{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_269-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"IX ZB 269/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 269/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. April 2007 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 19. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden \n\nder Klägerin auferlegt. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.965,92 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Eltern der 1941 geborenen Klägerin wurden während der nationalso-\n\nzialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen Gründen verfolgt; ihr Vater kam \n\nim Konzentrationslager um. Die Klägerin bezog aufgrund Bescheides vom \n\n27. Dezember 1960 eine gekürzte Waisenrente bis zur Vollendung des \n\n18. Lebensjahres. Für ein kindliches Deprivationssyndrom erhielt die Klägerin \n\nnach einem Rechtsstreit eine Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis \n\nzum 31. August 1958. Die beantragte Dauerrente aufgrund einer 1962 aufgetre-\n\ntenen hebephrenen Schizophrenie der Klägerin wurde ihr zunächst rechtskräftig \n\naberkannt, weil es sich nicht um einen Verfolgungsschaden, sondern um eine \n\nendogene Psychose handele. Aufgrund eines Zweitverfahrens erlangte die Klä-\n\ngerin um die Jahreswende 1989/1990 vergleichsweise die Anerkennung ihrer \n\nSchizophrenie als verfolgungsbedingtes Leiden im Sinne einer wesentlichen \n\nMitverursachung, eine Rentennachzahlung von 298.892,40 DM und eine Dau-\n\nerrente in Höhe von monatlich 1.398 DM seit dem 1. Januar 1990 (Beiakte 3 M \n\n4049 B Bd. II Bl. 241 ff). \n\n2 \n\nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. September 1989 \n\nhat die Klägerin beantragt, ihr wegen des Gebrechens auch eine Waisenrente \n\nfür die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuzuerkennen. Diesen An-\n\ntrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 8. Juni 2004 abgelehnt, \n\nweil die Klägerin den weiteren Anspruch \n\nin dem mit Bescheid vom \n\n27. Dezember 1960 beendeten Waisenrentenverfahren nicht rechtzeitig ange-\n\nmeldet habe. Nach § 189a Abs. 2 BEG habe das spätestens am 23. August \n\n1969 geschehen müssen. Das Landgericht ist dem Rechtsstandpunkt der Be-\n\nhörde gefolgt und hat die rechtzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid vom \n\n8. Juni 2004 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bes-\n\ntätigt. Wenn man die anwaltlichen Schreiben vom 14. Juni 1965 und 1. Juni \n\n1966 im Verfahren des Anspruchs auf Gesundheitsentschädigung als Antrag \n\nauf Behindertenwaisenrente werten wolle, habe die Klägerin ihren Antrag ent-\n\ngegen § 190 Nr. 1, 2 und 4, § 190a Abs. 1 Satz 1 BEG jedenfalls nicht bis zum \n\n31. März 1967 substantiiert. Wie das Landgericht hat das Oberlandesgericht \n\nauch keine Möglichkeit gesehen, der Klägerin die geltend gemachte Waisenren-\n\nte im Wege der Abhilfe zu gewähren. \n\n3 \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beschwerde der \n\nKlägerin mit der Grundsatzrüge, die von der Beklagten und den Vorinstanzen \n\nherangezogenen Verfahrensvorschriften seien nicht anzuwenden. Vielmehr ha-\n\nbe sie ihr Begehren als Abänderungsverlangen gemäß § 206 Abs. 1 BEG ohne \n\nzeitliche Begrenzung verfolgen können. Außerdem sei das Berufungsgericht \n\nvon anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fall-\n\nkonstellationen (vgl. BGH RzW 1967, 136 zur Änderung der Verhältnisse im \n\nSinne von § 206 Abs. 1 BEG und BGH RzW 1977, 15 zum Wiederaufleben ei-\n\nner Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG) abgewichen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie nach § 220 Abs. 1 BEG statthafte und auch sonst zulässige Be-\n\nschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-\n\nfungsgericht ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß \n\n§ 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. \n\n1. Die Rechtsfrage, ob die Geltendmachung einer Behindertenwaisen-\n\nrente gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG nach bestandskräftiger Zuerkennung \n\neiner Waisenrente gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG einen weiteren Anspruch \n\nbetrifft, der den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Entschädigungsansprü-\n\nche (§§ 189a, 190a BEG) unterliegt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Auf \n\ndieser Annahme beruhen der angefochtene Bescheid und die Entscheidungen \n\nder Tatsacheninstanzen. Demgegenüber kann es sich bei den Kindern von Ver-\n\nfolgten, die nach § 15 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben \n\nhaben, auch um den gleichen Anspruch auf Waisenrente gemäß § 17 Abs. 1 \n\nNr. 3 BEG handeln, der nach § 18 Nr. 3 1. DV-BEG lediglich verschiedene An-\n\nspruchszeiträume und Erlöschensgründe kennt. Diese sind auf die typische Be-\n\ndarfssituation der verwaisten Kinder zugeschnitten (vgl. die Parallelvorschriften \n\nin den §§ 23, 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und dazu BVerwGE 71, 336, 339). \n\nVerfahrensrechtlich könnte dann, wie die Beschwerde meint, der verlängerte \n\nRentenbezug unbefristet im Wege des Abänderungsverlangens gemäß § 206 \n\nAbs. 1 BEG beansprucht werden. Diese Rechtsfrage bedarf im Verfahren der \n\nRevisionszulassung keiner Entscheidung. \n\n6 \n\nEin möglicher Grund zur Zulassung der Revision bestand hier schon bei \n\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr. Das Bundesentschädi-\n\ngungsgesetz als Teil der Rechtsvorschriften, die zur Wiedergutmachung von \n\nUnrecht der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlassen worden sind, ist \n\nzwar kein auslaufendes Recht im engeren Sinne, welches nach den einschlägi-\n\ngen Übergangsbestimmungen nur noch für Altfälle gilt, wohl aber verliert es \n\n- wie andere Normen generell-konkreten Inhalts - durch die Zeitgebundenheit \n\nder geregelten Sachverhalte nach und nach seinen Anwendungsbereich. Der \n\nSenat hat in diesem Zusammenhang bereits früher bemerkt, dass im Rücker-\n\nstattungsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesichts der \n\nwenigen offenen Restfälle kaum mehr denkbar sind (BGH, Beschl. v. 8. Januar \n\n2004 - IX ZB 87/03, VIZ 2004, 272, 273). Hiervon abweichend kommen für das \n\nBundesentschädigungsgesetz insbesondere im Bereich der Hinterbliebenenan-\n\nsprüche und Rentenanpassungen auch heute noch vereinzelt Grundsatzent-\n\nscheidungen in Betracht, wie die Entschädigungsrechtsprechung des Senats \n\naus den letzten Jahren zeigt. \n\n7 \n\nDer hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt lässt allerdings nach \n\nden freibeweislich verwerteten Auskünften der Beklagten, dem Vorbringen der \n\nKlägerin und den allgemeinen Umständen nicht erwarten, dass mit einer Revi-\n\nsionsentscheidung noch eine für die Zukunft wesentliche Klärung der umstritte-\n\nnen Verfahrensfrage erreicht werden würde. Ansprüche auf Behindertenwaisen-\n\nrente der Kinder oder elternlosen Enkel von während der Verfolgung oder in-\n\nnerhalb von acht Monaten danach hierdurch umgekommenen Personen (§§ 15, \n\n17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 1. DV-BEG) können etwa seit \n\nOktober 1973 nicht mehr entstanden sein, weil sie den Eintritt dauernder Er-\n\nwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres der berechtigten Nach-\n\nkommen voraussetzen. Es ist ausgeschlossen, dass mehr als drei Jahrzehnte \n\nnach der Entstehung solcher Verlängerungsgründe von ganz seltenen Aus-\n\nnahmen abgesehen noch Nachkommen Verfolgter mit berechtigten Ansprüchen \n\nauf Behindertenwaisenrente hervortreten. Die Umfrage der Beklagten bei den \n\nEntschädigungsämtern des Bundesgebiets hat kein anhängiges Verfahren mit \n\ngleichem Gegenstand erbracht. Lediglich aus Rheinland-Pfalz sind zwei ähnlich \n\ngelagerte Sachverhalte berichtet worden, die jedoch im Anspruchsgrund in den \n\n§§ 41, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG wurzelten und damit verfahrensrechtlich anders \n\nbeurteilt werden können. Es fehlen ferner Anhaltspunkte für die Vermutung der \n\nBeschwerdeführerin, dass es in den Archiven Fälle gibt, die als Folge einer re-\n\nvisionsgerichtlichen Klärung im erheblichen Umfang wieder aufgenommen wer-\n\nden würden. \n\n8 \n\nDie Feststellungslast dafür, dass die umstrittene Rechtsfrage noch für \n\neine erhebliche Anzahl offener Verfahren von Bedeutung ist und damit grund-\n\nsätzlichen Charakter trägt, trifft bei zeitgebundenen generell-konkreten Vor-\n\nschriften ebenso wie beim auslaufenden Recht im engeren Sinne die Partei, \n\nwelche die Zulassung der Revision erstrebt (vgl. zum auslaufenden Recht im \n\nengeren Sinne BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, \n\n988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt). \n\n9 \n\n2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsur-\n\nteils von den durch die Klägerin bezeichneten Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs oder zur anderweitigen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nzuzulassen. Denn die Vergleichsfälle betreffen nicht die hier maßgebliche Aus-\n\nlegung der §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Nr. 3 1. DV-BEG. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen \n\nrichtig. Die Klägerin hat nach ihren Einkommensverhältnissen gemäß § 7 Abs. 1 \n\nNr. 2 1. DV-BEG keinen Anspruch auf eine Behindertenwaisenrente. Sie bezog \n\nund bezieht aufgrund des Vergleiches vom 28. November 1989/10. Januar \n\n1990 für die Zeit seit dem 1. Januar 1962 eine Entschädigungsrente gemäß \n\n§§ 28, 29 Nr. 2 BEG, welche die verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbs-\n\nfähigkeit ausgleicht und die Einkommensgrenzen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-\n\nBEG deutlich übersteigt. Anders als Versorgungsbezüge, die einer Waise we-\n\ngen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen diese Rentenzahlungen \n\nzum Einkommen des Kindes. Denn ihre eigene Erwerbsunfähigkeit kann zu-\n\ngunsten der Klägerin nicht Wiedergutmachungsleistungen aus doppeltem \n\nGrunde auslösen. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht \n\nbeträgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 225 \n\nAbs. 3 BEG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes \n\nvom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941) den fünffachen Jahresbetrag der Rente in \n\nder Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt wor-\n\nden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3 \n\nStreitwert 1). Dem ist auch für den Fall der hier beantragten monatlich wieder-\n\nkehrenden Behindertenwaisenrente zu folgen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 27 O (E) 20/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U (E) 11/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zb-269-05","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":3},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 189a","ref_norm":"189a","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 190a","ref_norm":"190a","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zb-269-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:11.372371+00:00"}}