{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_245-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"IX ZB 245/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 14 a) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseiti- gen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. c) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insol- venzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines voll- streckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 245/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 14 \n\na) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund \n\nglaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens. \n\nb) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseiti-\n\ngen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines \n\nkünftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. \n\nc) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insol-\n\nvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines voll-\n\nstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die \n\nForderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den \n\nfür den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wer-\n\nden. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill \n\nund Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 29. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\nder 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die \n\nKosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde – an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 22. Juni 1997 verkaufte die weitere Beteiligte \n\n(fortan: Gläubigerin) der Schuldnerin ein Grundstück zum Preis von \n\n175.000.000 DM. Die Schuldnerin unterwarf sich wegen aller Zahlungsansprü-\n\nche aus dem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Ver-\n\nmögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde sollte auch ohne Nach-\n\nweis der Fälligkeit der geschuldeten Leistung erteilt werden können. Die Gläu-\n\nbigerin erhielt eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung. Unter dem \n\n10. Oktober 1998 teilte der Notar mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen hin-\n\nsichtlich der ersten Kaufpreisrate von 75.000.000 DM (= 38.346.891 Euro) vor-\n\nlägen. Die Schuldnerin zahlte nicht. Ein Zwangsvollstreckungsversuch im Janu-\n\nar 2004 verlief erfolglos. \n\n2 \n\nAm 14. Juli 2004 hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin hat dem-\n\ngegenüber die Fälligkeit der Kaufpreisforderung bestritten und behauptet, der \n\nGläubigerin gehe es nur darum, sich vom Vertrag zu lösen. Das Amtsgericht hat \n\nden Insolvenzantrag als unzulässig abgewiesen, weil die Schuldnerin glaubhaft \n\ngemacht habe, dass die titulierte Forderung nicht fällig sei. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt die Gläubigerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nEntgegen der Ansicht der Schuldnerin ist die Rechtsbeschwerde ausreichend \n\nbegründet worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar ist eine kraft Gesetzes statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn mit ihrer Begründung nur gegen ei-\n\nnen von zwei selbstständig tragenden Gründen der angefochtenen Entschei-\n\ndung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. \n\n29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Auch ohne die zu-\n\nnächst fehlende, erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 575 Abs. 2 ZPO) \n\nnachgereichte Seite 7 genügt die Beschwerdebegründung der Gläubigerin die-\n\nsen Anforderungen jedoch. Sie legt schlüssig und substantiiert (vgl. BGHZ 152, \n\n7, 8 f) Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich beider Begründun-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ngen dar, auf die das Beschwerdegericht die Zurückweisung der sofortigen Be-\n\nschwerde gestützt hatte. \n\nIn der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-\n\ngericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe kein \n\nrechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie sei da-\n\ndurch ausreichend geschützt, dass sie noch Eigentümerin des verkauften \n\nGrundstücks sei, also über ausreichende Sicherheiten dagegen verfüge, das \n\nGrundstück zu verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Außerdem könne sie \n\nden Kaufpreisanspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht durchset-\n\nzen. Gemäß § 103 InsO stehe nur dem Verwalter das Recht zu, die Erfüllung \n\ndes Kaufvertrages zu verlangen; die Gläubigerin könne dessen Entscheidung \n\nnur abwarten. Im vorliegenden Fall würde der Verwalter voraussichtlich die Er-\n\nfüllung des Vertrages ablehnen. Das Insolvenzverfahren sei folglich für die \n\nGläubigerin wirtschaftlich sinnlos. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, \n\nwenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal \"rechtliches Interesse\" ist eingefügt \n\nworden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im \n\nFalle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und \n\num missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt \n\nwerden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen \n\n(amtliche Begründung zu § 16 Reg.-E., BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller \n\nRegel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröff-\n\nnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols \n\nnicht abgesprochen werden können (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 22; \n\nMünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 41). Da die Gläubigerin auf dem Stand-\n\npunkt steht, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Abwicklung des \n\nVertrages erfüllt sind, und die Weigerung der Antragsgegnerin auf einen Mangel \n\nan Zahlungsmittel zurückführt, ist ihr zunächst das rechtliche Interesse nicht \n\nabzusprechen, das dafür vorgesehene Verfahren einzuschlagen, also einen \n\nInsolvenzantrag zu stellen. \n\n8 \n\nb) Dass die Gläubigerin noch Eigentümerin des verkauften Grundstücks \n\nist, lässt ihr rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü-\n\nber das Vermögen der Schuldnerin nicht entfallen. Im Falle der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens wäre die Gläubigerin mit ihrer Forderung auf Zahlung der \n\nersten Kaufpreisrate Insolvenzgläubigerin. Es ginge also zunächst nicht um ei-\n\nne Aussonderung des Grundstücks (§ 47 InsO). Die vom Beschwerdegericht für \n\nmaßgeblich gehaltene Frage einer Sicherung gegen den Verlust des Eigentums \n\nam Grundstück ohne Gegenleistung stellt sich derzeit nicht. \n\n9 \n\nc) Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO steht \n\neinem rechtlichen Interesse der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen. Gemäß \n\n§ 103 Abs. 1 InsO hat zwar allein der Verwalter das Recht zu entscheiden, ob \n\nein vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllter \n\ngegenseitiger Vertrag durchgeführt werden soll oder nicht. Das bedeutet jedoch \n\nnicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gläubigerin wirtschaft-\n\nlich sinnlos wäre. Entweder der Verwalter wählt die Erfüllung des Vertrages. \n\nDann hat er anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen; die Gläubigerin \n\nerhält die vertraglich vereinbarte Gegenleistung aus der Masse. Oder der Ver-\n\nwalter lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. Dann kann dem anderen Teil eine \n\nForderung wegen der Nichterfüllung des Vertrages zustehen, die er als Insol-\n\nvenzgläubiger geltend zu machen, also zur Tabelle anzumelden hat (§ 103 Abs. \n\n2 Satz 1 InsO). Auch in diesem Fall wäre die Gläubigerin also Insolvenzgläubi-\n\ngerin und als solche am Insolvenzverfahren beteiligt. Die zwischen der Gläubi-\n\ngerin und der Schuldnerin streitige Frage, ob auch die Gläubigerin vertragliche \n\nPflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Vertrags vereitelt hat, wäre \n\ngegebenenfalls im Prozesswege zu klären. \n\n10 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. \n\nSie ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 ZPO). Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf folgende \n\nrechtliche Gesichtspunkte hin: \n\n11 \n\na) Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstel-\n\nlenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss \n\nsie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. \n\n14. Dezember 2005 – IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Den ihr obliegenden \n\nBeweis hat die Gläubigerin jedoch mit der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfer-\n\ntigung des Kaufvertrages geführt. Im eröffneten Verfahren obliegt es dem \n\nBestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuld-\n\ntitel oder ein Endurteil vorliegt (§ 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im \n\nEröffnungsverfahren. Die Schuldnerin hätte ihre Einwendungen gegen die titu-\n\nlierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den für den jeweiligen \n\nEinwand vorgesehenen Verfahren überprüfen lassen können (etwa §§ 732, \n\n767, 768 ZPO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 12 f). Das hat sie nicht \n\ngetan. Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung – von offensichtlichen Fällen \n\neinmal abgesehen – nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insol-\n\nvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter For-\n\nderungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), ob-\n\nliegt es ihm nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen ei-\n\nne titulierte Forderung nachzugehen. \n\n12 \n\nb) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners \n\ngemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwer-\n\ntet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Rege-\n\nlung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Satz 1 \n\nInsO). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist ein Antrag nicht erst \n\ndann, wenn unerlaubte Zwecke verfolgt werden, sondern bereits dann, wenn es \n\ndem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der gemein-\n\nschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger geht (Jaeger/Gerhardt, InsO § 14 \n\nRn. 4). Insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines \n\nlästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 – VI ZR 256/61, WM \n\n1962, \n\n929, \n\n930; OLG Oldenburg MDR \n\n1955, \n\n175, \n\n176; \n\nJaeger/Gerhardt, aaO). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs-\n\neinwands hat jedoch derjenige glaubhaft zu machen, der sich auf ihn beruft. Der \n\nUmstand allein, dass der hier streitige Vertrag bisher nicht durchgeführt werden \n\nkonnte, wird den Schluss auf ein \n\ninsolvenzzweckwidriges Verhalten \n\nnicht rechtfertigen können. Grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers zu ent-\n\nscheiden, ob er sich von einem Vertrag löst oder aber seine Forderung nach \n\nwie vor durchzusetzen versucht. \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zb-245-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zb-245-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:57.410552+00:00"}}