befasst habe. In die Be-\n\nrechnungsgrundlage seien auch das Anlagevermögen des Schuldners im Wert \n\n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nvon 131.745,06 € und seine Forderungen von 67.384,07 € einzubeziehen; dass \n\nmanche Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung realisiert worden seien, sei \n\nunschädlich. Auf die im Grundfall mit 25 v.H. des einfachen Staffelsatzes anzu-\n\nsetzende Vergütung sei ein Zuschlag von 35 v.H. zu bewilligen. Davon entfielen \n\n10 v.H. auf die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts, 20 v.H. auf die Be-\n\ntriebsfortführung und 5 v.H. auf die Übertragung des Zustellwesens. \n\n2. Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\na) Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266 ff; vgl. ferner \n\nBeschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 \n\n- IX ZB 104/05, ZInsO 2006, 811 ff, z.V.b. in BGHZ; v. 28. September 2006 \n\n- IX ZB 212/03, z.V.b.) hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von \n\nvorläufigen Insolvenzverwaltern, deren Tätigkeit sich auf Gegenstände mit Aus-\n\nsonderungsrechten und wertausschöpfenden Absonderungsrechten bezogen \n\nhat, geändert. Solche Gegenstände werden bei der Vergütung nur noch - durch \n\neinen Zuschlag - berücksichtigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich in \n\nerheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur \"nennenswerter\" Umfang ge-\n\nnügt danach nicht mehr. Damit stehen die angefochtenen Beschlüsse nicht im \n\nEinklang. Da die Berechnungsgrundlage um 725.244,04 € geringer ist, als die \n\nVordergerichte angenommen haben, können deren Entscheidungen nicht be-\n\nstehen bleiben. \n\n6 \n\nDas Erfordernis, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erhebli-\n\nchem - und nicht bloß nennenswertem - Umfang mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten befasst haben muss, damit ein entsprechender Wert in die Berech-\n\nnungsgrundlage seiner Vergütung eingestellt werden kann, soll auch dann bei-\n\nbehalten werden, wenn es zu der vom Bundesminister der Justiz angekündig-\n\nten - rückwirkenden - Änderung des § 11 Abs. 1 InsVV kommen sollte (vgl. ZIP \n\n2006, 2102 ff). \n\n7 \n\nSelbst unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung wären die \n\nangefochtenen Beschlüsse rechtsfehlerhaft gewesen. Danach war, wenn die \n\nBearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nicht einen erheblichen Teil \n\nder Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat, regelmäßig \n\nein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten (BGHZ 146, 165, 177; \n\nBGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665). Einen \n\nsolchen Abschlag haben Amts- und Landgericht nicht in Betracht gezogen. \n\n8 \n\nb) Das Anlagevermögen des Schuldners hat das Beschwerdegericht \n\n- antragsgemäß - mit 131.745,06 € angesetzt. Dies beanstandet die Rechtsbe-\n\nschwerde mit Recht. Der Beschwerdegegner hat das Anlagevermögen in sei-\n\nnem - vor seiner Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter erstatteten - Gut-\n\nachten mit 51.129,19 € bewertet. In seinen Vergütungsantrag hat er jedoch den \n\nBetrag aufgenommen, den er als endgültiger Insolvenzverwalter bei der Ver-\n\nwertung erlösen konnte. Grundsätzlich darf bei der Bemessung der Vergütung \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umstände abgestellt werden, die \n\nsich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; denn die Tä-\n\ntigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewer-\n\nten (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO S. 534; vgl. fer-\n\nner Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.). Entscheidend ist \n\ndeshalb der objektive Wert des Vermögens des Schuldners im Zeitpunkt der \n\nBeendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (BGHZ 146, 165, \n\n175). Der Betrag, den der (endgültige) Insolvenzverwalter bei der späteren Ver-\n\näußerung von Vermögenswerten erzielen kann, ist hierfür allerdings ein gewich-\n\ntiges Indiz. Ein anderes Indiz ist demgegenüber die eigene Bewertung in dem \n\nGutachten. Deshalb muss der vorläufige Insolvenzverwalter, der den höheren \n\nWert in Ansatz bringen will, in für das Insolvenzgericht nachvollziehbarer Weise \n\nglaubhaft darlegen, dass der später erzielte Mehrerlös nicht einer erst nach Be-\n\nendigung des Eröffnungsverfahrens eingetretenen Entwicklung zu verdanken \n\nist, sondern den Wert realisiert hat, den der fragliche Gegenstand objektiv \n\nschon zuvor hatte. Bisher fehlt es an einer solchen Darlegung. \n\n9 \n\nc) Soweit das Beschwerdegericht dem Beschwerdegegner darin gefolgt \n\nist, dass Forderungen von 67.384,07 € in die Berechnungsgrundlage einzustel-\n\nlen seien, ist dies rechtens. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, nach dem \n\neigenen Vortrag des Beschwerdegegners beträfen lediglich Forderungen von \n\n43.235,00 € Lieferungen und Leistungen in dem Zeitraum zwischen Antragstel-\n\nlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies ist zwar zutreffend, jedoch \n\nunerheblich. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass alle geltend \n\ngemachten Forderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Zu dem Ver-\n\nmögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters maßgeblich ist, gehören jedoch auch solche Forderungen, die \n\nvor Antragstellung entstanden und danach - bis zur Beendigung des Eröff-\n\nnungsverfahrens - noch offen waren. \n\n10 \n\nd) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag von 10 v.H. gewährt, weil \n\nes sich bei dem Beschwerdegegner um einen mit einem Zustimmungsvorbehalt \n\nausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter gehandelt habe. Dies steht im \n\nWiderspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Zu-\n\nschlag nicht schon deshalb anfällt, weil ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet \n\nwurde (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt \n\nder vorläufige Insolvenzverwalter deswegen einen Zuschlag auf den Ausgangs-\n\nsatz von 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters, hat er \n\nkonkret darzulegen, dass die mit dem Zustimmungsvorbehalt ihm übertragene \n\nAufgabe ihn in erheblichem, also überdurchschnittlichem Umfang belastet hat \n\n(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, WM 2006, 534, 536). \n\nDaran hat es der Beschwerdegegner bisher fehlen lassen. Demgemäß hat das \n\nBeschwerdegericht hierzu auch nichts festgestellt. \n\n11 \n\ne) Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt \n\nkann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungs-\n\nphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich dadurch für \n\ndie Tätigkeit des vorläufigen Verwalters erhebliche Erschwernisse ergeben ha-\n\nben (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009). Im \n\nvorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer solche Erschwernisse. Nach \n\nseinem Vortrag hat (nur) er den Betrieb fortgeführt und der Beschwerdegegner \n\nsich dabei in keiner Weise beteiligt, den Beschwerdeführer auch nicht über-\n\nwacht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine Feststellungen getrof-\n\nfen, die einen Zuschlag rechtfertigen. Die Zurückverweisung gibt dem Be-\n\nschwerdegericht Gelegenheit, die - gegebenenfalls zu ergänzende - Darstellung \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anfor-\n\nderungen des Senatsbeschlusses vom 13. April 2006 gerecht wird. \n\n12 \n\nf) Berechtigt ist auch die Rüge, das Beschwerdegericht habe sich nicht \n\nmit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, die kurze Dauer des Insol-\n\nvenzeröffnungsverfahrens vom 25. Oktober bis zum 19. November 2001 (rund \n\ndreieinhalb Wochen) rechtfertige einen Abschlag. So wie bei einer ungewöhn-\n\nlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zuschlag gewährt werden kann \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 2006 aaO), kann umgekehrt die deutliche Unter-\n\nschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten (Eickmann in Küb-\n\nler/Prütting, InsO § 11 InsVV Rn. 59; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenz-\n\nrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 79). \n\n13 \n\ng) Erfolglos beanstandet die Rechtsbeschwerde hingegen das Unterblei-\n\nben eines Abschlags wegen der angeblich unzureichenden Beteiligung des Be-\n\nschwerdegegners an der Betriebsfortführung. Das Ausmaß dieser Beteiligung \n\nund die Erschwernisse, die sich für den Beschwerdegegner daraus ergeben \n\nhaben, sind im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen und zu gewichten, ob \n\nund in welcher Höhe dem Beschwerdegegner dafür ein Zuschlag zu gewähren \n\nist (oben e). Selbst wenn sich dabei ergeben sollte, dass für einen Zuschlag \n\nkein Raum ist, gibt dies noch nicht zur Vornahme eines Abschlags Veranlas-\n\nsung. Da der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt \n\nworden ist, keinen Abschlag begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 \n\n- IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205), ist ein solcher auch nicht gerechtfertigt, \n\nwenn sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung durch den Schuldner \n\nnur in geringem Umfang beteiligt. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 27.04.2005 - 98 IN 124/01 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 23.11.2005 - 6 T 315/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zb-302-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zb-302-05","retrieved":"2026-07-10 21:05:15.303307+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-16/ix-zb-302-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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