{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_291-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"IX ZB 291/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 291/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 23. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 2005 \n\nwird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n122.023,98 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer beklagte Rechtsanwalt, der sich in erster Instanz selbst vertreten \n\nhatte, wurde durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. August 2005 zur \n\nZahlung von 122.023,98 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihm am \n\n5. August 2005 zugestellt. Am 29. September 2005 ging eine Berufungsschrift \n\nder Rechtsanwälte Dr. A. und Partner beim Oberlandesgericht Celle \n\nein. Der Beklagte hat mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Berufungsfrist beantragt: Er habe die Rechtsanwälte Dr. A. \n\nund Partner mit Schreiben vom 25. August 2005 beauftragt, Berufung gegen \n\ndas Urteil einzulegen. Sein Mitarbeiter habe dieses Schreiben am Abend des \n\n25. August 2005 in den Briefkasten der Hauptpost in Göttingen eingeworfen. \n\nDass das Auftragschreiben nicht bei den Rechtsanwälten Dr. A. und \n\nPartner eingegangen sei, habe er erst bei einer telefonischen Nachfrage am \n\n15. September 2005 erfahren. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht darge-\n\nlegt habe, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Er sei näm-\n\nlich verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rücksprache \n\nbei den Rechtsanwälten Dr. A. und Partner zu nehmen. Eine allgemeine \n\nAbsprache \n\nzwischen \n\nihm \n\nund \n\ndiesen Anwälten \n\nhinsichtlich \n\nder \n\nÜbernahme von Rechtsmittelmandaten habe nicht bestanden. Dass die Rechts-\n\nanwälte in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten, reiche insoweit \n\nnicht aus. \n\n3 \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beklagte die Verletzung seines \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Weil die Rechtsanwälte Dr. A. \n\n und Partner bereits in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten, \n\nsei eine Kontrolle, ob der Auftrag übernommen werde, nicht erforderlich gewe-\n\nsen. Er habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass ihm eine - nicht zu \n\nerwartende - Ablehnung des Auftrags unverzüglich mitgeteilt worden wäre. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache \n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts \n\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrund-\n\nrechte des Klägers sind nicht verletzt. \n\n5 \n\n1. Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung \n\neines Rechtsmittels beauftragen will, hat das Auftragsschreiben rechtzeitig ab-\n\nzusenden und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag \n\ninnerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt. Der Eingang des Bestäti-\n\ngungsschreibens ist zu überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des \n\nRechtsmittelanwalts aus, muss der Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmit-\n\ntelfrist Rückfrage halten. Dafür hat er das mit der Führung des Fristenkalenders \n\nbetraute Personal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen, \n\nden Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbstständige Frist festzuhalten und damit \n\ndafür zu sorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich \n\nnicht zuverlässig feststellen lässt, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzei-\n\ntigen Einlegung des Rechtsmittels bereit gefunden hat. Nur wenn zwischen den \n\nRechtsanwälten im Einzelfall oder allgemein abgesprochen worden ist, dass der \n\nzweitinstanzliche Anwalt einen Rechtsmittelauftrag annehmen, prüfen und aus-\n\nführen wird, kann sich der erstinstanzliche Anwalt bei ordnungsmäßiger Büro-\n\norganisation grundsätzlich darauf verlassen, dass der Auftrag den Rechtsmit-\n\ntelanwalt rechtzeitig erreicht. In einem solchen Fall besteht eine Pflicht des erst-\n\ninstanzlichen Anwalts zu Nachforschungen allenfalls dann, wenn sich ihm nach \n\nden konkreten Umständen die Befürchtung aufdrängen muss, dass mit dem \n\nAuftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 119 f; BGH, Beschl. v. \n\n25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576). \n\n6 \n\n2. Im vorliegenden Fall war zwischen dem beklagten Anwalt und den \n\nRechtsanwälten Dr. A. und Kollegen weder allgemein noch im kon-\n\nkreten Einzelfall besprochen worden, dass Rechtsmittelaufträge angenommen \n\nwerden würden. Der Auftrag in einem Parallelverfahren vermag die notwendige \n\nAbsprache nicht zu ersetzen. \n\n7 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 O 61/04 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 U 184/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_291-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zb-291-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_291-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_291-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zb-291-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_291-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:40.298801+00:00"}}