{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_288-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 288/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 288/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 11. November 2005 wird auf Kos-\n\nten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 3. Dezember \n\n2002 beantragte er die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Mit Be-\n\nschluss vom 5. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzver-\n\nfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insol-\n\nvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenz-\n\nverfahrens für das zu eröffnende und eröffnete Insolvenzverfahren sowie für \n\ndas Restschuldbefreiungsverfahren. Der Verwalter zeigte alsbald Masseunzu-\n\nlänglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde festgestellt, dass \n\neine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss vom gleichen \n\nTag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für \n\ndas Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das Insolvenzver-\n\nfahren eingestellt; mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurden dem \n\nSchuldner die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. \n\n2 \n\nAm 18. Mai 2005 hat der Treuhänder die Anordnung der Nachtragsver-\n\nteilung mit der Begründung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem \n\nAnspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer Unfallversiche-\n\nrung erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Darüber \n\nhinaus hat es die Gewährung der Kostenstundung \"gem. Beschluss vom \n\n06.07.2004\" aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den \n\nAufhebungsbeschluss ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes unzulässig, weil dem Schuldner \n\ndas Rechtsschutzinteresse an einer aufhebenden Entscheidung des Senats \n\nfehlt (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. II vor \n\n§ 511 Rn. 14). \n\n4 \n\nDas Insolvenzgericht hat ausdrücklich nur \"die Gewährung der Kosten-\n\nstundung gem. Beschluss vom 06.07.2004 … aufgehoben.\" Eine Veränderung \n\nhat dieser Ausspruch in der Beschwerdeinstanz nicht erfahren. Gegenteiliges \n\nmacht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\n5 \n\nDie bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2003 bewilligte Kostenstundung \n\n(auch) für das Restschuldbefreiungsverfahren ist daher von der angegriffenen \n\nAufhebungsentscheidung nicht berührt worden. Dahinstehen kann, ob das In-\n\nsolvenzgericht - Rechtspfleger - mit dem Hinweis auf die funktionelle Zustän-\n\ndigkeit die Zuständigkeit des Insolvenzrichters für die am 5. Januar 2003 aus-\n\ngesprochene Stundung in Zweifel ziehen wollte (vgl. hierzu Kübler/Prütting/ \n\nWenzel, InsO § 4a Rn. 22a). Das vermöchte die Wirksamkeit der ersten Kos-\n\ntenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht in Frage zu stellen \n\n(§ 8 Abs. 1 RPflG). \n\n6 \n\nSind dem Schuldner aber die Kosten für das Restschuldbefreiungsver-\n\nfahren nach wie vor wirksam gestundet, verfolgt er mit seinem gegen die Auf-\n\nhebungsentscheidung gerichteten Rechtsmittel kein schützenswertes Interesse. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 T 732/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-288-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-288-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:14.820209+00:00"}}