{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"IX ZB 277/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 277/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2005 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n13.121,85 € festgelegt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer (weitere) Beteiligte zu 1 war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvor-\n\nbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzver-\n\nwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin. Er beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf \n\n50.456,12 € festzusetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von \n\n843.552,25 € machte er einen Regelsatz von 35 % und Zuschläge von 60 Pro-\n\nzentpunkten für weitere Tätigkeiten geltend, nämlich 25 % für die Betriebsfort-\n\nführung einschließlich der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, 10 % für \n\ndie Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 % für die Prüfung eines Insolvenzplans \n\nder Schuldnerin und 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanie-\n\nrung. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.334,27 € festgesetzt. Es hat \n\ndie Berechnungsgrundlage und den begehrten, um 10 % erhöhten Vergütungs-\n\nsatz von 35 % im Hinblick auf umfangreiche Tätigkeiten infolge der Anordnung \n\ndes Zustimmungsvorbehaltes antragsgemäß berücksichtigt sowie Zuschläge in \n\nHöhe von 35 weiteren Prozentpunkten bewilligt, nämlich in Höhe von 10 % für \n\ndie Unternehmensfortführung einschließlich durchgeführter Sanierungsmaß-\n\nnahmen, 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung und je \n\n5 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Prüfung des Insolvenzplans \n\nder Schuldnerin. \n\n3 \n\nDie gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betei-\n\nligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sei-\n\nnen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Frage, ob und welche Bedeutung Faustregeltabellen bei der Be-\n\nmessung von Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV beizumessen ist, ist nicht \n\nklärungsbedürftig. \n\nDie Aufstellung solcher Tabellen durch den Senat, wie sich die Rechts-\n\nbeschwerde dies vorstellt, ist schon deshalb nicht möglich, weil im vorliegenden \n\nVerfahren, wie in anderen Verfahren, nur einzelne Zu- und Abschlagstatbestän-\n\nde in Betracht zu ziehen sind, die Aufstellung ganzer Maßregeltabellen also \n\nnicht entscheidungserheblich wäre. \n\n7 \n\nDie Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist außerdem Auf-\n\ngabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, \n\n1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 \n\n- IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, \n\n1204, 1205). Dabei können Sammlungen von Entscheidungen anderer Gerichte \n\nin vergleichbaren Fällen oder von in der Literatur aufgestellten Faustregeltabel-\n\nlen eine Orientierungshilfe bieten. Eine Verbindlicherklärung solcher Entschei-\n\ndungshilfen scheidet aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\naus. Ihnen kann kein normativer Charakter beigemessen werden. Ihr Inhalt be-\n\ndarf vielmehr in jedem Einzelfall der Überprüfung. \n\n8 \n\nDie Festlegung einzelner Zu- und Abschläge ist im Übrigen zwar rechtlich \n\nnicht zu beanstanden, aber keineswegs erforderlich. Maßgebend ist in jedem \n\nFall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch den Tatrichter. \n\nDabei hängt es vom Einzelfall ab, welchen Begründungsaufwand er für erfor-\n\nderlich halten darf und muss (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO m.w.N.). \n\n9 \n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Beschwerdeent-\n\nscheidung verletzt den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in Verfahrensgrund-\n\nrechten. Auch liegen für die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Zuschläge \n\nseien willkürlich zu niedrig festgesetzt worden, keine Anhaltspunkte vor. \n\n10 \n\na) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass es sich um ein nach Art, \n\nDauer und Umfang der Tätigkeit überdurchschnittliches Verfahren gehandelt \n\nhat. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass die vom Beschwerdeführer \n\nbeantragten Zuschläge der Höhe nach gerechtfertigt wären, sondern nur, dass \n\nüberhaupt Zuschläge zu gewähren sind. Deren Bemessung ist Aufgabe des \n\nTatrichters. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Tatrichter \n\nnicht verpflichtet, zunächst Zuschläge festzulegen, die bei gleicher Tätigkeit ei-\n\nnes endgültigen Insolvenzverwalters angemessen wären, um daraus den Zu-\n\nschlag für den vorläufigen Verwalter prozentual zu berechnen. Dies wäre viel-\n\nmehr rechtsfehlerhaft. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist in der Wei-\n\nse zu bestimmen, dass besondere Umstände, die die Tätigkeit erleichtern oder \n\nerschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Verwalter maßgebenden \n\nBruchteil der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV verringern oder erhöhen (BGH, \n\nBeschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251; v. 22. April 2004 \n\n- IX ZB 136/03, NZI 2004, 448). \n\n12 \n\nc) Grundsätzlich gilt, dass die Zuschläge für Umstände, welche die Tä-\n\ntigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren, mit dem gleichen Hun-\n\ndertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu vergüten sind, wenn \n\nauch die sonstigen Umstände vergleichbar sind (BGH, Beschl. v. 4. November \n\n2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449). Dies setzt naturgemäß eine ver-\n\ngleichbare Bemessungsgrundlage voraus (Ganter, NZI 2005, 241, 251). Dass \n\ndas Beschwerdegericht dies verkannt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht \n\nauf. Sie hält lediglich die zugebilligten Zuschläge für zu niedrig. \n\n13 \n\nd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Begründung des Amts-\n\ngerichts wendet, das wegen der Zurückweisung des Insolvenzplanes für dessen \n\nPrüfung einen Zuschlag von nur 5 Prozentpunkten für angemessen gehalten \n\nhat, kann die Richtigkeit dieses Arguments dahinstehen. Die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts beruht nicht auf dieser Überlegung. Dass es gleichwohl \n\ninsoweit keinen höheren Zuschlag für angemessen erachtet hat, beruht auf ei-\n\nner eigenständigen tatrichterlichen Würdigung, die Willkür oder eine Verletzung \n\ndes rechtlichen Gehörs nicht erkennen lässt. \n\n14 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Sätze 2 und 3 \n\nZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1016 IN 420/01 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2005 - 3 T 304/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-277-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-277-05","retrieved":"2026-07-10 21:26:48.352577+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-01/ix-zb-277-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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