{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_287-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 287/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 287/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 11. November 2005 wird auf Kos-\n\nten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 5. Januar 2003 \n\neröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und \n\nbestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dieser zeigte alsbald \n\nMasseunzulänglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde fest-\n\ngestellt, dass eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss \n\nvom gleichen Tag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung \n\nder Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treu-\n\nhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das In-\n\nsolvenzverfahren eingestellt. \n\n2 \n\nAm 18. Mai 2005 hat der Treuhänder die Anordnung der Nachtragsver-\n\nteilung mit der Begründung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem \n\nAnspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer Unfallversiche-\n\nrung erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die soforti-\n\nge Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet \n\nsich seine Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1 § 204 Abs. 2 Satz 2, \n\n§ 211 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist je-\n\ndoch unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. \n\n1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung. \n\na) Für die Anordnung der Nachtragsverteilung ist es unerheblich, dass \n\ndas Beschwerdegericht seine Entscheidung auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ge-\n\nstützt hat. Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechen dem \n\nTatbestand der hier anzuwendenden Vorschrift des § 211 Abs. 3 InsO. \n\nb) Danach ordnet das Gericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach \n\nder Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt wer-\n\nden. Welche Vermögensgegenstände zur Masse gehören, ergibt sich aus den \n\n§§ 35 bis 37 InsO. Die Ansprüche des Schuldners aus dem Unfallversiche-\n\nrungsvertrag auf Zahlung eines Kapitalbetrags fallen in die Insolvenzmasse \n\n(vgl. Henckel/Gerhardt, InsO § 36 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 36 \n\nRn. 7). Dem steht die vom Schuldner behauptete Zession nicht entgegen. Da-\n\nbei kann dahinstehen, ob das Rechtsbeschwerdegericht die zur Begründung \n\ndes Rechtsmittels vorgelegten Unterlagen und den darauf bezogenen Vortrag \n\ngemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO überhaupt berücksichtigen darf. \n\n7 \n\nAusweislich der vom Schuldner vorgelegten Abtretungsurkunden vom \n\n29. März 1998 und vom 29. März 2000 handelt es sich um Sicherungsabtretun-\n\ngen. Gegenstände einer Sicherungstreuhand gehören in der Insolvenz des \n\nTreugebers zur Masse, der Sicherungsnehmer ist lediglich absonderungsbe-\n\nrechtigt gemäß § 51 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Eickmann, aaO § 35 Rn. 5; Uh-\n\nlenbruck, 12. Aufl. § 35 Rn. 74). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass \n\ndies ernsthaft umstritten und deshalb eine Entscheidung des Senats erforder-\n\nlich ist. \n\n8 \n\n9 \n\nOb die Sicherungszessionarin gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO an \n\nden Versicherungsforderungen zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, \n\nwird - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - gegebenenfalls im Pro-\n\nzesswege zu klären sein. \n\nc) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung sind \n\nauch im Übrigen erfüllt. Die Bestimmung des § 211 Abs. 3 InsO betrifft den Fall, \n\ndass nach Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Masse ermittelt wer-\n\nden. Hierbei geht es nicht nur um Gegenstände, deren Existenz oder Aufent-\n\nhaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie \n\nihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die \n\nder Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse \n\ngezogen hat (BGH, Besch. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, \n\n33 f). Das Beschwerdegericht hat auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses \n\nfestgestellt, dass der Insolvenzverwalter (und jetzige Treuhänder) bis zum \n\nSchlusstermin keine Kenntnis von der nun ermittelten Forderung hatte. Für die-\n\nse Feststellung hat sich das Landgericht insbesondere darauf gestützt, dass der \n\nSchuldner weder die Forderung noch den ihr zugrunde liegenden Versiche-\n\nrungsvertrag in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hatte. Dem stehen \n\ndie Angaben des Schuldners in seinem Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht \n\nentgegen. Dort wies er lediglich darauf hin, dass er \"alle Forderungen, welche \n\nirgendwann aus meinen Unfallversicherungen gegen die Versicherungsgesell-\n\nschaften entstehen sollten, an Frau B. .… abgetreten\" habe. \n\nDamit sind die Forderungen aus den vom Schuldner vorgetragenen Versiche-\n\nrungsfällen vom 3. April 2000 und 19. Mai 2000 nicht erfasst, da der Schuldner \n\nerst am 19. Dezember 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein \n\nVermögen beantragt hatte. \n\n10 \n\n2. Durch die Nichtberücksichtigung der nicht zu den Akten gelangten Ab-\n\ntretungsurkunden hat das Landgericht den Anspruch des Schuldners auf recht-\n\nliches Gehör schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgeführt - die damit vor-\n\ngetragene Sicherungsabtretung der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht \n\nentgegensteht. \n\n11 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 T 647/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-287-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-287-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:33.914180+00:00"}}