{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_280-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"IX ZB 280/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Zur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des Schlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die Teilungsmasse bislang 0 € betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 280/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nInsVV § 2 Abs. 1, § 3 \n\nZur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des \n\nSchlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die \n\nTeilungsmasse bislang 0 € betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, \n\ndie die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt. \n\nBGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05 - LG Bielefeld \n\n AG Bielefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 28. November 2005 wird auf Kos-\n\nten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n35.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2003 wurde der (weitere) \n\nBeteiligte zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners bestellt. Am 21. Januar 2004 reichte er den Schlussbericht ein und \n\nteilte dem Insolvenzgericht mit, dass das Verfahren abschlussreif sei. Die \n\nSumme der anerkannten angemeldeten Forderungen betrug 84.185,23 €, die \n\nMasse 0 €. Der Beteiligte beantragte die Mindestvergütung von 500 € zuzüglich \n\nAuslagen von 75 € und Umsatzsteuer von 92 €, zusammen 667 €. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nNachträglich erfuhr der Beteiligte, dass der Vater des Schuldners am \n\n28. Dezember 2003 verstorben war und vom Schuldner zur Hälfte beerbt wur-\n\nde. Der Wert des Erbteils betrug 758.000 €. \n\nAuf der Grundlage dieses Wertes beantragte er am 13. Mai 2004 eine \n\nVergütung von 42.910 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt \n\n53.545,60 €. \n\nMit Beschluss vom 24. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung \n\nauf 12.873 € festgesetzt, zuzüglich 2.574,30 € Auslagen und 2.471,57 € Um-\n\nsatzsteuer, insgesamt 17.918,87 €. Die Abweisung des weitergehenden An-\n\ntrags wurde nicht rechtskräftig. \n\nAuf Antrag des Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n22. August 2005 weitere Auslagen in Höhe von 3.675,50 € nebst 588,11 € Um-\n\nsatzsteuer festgesetzt. Den Antrag, eine über den Beschluss vom 24. Januar \n\n2005 hinausgehende Vergütung festzusetzen, hat es zurückgewiesen. \n\nDie gegen den Beschluss vom 22. August 2005 gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat als \n\nBerechnungsgrundlage \n\nfür die Vergütungsfestsetzung eine Masse von \n\n758.000 € zugrunde gelegt und hieraus gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regel-\n\nvergütung von 42.910 € berechnet. Diese hat es, wie das Amtsgericht, gemäß \n\n§ 3 Abs. 2 InsVV um 70 Prozentpunkte gekürzt. \n\n7 \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen erhöhten \n\nVergütungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache \n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts \n\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n9 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angegriffene Beschluss werfe die \n\nentscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage auf, ob und in welcher \n\nHöhe ein Erbanfall im Insolvenzverfahren, für das bereits ein Schlussbericht \n\nerstellt und eingereicht sei, vergütungsmindernd wirke, wenn festgestellt sei, \n\ndass das Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Erbanfall einen größeren Ar-\n\nbeitsaufwand verursacht habe als ohne diesen. Dieser erhöhte Arbeitsaufwand \n\nrechtfertige die Regelvergütung und verbiete einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 \n\nInsVV. \n\n10 \n\nDiese Frage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. \n\nDas vom Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens erworbene \n\nVermögen gehört gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse, also auch der Nach-\n\nlass, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, ZIP 2006, 1258; zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt in BGHZ 167, 352). Abweichend von den früher geltenden Re-\n\ngelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des \n\nKonkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-\n\nschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) ist die für die Ver-\n\ngütung gemäß § 1 Abs. 1 InsVV maßgebliche Teilungsmasse nicht durch den \n\nGesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt (vgl. Kübler/ \n\nPrütting/Lüke, InsO § 63 Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 1 \n\nRn. 2; MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 17). \n\n11 \n\nDemgemäß hat das Landgericht das Erbe zutreffend in die Bemes-\n\nsungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 InsVV einbezogen. Ohne \n\nden Erbfall wäre im Hinblick auf diesen Arbeit nicht angefallen. Es wäre aber \n\nauch bei einer Masse von 0 € geblieben. Das Landgericht hat den Erbanfall \n\ndamit nicht als vergütungsmindernd angesehen, sondern die Vergütung, die \n\nohne den Erbanfall festzusetzen gewesen wäre (500 €), um 2.474,6 % \n\n(12.373 €) erhöht (zuzüglich Umsatzsteuer). Außerdem hat es statt 75 € Ausla-\n\ngen insgesamt 6.249,80 € Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. \n\n12 \n\nDie allenfalls denkbare Frage, ob es vergütungsmindernd berücksichtigt \n\nwerden kann, wenn sich in einem Verfahren die Insolvenzmasse nach Einrei-\n\nchung des Schlussberichts infolge einer Erbschaft des Schuldners von 0 € auf \n\n758.000 € erhöht, und der Arbeitsaufwand des Verwalters in Folge der Erb-\n\nschaft höher war als bei einem üblichen Verfahren mit einem von vorneherein \n\nvorhandenen Massewert von 758.000 €, stellt sich nicht. Denn derartiges ist \n\nweder festgestellt noch geltend gemacht. Im Übrigen kann es nicht darauf an-\n\nkommen, zu welchem Zeitpunkt die im Rahmen des Insolvenzverfahrens ange-\n\nfallene Arbeit zu erledigen war. \n\n13 \n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts offenbare ein grundlegendes Missverständnis des rechtlichen \n\nAnsatzpunktes der Senatsrechtsprechung zum Erfordernis einer im Endergeb-\n\nnis angemessenen Gesamtwürdigung bei der Festsetzung der Vergütung, ist \n\ndies unzutreffend. \n\n14 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- \n\nund Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV im Einzelnen zu beurteilen. Der \n\nTatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstat-\n\nbestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter \n\nBerücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer \n\naufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag \n\noder den Gesamtabschlag festlegen. Welchen Begründungsaufwand der Tat-\n\nrichter für erforderlich halten darf und muss, hängt vom Einzelfall ab (BGH, \n\nBeschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 22. April 2004 - IX \n\nZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. \n\n23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, \n\nZIP 2006, 1204, 1205). \n\n15 \n\nDiese Anforderungen hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat \n\nden vorgenommenen Abschlag von insgesamt 70 % nachvollziehbar und \n\nrechtsfehlerfrei begründet. Die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des \n\nAbschlags ist Aufgabe des Tatrichters. \n\n16 \n\n3. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt, das Beschwerdegericht habe we-\n\nsentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen; damit macht er den Zuläs-\n\nsigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung geltend. \n\n17 \n\nWesentlicher Sachvortrag ist jedoch nicht übergangen worden. Dies hat \n\nder Senat im Einzelnen überprüft. Von einer Begründung zu jeder Einzelfrage \n\nwird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Hingewiesen wird nur auf \n\nfolgendes: \n\n18 \n\nDie Betrachtungen des Beschwerdeführers leiden daran, dass sie auch \n\nhier als zugrunde zu legendes Vergleichsverfahren für eine Vergütungsbemes-\n\nsung ohne Abschläge ein masseloses Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\neiner natürlichen Person und die dort durchschnittlich üblichen Anforderungen \n\nzugrunde legt. Um ein solches Verfahren handelt es sich jedoch nicht. Gegen \n\ndie vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschläge bestehen nach Maßga-\n\nbe des § 3 Abs. 2 InsVV keine Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, \n\naaO S. 1207). \n\n19 \n\nDer weitere Beteiligte macht in diesem Zusammenhang geltend, das Be-\n\nschwerdegericht habe seinen Vortrag übergangen, dass der Insolvenzschuldner \n\nüber Teile des Erbes erst in neun Jahren verfügen dürfe; im Falle der Verwer-\n\ntung des Erbes hätte das Insolvenzverfahren diesen Zeitraum fortgedauert, \n\nweshalb er dann allein bis zu 40.000 € an Auslagenpauschale gemäß § 8 \n\nAbs. 3 InsVV hätte verlangen können. Dadurch wäre der Schuldner erheblich \n\nschlechter gestellt worden. \n\n20 \n\nZutreffend ist, dass für das vorliegende Verfahren, das vor dem 1. Januar \n\n2004 eröffnet wurde, noch die alte Fassung von § 8 Abs. 3 InsVV anwendbar \n\nwäre (§ 19 InsVV i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004, \n\nBGBl. I S. 2569). Dieser Teil des Erbes musste aber gerade nicht verwertet \n\nwerden, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die mit der Fortführung des \n\nVerfahrens verbundenen Auslagen sind deshalb gerade nicht angefallen. Der \n\nFall zeigt nur, dass die beschränkende Änderung des § 8 Abs. 3 InsVV durch \n\nden Verordnungsgeber zweckmäßig war. \n\n21 \n\n4. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts beruhe auf sachfremden Erwägungen, soweit sie be-\n\nrücksichtige, dass der Massezufluss nicht auf einer Tätigkeit des Insolvenzver-\n\nwalters beruhe und rein zufällig erfolgt sei. \n\n22 \n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen lediglich un-\n\nstreitige Tatsachen wiedergeben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu-\n\nsammenhang meint, der Schuldner hätte bei einem Erbanfall in der Wohlverhal-\n\ntensperiode gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Hälfte des Erbes herausgeben \n\nmüssen, wovon der Treuhänder sodann gemäß § 14 InsVV 13.000 € erhalten \n\nhätte, übersieht er, dass der Treuhänder in diesem Fall auch die Aufgaben ei-\n\nnes Treuhänders hätte wahrnehmen müssen, die dem Beschwerdeführer gera-\n\nde nicht oblagen. Ob in einem solchen außerordentlichen Fall die Treuhän- \n\ndervergütung entsprechend § 3 Abs. 2 InsVV zu kürzen wäre, bedarf hier keiner \n\nErörterung. \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 22.08.2005 - 43 IN 819/03 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 28.11.2005 - 23 T 644/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-280-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-280-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:54.922800+00:00"}}