{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_263-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"IX ZB 263/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe- freiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 263/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 \n\nHat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren \n\nden Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die \n\nPräklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe-\n\nfreiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05 - LG Aurich \n\n AG Aurich \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aurich vom 29. September 2005 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Be-\n\nschluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen \n\ndes Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines \n\nMerkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Rest-\n\nschuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis \n\nzum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten An-\n\ntrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenz-\n\ngericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf. \n\n2 \n\nNunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\nsein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stun-\n\ndung der Kosten des Verfahrens beantragt. Die Gläubiger des Schuldners sind \n\nsämtlich bereits von dem aufgehobenen Insolvenzverfahren erfasst worden. \n\nDas Insolvenzgericht hat den Stundungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige \n\nBeschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde des Schuldners. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, §§ 7, 6 Abs. 1 \n\nInsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nunbegründet. \n\n1. Das Landgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsan-\n\ntrag des Schuldners verneint. Alle gegenwärtigen Gläubiger könnten bereits \n\nnach Maßgabe des § 201 InsO gegen den Schuldner vollstrecken. Diesem sei \n\nin dem früheren Verfahren Gelegenheit gegeben worden, die Restschuldbefrei-\n\nung zu beantragen. Die hierfür im Gesetz vorgesehene Frist ginge ins Leere, \n\nwenn der Schuldner mit einem Eigenantrag ein neues Insolvenzverfahren in \n\nGang setzen könnte. \n\n2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten des Insolvenzver-\n\nfahrens ist unzulässig. Seine Zulässigkeit hängt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO \n\ndavon ab, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt \n\nhat. Ist dieser unzulässig, so schlägt das auf den Stundungsantrag durch (HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 6). Der Restschuldbefreiungsantrag ist unzuläs-\n\nsig, weil der Schuldner ihn im früheren Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat. \n\n7 \n\na) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. musste der Antrag auf Rest-\n\nschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin gestellt werden. Hierüber hatte \n\ndas Insolvenzgericht den Schuldner in dem früheren Insolvenzverfahren ord-\n\nnungsgemäß nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt. Bis zum Inkrafttreten des Ge-\n\nsetzes zur Änderung der \n\nInsolvenzordnung und anderer Gesetze vom \n\n26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Rest-\n\nschuldbefreiungsantrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n209/03, WM 2004, 1740, 1741). Der vom Schuldner gestellte Antrag war aber \n\nverspätet; er wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. \n\n8 \n\nb) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des \n\nSchuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach \n\n§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf \n\nRestschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, \n\n397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 \n\nRn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. \n\nauch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem \n\nFall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abwei-\n\nsung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war). \n\n9 \n\naa) Mit der Obliegenheit des Schuldners, den Antrag möglichst früh - bis \n\nzum Schluss des Berichtstermins - zu stellen, wollte der Gesetzgeber schon bei \n\nEinführung der Insolvenzordnung einen zügigen Ablauf des Verfahrens sicher-\n\nstellen. Zugleich versetzte der in § 30 Abs. 3 InsO a.F. vorgesehene Hinweis \n\nden Schuldner in die Lage, sich tatsächlich frühzeitig zu erklären, ob er den \n\nWeg der Restschuldbefreiung gehen möchte (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu \n\n§ 236 RegE zur InsO). Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die \n\nFrage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Klä-\n\nrung zuzuführen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO und hierzu BGHZ \n\n162, 181, 184 f), würde verfehlt, wenn die Versäumung der für die Antragstel-\n\nlung zur Verfügung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben würde. Der \n\nSchuldner würde gerade nicht angehalten, rechtzeitig den Antrag zu stellen. \n\nVielmehr könnte er die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens abwarten, \n\num anschließend mit einem Eigenantrag den zunächst versäumten Antrag auf \n\nRestschuldbefreiung nachzuholen. \n\n10 \n\nbb) Ließe man in einem solchen Fall einen erneuten Antrag zu, hätte \n\ndies zur Folge, dass ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal \n\ndurchgeführt werden müsste. Dies ist verfahrensunökonomisch und kann als \n\nKonsequenz einer schuldhaften Säumnis des Schuldners jedenfalls dann nicht \n\nhingenommen werden, wenn keine neuen Gläubiger hinzugekommen sind. \n\n11 \n\ncc) Der Schuldner ist nicht schutzwürdig. Er ist in dem früheren Insol-\n\nvenzverfahren ordnungsgemäß auf die Möglichkeit, einen Restschuldbefrei-\n\nungsantrag zu stellen, und den dafür zur Verfügung stehenden Zeitraum hinge-\n\nwiesen worden. Dagegen müssen die Gläubiger so früh wie möglich wissen, ob \n\nihr Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt. Hat etwa der Schuldner die von \n\nihnen angemeldeten Forderungen wirksam bestritten, können sie einen Titel \n\ngemäß § 201 Abs. 2 InsO nur dann erreichen, wenn sie noch während des In-\n\nsolvenzverfahrens diesen Widerspruch beseitigen. Für die Entscheidung eines \n\nGläubigers, ob er gegen den Schuldner Feststellungsklage gemäß § 184 InsO \n\nerheben soll, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der Schuldner Rest-\n\nschuldbefreiung anstrebt (§ 201 Abs. 3 InsO). \n\n12 \n\ndd) Der Hinweis des Amtsgerichts Göttingen (aaO S. 398), eine gemein-\n\nschaftliche Befriedigung der Gläubiger sei nur im Rahmen eines anhängigen \n\nVerfahrens zu erreichen, überzeugt nicht. Denn ein Insolvenzverfahren ist hier \n\ndurchgeführt worden. Nach der Wertung des Gesetzes haben die Gläubiger \n\nnach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 InsO grund-\n\nsätzlich das Recht der freien Nachforderung; hierzu steht ihnen gegebenenfalls \n\ngemäß § 201 Abs. 2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung der Eintragung in die \n\nTabelle zur Verfügung. \n\n13 \n\nee) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht aus § 1 Satz 2 InsO. Das dort angesprochene Interesse eines \n\nredlichen Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien \n\n(§ 201 Abs. 3, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO), konnte hier stets im früheren Insol-\n\nvenzverfahren verwirklicht werden. § 1 Satz 2 InsO kann nicht dahin ausgelegt \n\nwerden, dass allein aus dem Grunde ein neues Insolvenzverfahren durchge-\n\nführt werden muss, weil der rechtzeitig ordnungsgemäß belehrte Schuldner sich \n\nnunmehr doch noch dazu entschlossen hat, einen Antrag auf Restschuldbefrei-\n\nung zu stellen. \n\n14 \n\nff) Unerheblich ist, ob - wie das Landgericht ausführt und die Rechtsbe-\n\nschwerde in Abrede nimmt - alle gegenwärtigen Gläubiger des Schuldners nach \n\nMaßgabe des § 201 Abs. 2 InsO gegen diesen vollstrecken können. Es kommt \n\nallein darauf an, dass sämtliche bestehenden Forderungen in dem früheren In-\n\nsolvenzverfahren, in dem der Schuldner einen rechtzeitigen Antrag auf Rest-\n\nschuldbefreiung versäumt hat, angemeldet worden sind oder hätten angemeldet \n\nwerden können (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aurich, Entscheidung vom 08.09.2005 - 9 IN 226/05 - \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 T 400/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_263-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zb-263-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_263-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_263-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zb-263-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_263-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:28.128650+00:00"}}