{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_279-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"IX ZB 279/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 279/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Flensburg vom 15. November 2005 wird auf \n\nKosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n6.880,60 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war der \n\nweitere Beteiligte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. \n\nAuf seinen Antrag wurde die Vergütung für diese Tätigkeit antragsgemäß auf \n\n19.662 € festgesetzt. Es wurde eine Grundvergütung von 45 % der Vergütung \n\ngemäß § 2 Abs. 1 InsVV (27.076,41 €) bewilligt, die sich aus der Regelvergü-\n\ntung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV von 25 %, einem Zuschlag von 10 % für \n\nden Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, einem Zuschlag \n\nvon 5 % für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben (z.B. Einziehung von \n\nForderungen des Schuldners) und einem Zuschlag von 5 % für die Anordnung \n\nder Prüfung als Sachverständiger zusammensetzte. \n\n2 \n\nAußerdem wurden Zuschläge von 5 und 10 Prozentpunkten für die Vorfi-\n\nnanzierung des Insolvenzgeldes und die Fortführung des Unternehmens ein-\n\nschließlich der Aufzeichnungspflichten gegenüber aus- und absonderungsbe-\n\nrechtigten Gläubigern und der Vorbereitung der übertragenden Sanierung be-\n\nwilligt. \n\n3 \n\nDer weitere Beteiligte wurde auch als Insolvenzverwalter bestellt. Er hat \n\neine Vergütung für diese Tätigkeit einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer \n\nvon 44.660 € beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.779,40 € \n\nfestgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht \n\nzurückgewiesen. Es hat neben der Regelvergütung von 19.849,01 € (zuzüglich \n\nUmsatzsteuer) für die Verwertung von Absonderungsrechten gemäß § 1 Abs. 2 \n\nNr. 1 InsVV einen Zuschlag von 2.794,94 € gewährt. Daneben hat es auf die \n\nRegelvergütung einen Zuschlag von 25 % bewilligt. Wegen der übertragenden \n\nSanierung sei zwar ein Zuschlag von 50 % vertretbar. Andererseits sei wegen \n\nder Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag \n\ngerechtfertigt, denn er habe dort Erkenntnisse gewonnen, die seine nachfol-\n\ngende Tätigkeit als Insolvenzverwalter erleichtert hätten. Insbesondere habe er \n\nbei der Verwertung des Vermögens auf die bereits erfolgte Bestandsaufnahme \n\nzurückgreifen können, im Eröffnungsverfahren Regelungen zur Zahlung des \n\nInsolvenzgeldes getroffen, Aufzeichnungen zur Erfassung der Rechte aus Aus- \n\nund Absonderungsrechten veranlasst sowie die übertragende Sanierung vorbe-\n\nreitet. Für diese Tätigkeiten sei er vergütet worden. Deshalb erscheine es an-\n\ngemessen, den Zuschlag für die Verwaltertätigkeit mit insgesamt nur 0,25 zu \n\nbemessen. Andere Zuschläge seien nicht gerechtfertigt. \n\n4 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Festsetzungsan-\n\ntrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache \n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts \n\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nIn der Rechtsbeschwerde geht es nur um die Frage, ob ein Zuschlag von \n\n0,5 statt 0,25 hätte zugebilligt werden müssen. Der Beschwerdeführer hält ei-\n\nnen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV nicht für gerechtfertigt und zu \n\ndieser Frage eine Leitentscheidung des Senats für geboten. \n\nDer Senat hat die aufgeworfenen Fragen mit Beschluss vom 11. Mai \n\n2006 (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204) geklärt. Danach beanstandet die Rechts-\n\nbeschwerde zu Unrecht, dass das Landgericht die Tätigkeiten des Beteiligten \n\nals vorläufiger Insolvenzverwalter als Grund für einen Abschlag gesehen hat. \n\n§ 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter pflichtgemäß tätig geworden und vergütet worden ist. Für diesen \n\nFall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine Tätigkeit dem Insol-\n\nvenzverwalter erhebliche Arbeit ersparen kann. Es gilt der Grundsatz, dass jede \n\nTätigkeit nur einmal vergütet werden soll, von unvermeidbarer Doppelarbeit und \n\nDoppelaufwendungen bei Verwalterwechseln abgesehen. Demgemäß kann die \n\nArbeit, die der vorläufige Verwalter geleistet hat und die ihm vergütet worden \n\nist, dem endgültigen Insolvenzverwalter nicht erneut vergütet werden (BGH, \n\nBeschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1206; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB \n\n301/03, ZIP 2005, 180). \n\n9 \n\nHat der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Auf-\n\ngaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter \n\nobliegen, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen (BGH, Beschl. v. \n\n18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 11. Mai 2006 aaO \n\nS. 1207). In wertmäßig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag \n\nbei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben \n\nnicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v. \n\n11. Mai 2006 aaO S. 1207). \n\n10 \n\nDer hiernach gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV vorzunehmende Ab-\n\nschlag ist im Einzelfall vom Tatrichter der Höhe nach zu bemessen. Bei der \n\nFrage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgülti-\n\ngen Verwalters in einer einen Abschlag rechtfertigenden Weise vereinfachen, \n\nist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind \n\noder weniger aufwendig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig ge-\n\nworden war (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1206). \n\n11 \n\nNach diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht verfahren. Eine \n\nweitere Leitentscheidung des Senats ist nicht erforderlich. Die Bemessung der \n\nZu- und Abschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Flensburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 IN 102/03 - \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 5 T 302/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-279-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zb-279-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:07.024811+00:00"}}