{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_262-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZB 262/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KWG § 37; InsO § 34 Abs. 2 Der nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für diese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einle- gen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 262/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKWG § 37; InsO § 34 Abs. 2 \n\nDer nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für \n\ndiese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einle-\n\ngen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 262/05 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom \n\n4. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über die namens der \n\nSchuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde der weiteren Betei-\n\nligten zu 1 an das Landgericht - Zivilkammer 3 - zurückverwiesen. \n\nDas Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens zu entscheiden. \n\nGerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden \n\nnicht erhoben. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 5.274.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Verfügung vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Fi-\n\nnanzdienstleistungsaufsicht (fortan: Bundesanstalt) der in der Rechtsform einer \n\nAG & Co. KG geführten Schuldnerin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, \n\nFinanzkommissionsgeschäfte gewerbsmäßig zu betreiben und hierfür zu wer-\n\nben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG wurde Rechtsanwalt H. zum \n\nAbwickler der von der Schuldnerin ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1 KWG betriebenen Bankgeschäfte bestellt. Ihm wurden die in dem \n\nBescheid näher bezeichneten Befugnisse eingeräumt. Die Verfügung ist nicht \n\nbestandskräftig. \n\n2 \n\nMit am 2. August 2005 eingegangenem Schriftsatz vom Vortag beantrag-\n\nte Rechtsanwalt H. in seiner Eigenschaft als Abwickler die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zah-\n\nlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Kom-\n\nplementärin der Schuldnerin. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht eröffnete am 12. September 2005 das Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der Schuldnerin, ohne die weitere Beteiligte zu 1 zuvor \n\nzu hören. Diese hat gegen die Entscheidung für die als Antragsgegnerin be-\n\nzeichnete Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als \n\nRechtsmittel der ehemaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin behandelt und \n\nauf Kosten der Geschäftsführerin als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wen-\n\ndet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist zulässig und be-\n\ngründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-\n\nrückverweisung an das Landgericht. \n\n1. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\na) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass \n\nbereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, \n\nBeschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober \n\n2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, \n\nZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Dies ist hier \n\nder Fall. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dagegen nach § 34 Abs. 2 \n\nInsO dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Eine solche hat die weitere \n\nBeteiligte zu 1 ausdrücklich als gesetzliche Vertreterin der Schuldnerin für diese \n\neingelegt. Damit ist der Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof eröffnet. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere \n\nerfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). \n\n2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht gemeint, die Be-\n\nschwerdebefugnis der Komplementärin der Schuldnerin verneinen zu müssen, \n\nweil die Schuldnerin allein von dem Abwickler vertreten werde. Diesem seien \n\nzur Durchführung der unverzüglichen Abwicklung der unerlaubt betriebenen \n\nFinanzkommissionsgeschäfte die Befugnisse eines Geschäftsführers der Ge-\n\nsellschaft mit der alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen \n\nMaßnahmen übertragen worden. Die bisherige Geschäftsführung werde hier-\n\ndurch aus dem Abwicklungs- wie auch aus dem Insolvenzverfahren verdrängt, \n\nsolange die Anordnung der Bundesanstalt zur unverzüglichen Rückzahlung der \n\nEinlagen, von deren Rechtmäßigkeit das Insolvenzgericht auszugehen habe, \n\nnicht aufgehoben sei. Rechtliches Gehör müsse die Beschwerdeführerin im \n\nVerwaltungsrechtsweg suchen. \n\n9 \n\n3. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie \n\nverstößt überdies gegen die durch § 15 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 InsO näher \n\nausgestaltete Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Insolvenzen von \n\nGesellschaften. \n\n10 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das \n\nLandgericht zur Begründung seines Standpunktes ausdrücklich bezieht (BGH, \n\nUrt. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03, ZIP 2003, 1641, 1642 f), erfordert es der \n\nGrundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur, dem \n\nAbwickler, der mit der Aufgabe betraut ist, die Schuldnerin bei der Abwicklung \n\nder ihr verbotenen Geschäfte zu überwachen und die Rückzahlung der Gelder \n\naus diesen Geschäften an die Anleger sicherzustellen, ein eigenes Antrags-\n\nrecht einzuräumen. Ohne ein eigenes Insolvenzantragsrecht des Abwicklers \n\nwäre die mit der Vorschrift des § 37 KWG bezweckte wirkungsvolle Unterbin-\n\ndung unerlaubter Bankgeschäfte wesentlich erschwert. Der Abwickler könnte \n\nlediglich durch Benachrichtigung der Kunden versuchen, einen Gläubigerantrag \n\nherbeizuführen. Aus diesen Gründen hat der Senat dem Abwickler im Anwen-\n\ndungsbereich des § 37 KWG a.F., der die Insolvenzantragsbefugnis nicht aus-\n\ndrücklich ansprach, ein eigenes Insolvenzantragsrecht gewährt. Er konnte sich \n\ndabei auch auf die Gesetzesmaterialien zur Einführung der Möglichkeit, einen \n\nAbwickler zu bestellen, beziehen (Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien \n\nzur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom \n\n22. Oktober 1997, BGBl. I 2518, 2548). Mit der Neuregelung wollte der Gesetz-\n\ngeber bewirken, dass der Geschäftsbetrieb darauf überprüft werden kann, ob er \n\ngemäß den Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes (nunmehr: der Bundesan-\n\nstalt) abgewickelt wird, und widrigenfalls ein Abwickler \"mit den Kompetenzen \n\neines Geschäftsführers\" die notwendigen Abwicklungshandlungen durchführen \n\nkann (vgl. BR-Drucks. 963/96 S. 91). Zu den Kompetenzen eines Geschäftsfüh-\n\nrers gehört im Allgemeinen auch die Stellung eines Insolvenzantrags (BGH, Urt. \n\nv. 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03, aaO S. 1642). Der Senat ist in der genannten Ent-\n\nscheidung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, vertreten durch das nach \n\ngesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmende Vertretungsorgan, an \n\ndem durch den Antrag des Abwicklers in Gang gesetzten Verfahren förmlich \n\nbeteiligt ist. \n\n11 \n\nb) Nach der im Streitfall anzuwendenden Neufassung des § 37 Abs. 2 \n\nKWG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, 2010, \n\n2056) ist dem Abwickler diese Befugnis nunmehr ausdrücklich zuerkannt wor-\n\nden, ohne dass hierbei in die Antragsrechte und -pflichten des nach gesell-\n\nschaftsrechtlichen Grundsätzen antragsberechtigten Personenkreises eingegrif-\n\nfen worden ist. \n\n12 \n\naa) Der Gesetzgeber hat die Ergänzung des Katalogs der Aufsichtsmaß-\n\nnahmen als Klarstellung, nicht als grundlegende Umgestaltung der Rechtslage \n\nverstanden, durch die der nach dem Kreditwesengesetz bestellte Abwickler den \n\nin § 15 InsO genannten Abwicklern in Bezug auf die Möglichkeit, die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens zu beantragen, gleichgestellt werden sollte (vgl. BR-\n\nDrucks. 936/01 S. 357). Für eine hiermit korrespondierende Beschränkung der \n\nAntragsberechtigung des in § 15 InsO aufgeführten Personenkreises ergeben \n\nweder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck \n\nder Neuregelung einen Anhalt. \n\n13 \n\nInsoweit besteht auch kein Unterschied, ob die Schuldnerin neben den \n\nverbotenen Bankgeschäften noch andere, nicht verbotene Geschäfte betreibt. \n\nUntersagungsverfügung, Werbeverbot und Abwicklungsanordnung nach § 37 \n\nAbs. 1 Satz 1 KWG haben nur zur Folge, dass der Geschäftsbetrieb einzustel-\n\nlen und die unverzügliche Abwicklung der ungesetzlichen Geschäfte vorzuneh-\n\nmen ist, gegebenenfalls nach Weisung der Bundesanstalt (vgl. § 37 Abs. 1 \n\nSatz 2 KWG). Der Abwickler hat hierbei die Einhaltung der getroffenen Anord-\n\nnungen \"vor Ort\" zu überwachen und durchführen zu lassen, widrigenfalls mit \n\nden Kompetenzen eines Geschäftsführers die notwendigen Abwicklungsmaß-\n\nnahmen selbst durchzuführen (vgl. BR-Drucks. 963/96, S. 91; Fischer in: Boos/ \n\nFischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 37 Rn. 11; Samm in: Beck/Samm, \n\nKWG § 37 Rn. 28). Eine Verdrängung der zur Vertretung der Gesellschaft beru-\n\nfenen Organe findet schon nach dem Kreditwesengesetz im Übrigen nicht statt. \n\n14 \n\nbb) Der Ausschluss eines Rechtsmittels ohne hinreichende gesetzliche \n\nGrundlage, der letztlich nur von allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ge-\n\ntragen wird, verstößt im Übrigen gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem \n\nRechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Danach \n\nist es den Gerichten verwehrt, einem materiell Verfahrensbeteiligten ohne hin-\n\nreichende gesetzliche Grundlage die aus seiner Rechtsstellung als Verfahrens-\n\nsubjekt fließenden Verfahrensrechte abzuschneiden. Da der Abwickler vorran-\n\ngig die Vorgaben aus dem Kreditwesengesetz zu beachten hat, ist nicht ge-\n\nwährleistet, dass er bei der Wahrnehmung seines eigenen Antragsrechts die \n\nInteressen der Schuldnerin hinreichend berücksichtigt. Nur deren förmliche Be-\n\nteiligung am Verfahren, vertreten durch die zuständigen Organe, verschafft der \n\nGesellschaft die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge hinreichend geltend zu ma-\n\nchen. Sogar im Anwendungsbereich des § 46b Abs. 1 KWG, in dem der Insol-\n\nvenzantrag über das Vermögen eines Instituts (vgl. § 1 Abs. 1 KWG) nur von \n\nder Bundesanstalt gestellt werden kann (vgl. § 46b Abs. 1 Satz 4 KWG), wird \n\ndem Schuldner unter Geltung der Insolvenzordnung wegen des verfassungs-\n\nrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes das Rechtsmittel der sofortigen \n\nBeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eingeräumt (vgl. Boos in: Boos/ \n\nFischer/Schulte-Mattler, aaO § 46b Rn. 2, 15 f; Kokemoor in: Beck/Samm, aaO \n\n§ 46b Rn. 28 f). Für Schuldner, denen lediglich ein Abwickler für näher bezeich-\n\nnete Geschäfte beigeordnet worden ist, kann nichts anderes gelten. \n\nIII. \n\n15 \n\nDie angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, über die sofortige \n\nBeschwerde der Schuldnerin, vertreten durch die weitere Beteiligte zu 1, neu zu \n\nentscheiden. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit nach \n\n§ 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. \n\n16 \n\nDie Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das \n\nVerfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht \n\nauf § 21 GKG. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2005 - 67c IN 312/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2005 - 326 T 92/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-262-05","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-262-05","retrieved":"2026-07-10 20:41:48.726534+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/ix-zb-262-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2006-06-13","dockets":["IX ZB 262/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_262-05","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 262/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-262-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"KWG § 37; InsO § 34 Abs. 2 Der nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für diese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einle- gen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der\n\nBeschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom\n\n4. Oktober 2005 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über die namens der\n\nSchuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde der weiteren Betei-\n\nligten zu 1 an das Landgericht - Zivilkammer 3 - zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens zu entscheiden.\n\nGerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden\n\nnicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird\n\nauf 5.274.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KredWG/37","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"37","label":"§ 37 KredWG","mentions":7},{"id":"InsO/34","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"34","label":"§ 34 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/15","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"15","label":"§ 15 InsO","mentions":2},{"id":"KredWG/46b","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"46b","label":"§ 46b KredWG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/21","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"21","label":"§ 21 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"KredWG/1","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"1","label":"§ 1 KredWG","mentions":1},{"id":"KredWG/32","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"32","label":"§ 32 KredWG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Hamburg","date":"2005-09-12","docket":"67c IN 312/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hamburg","date":"2005-10-04","docket":"326 T 92/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-13","docket":"IX ZB 262/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-13/ix-zb-262-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-262-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:41:48.726534+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}