{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_230-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZB 230/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV §§ 3, 11 Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten beschäftigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 230/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV §§ 3, 11 \n\nZur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit \n\nAus- oder Absonderungsrechten beschäftigt. \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 230/05 - LG Dresden \n\nAG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 28. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 \n\nwird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden \n\nvom 10. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der \n\nRechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n165.912,77 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin war eine aus den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 ge-\n\nbildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihr Vermögen bestand im Wesentli-\n\nchen aus zwei wertausschöpfend belasteten Grundstücken in Weißig und Baut-\n\nzen, für die sie Mieteinnahmen erzielte. Inwiefern die Mietzinsforderungen zur \n\nSicherheit abgetreten waren, ist streitig. Ein Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der weiteren Beteiligten zu 1, einer GmbH, \n\nwurde mangels Masse abgelehnt. In diesem Verfahren war der weitere Beteilig-\n\nte zu 3 vorläufiger Insolvenzverwalter. \n\n2 \n\nAm 26. Juli 2001, noch vor der Ablehnung des sie betreffenden Eröff-\n\nnungsantrags, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 mit Zustimmung des weite-\n\nren Beteiligten zu 3, jedoch gegen den Widerspruch der weiteren Beteiligten \n\nzu 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin. Am gleichen Tage setzte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren \n\nBeteiligten zu 3 zum vorläufigen Insolvenzverwalter auch in diesem Verfahren \n\nein. Am 12. Oktober 2001 nahm die weitere Beteiligte zu 1 den Insolvenzantrag \n\nzurück. \n\n3 \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter (weiterer Beteiligter zu 3) hat bean-\n\ntragt, seine Vergütung im Eröffnungsverfahren gegen die Schuldnerin auf \n\n222.488,39 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Den Wert der verwalteten \n\nGegenstände hat er auf 68.778.420,28 DM beziffert. In diesen Betrag sind ein-\n\ngeflossen der Wert des Grundstücks in Weißig von 68 Mio. DM, des Grund-\n\nstücks in Bautzen von 300.000 DM, Mietzinsforderungen für Weißig von \n\n429.382,49 DM und für Bautzen von 49.037,79 DM. Mit Beschluss vom 13. Mai \n\n2002 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 165.912,77 € brutto festgesetzt \n\nund ausgesprochen, dass diese von der Schuldnerin zu zahlen sei. Auf die so-\n\nfortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und die Anschlussbeschwerde \n\ndes weiteren Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluss vom \n\n10. August 2005 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf \n\n46.086,88 € herabgesetzt und ausgesprochen, dass die weitere Beteiligte zu 2 \n\nals Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin die Vergütung zu zahlen habe. Dage-\n\ngen wenden sich die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit jeweils selbstständigen \n\nRechtsbeschwerden. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 führt zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf der früheren Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 146, 165 ff), wonach der vorläufige \n\nInsolvenzverwalter bereits durch die nennenswerte, nicht notwendig erhebliche \n\nBefassung mit Aus- oder Absonderungsrechten eine Vergütung verdiente. Der \n\nVerkehrswert der schuldnerfremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegen- \n\nstände war hierbei in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Falls sich der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter nur nennenswert, jedoch nicht erheblich mit den \n\nfraglichen Rechten befasst hatte, war allerdings ein Abschlag vorzunehmen. Mit \n\nzwei Entscheidungen vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, \n\nz.V.b. in BGHZ 165, 266, und IX ZB 268/04, WM 2006, 534; vgl. ferner Beschl. \n\nv. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257; v. 13. Juli 2006 - IX ZB \n\n104/05, ZInsO 2006, 811 ff, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat diese Rechtspre-\n\nchung geändert. Nunmehr hat eine solche Tätigkeit bei der Ermittlung der Be-\n\nrechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV außer Betracht zu bleiben. Beschäf-\n\ntigt sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit solchen \n\nRechten, wofür es auch ausreicht, dass er sich mit den belasteten Gegenstän-\n\nden befasst, ist ein Zuschlag zu gewähren (§§ 3, 10, 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV). \n\n6 \n\n2. Damit stellt sich ein Großteil der Fragen, welche die Rechtsbeschwer-\n\nde der weiteren Beteiligten zu 2 als rechtsgrundsätzlich ansieht, nicht mehr. \n\nIndes gebietet es die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass die \n\nder neuen Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeentschei-\n\ndung nicht rechtskräftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB \n\n110/04, ZVI 2005, 99, 100). \n\n7 \n\na) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der vorläu-\n\nfige Insolvenzverwalter nur in nennenswertem, jedoch nicht in erheblichem Um-\n\nfang mit dem Grundstück in Weißig und den für dieses Objekt eingezogenen, \n\nebenfalls der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Mietzinsen befasst. \n\nAuf dieser Grundlage (vgl. indes unten III 2) sind der Verkehrswert des Grund-\n\nstücks und die Mietbeträge zu Unrecht bei der Berechnungsgrundlage für seine \n\nVergütung berücksichtigt worden (zu der Frage, ob der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter insoweit einen Zuschlag zur Regelvergütung verdient hat, vgl. unten \n\nIII 1 a); allerdings entfällt dann auch der Abschlag wegen minderer Belastung \n\ndes vorläufigen Verwalters. \n\n8 \n\nb) Auch im Hinblick auf das Grundstück in Bautzen hat die Rechtsbe-\n\nschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 Erfolg. Insoweit hat das Beschwerdege-\n\nricht dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugute gehalten, er habe sich in er-\n\nheblichem Umfang mit dem Grundstück befasst. Er habe sich um die Einzie-\n\nhung rückständiger Mieten bemüht, mit Minderungseinreden der Mieter ausei-\n\nnandergesetzt und insbesondere eine abfallrechtliche Verfügung abgewehrt. \n\nAuch insofern hätte nach der neuen Rechtsprechung des Senats nur ein Zu-\n\nschlag gewährt, nicht jedoch der Substanzwert des vermieteten Objekts in die \n\nBerechnungsgrundlage eingestellt werden dürfen. Außerdem rügt die Rechts-\n\nbeschwerde mit Recht, dass die Auseinandersetzung mit den Mietern doppelt \n\nberücksichtigt worden ist. Zum einen hat das Beschwerdegericht sie zum An-\n\nlass genommen, die eingezogenen Mieten - obwohl zur Sicherheit an die \n\n Bank abgetreten - in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einzu-\n\nstellen; zum andern hat das Beschwerdegericht deswegen auch den vollen \n\nSubstanzwert des vermieteten Objekts in gleicher Weise berücksichtigt. \n\n9 \n\nc) Ob das Beschwerdegericht die Tätigkeit, derentwegen es die für das \n\nGrundstück in Bautzen eingezogenen Mieten in die Berechnungsgrundlage ein-\n\ngestellt hat, als erheblich oder nur - wie bei der vergleichbaren Position für \n\nWeißig - als nennenswert bewertet hat, lässt sich dem angefochtenen Be-\n\nschluss nicht zuverlässig entnehmen. Deshalb ist die Sache auch insoweit zu-\n\nrückzuverweisen. \n\n10 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen \n\nwendet, dass die weitere Beteiligte zu 2 Schuldnerin der Vergütungsforderung \n\nist. \n\n11 \n\nNimmt der Schuldner einen von ihm selbst gestellten Insolvenzantrag \n\nzurück, so hat nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO grund-\n\nsätzlich er die Kosten des Verfahrens zu tragen (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 \n\nRn. 54; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 15 Rn. 63; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. \n\n§ 13 Rn. 15). Hat für den Schuldner ein organschaftlicher Vertreter oder Ge-\n\nsellschafter den Antrag gestellt, trifft die Kostenlast den schuldnerischen \n\nRechtsträger als solchen und nicht den Vertreter oder Gesellschafter (Jae-\n\nger/Müller, InsO § 15 Rn. 65; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO). Zwar wird ei-\n\nne Ausnahme dann in Betracht gezogen, wenn das Antragsrecht des \n\nantragstellenden Vertreters oder Gesellschafters nicht zur Überzeugung des \n\nGerichts festgestellt worden ist (Jaeger/Müller, aaO § 15 Rn. 66; MünchKomm-\n\nInsO/Schmahl, § 15 Rn. 64; vgl. ferner LG Duisburg DZWIR 2000, 34, 35). Ein \n\nsolcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch die Rechtsbeschwerde bezweifelt \n\nnicht, dass die weitere Beteiligte zu 1 - unabhängig davon, dass sie nach dem \n\nnach dem Gesellschaftsvertrag nicht allein vertretungsbefugt war und der ande-\n\nre Gesellschafter (die weitere Beteiligte zu 2) widersprach - gemäß § 15 Abs. 1 \n\nInsO den Insolvenzantrag stellen durfte [RBB 18]. Falls die weitere Beteiligte \n\nzu 1 dadurch ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt haben sollte, ist \n\ndies gesellschaftsintern auszutragen (Jaeger/Müller, aaO; MünchKomm-InsO/ \n\nSchmahl, § 15 Rn. 63). \n\n12 \n\nDie Rechtsbeschwerde stellt zur Nachprüfung durch den Senat, ob und \n\nunter welchen Voraussetzungen Fragen der Rechtsnachfolge auf Seiten des \n\nSchuldners zum Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gemacht \n\nwerden können. Das Beschwerdegericht hat diese Frage im Allgemeinen offen \n\ngelassen, weil im vorliegenden Fall feststehe, dass die weitere Beteiligte zu 2 \n\nRechtsnachfolgerin der Schuldnerin sei. Letzteres wird auch von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht in Frage gestellt. Deswegen sieht der Senat ebenfalls keinen \n\nAnlass, die Frage zu vertiefen. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters (weiteren \n\nBeteiligten zu 3) ist gleichfalls zulässig und zum Teil auch begründet. \n\n1. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlägen ist eine Frage \n\nder tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. \n\nv. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644); sie kann mit der \n\nRechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein \n\nfalscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB \n\n31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht aufgezeigt. \n\n15 \n\na) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdege-\n\nricht, das Forderungen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von \n\n478.420,28 DM in die Bemessungsgrundlage eingestellt hat, hätte zusätzlich \n\neinen Zuschlag für die Mietverwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ge-\n\nwähren müssen. Falls die Mietforderungen, wie der vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter geltend gemacht hat, nicht sicherungshalber abgetreten waren und der \n\nSchuldnerin uneingeschränkt zustanden, ist die Masse durch die Zuflüsse der \n\nMietzinsen größer geworden; in einem solchen Falle schließt § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. b InsVV einen Zuschlag regelmäßig aus. Waren die Forderungen je-\n\ndoch sicherungshalber abgetreten und hat sich der vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter in erheblichem Maße damit beschäftigen müssen (vgl. unten 2.), kommt ein \n\nZuschlag zwar in Betracht (s. oben III.1.), aber nur anstelle, nicht neben der \n\nbisher gewährten Erhöhung der Berechnungsgrundlage. \n\n16 \n\nb) Dass das Beschwerdegericht wegen vorzeitiger Beendigung der vor-\n\nläufigen Insolvenzverwaltung einen Abschlag vorgenommen hat, ist nicht \"ob-\n\njektiv willkürlich\". Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV ist die vorzeitige Beendi-\n\ngung des Amts sogar als Regelfall für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz \n\nnormiert. Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 3 \n\ndurch die Rücknahme des Insolvenzantrags vorzeitig beendet worden. In wel-\n\nchem Maße die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dadurch erleich-\n\ntert worden ist, hat im Einzelnen der Tatrichter abzuwägen. \n\n17 \n\nc) Entsprechendes gilt für den Abschlag, den das Beschwerdegericht im \n\nHinblick darauf für gerechtfertigt gehalten hat, dass der weitere Beteiligte zu 3 \n\nbereits in dem Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen der weiteren Beteiligten zu 1 als Gutachter und vorläufiger Insol-\n\nvenzverwalter tätig gewesen ist. Der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 2 Buchst. a \n\nInsVV ist auch dann anwendbar, wenn die vorherige Einsetzung als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren eines Gesellschafters \n\nder nunmehrigen Schuldnerin die Arbeit erleichtert hat. Gewisse \"Synergieeffek-\n\nte\" hat der weitere Beteiligte zu 3 selbst eingeräumt. \n\n18 \n\n2. Demgegenüber kann der Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten \n\nzu 3 der Erfolg nicht versagt werden, soweit er sich dagegen wendet, dass das \n\nBeschwerdegericht seine Tätigkeit in Bezug auf die verwaltete Masse als nicht \n\n\"erheblich\" bewertet hat. Zwar richtet sich der Angriff der Rechtsbeschwerde \n\nzunächst nur gegen die Vornahme eines Abschlags gemäß der früheren Recht-\n\nsprechung (BGHZ 146, 165, 177). Insoweit geht der Angriff ins Leere, weil nach \n\nder neuen Rechtsprechung des Senats für einen derartigen Abschlag inzwi-\n\nschen die Voraussetzungen weggefallen sind. Indessen hat die Frage, ob die \n\nBeschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonde-\n\nrungsrechten erheblich war, sogar noch an Bedeutung gewonnen. Sie ent-\n\nscheidet nunmehr darüber, ob diese Beschäftigung mit der Regelvergütung ab-\n\ngegolten wird oder einen Zuschlag auslöst. \n\n19 \n\na) Dass die Befassung mit den Gegenständen, die einem Aus- oder Ab-\n\nsonderungsrecht unterliegen, vergütungsrechtlich derjenigen mit dem Aus- oder \n\nAbsonderungsrecht gleichsteht, hat der Senat mit seinen Entscheidungen vom \n\n14. Dezember 2005 (aaO) geklärt. \n\n20 \n\nb) Hinsichtlich der Frage, wann eine \"erhebliche\" Beschäftigung des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters mit diesen Gegenständen vorliegt, hat der Senat \n\n(Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/05, aaO S. 532 f; v. 13. Juli 2006 \n\n- IX ZB 104/05, aaO) auf die Grundsätze zurückgegriffen, welche die Recht-\n\nsprechung zu § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV entwickelt hat. Danach ist eine den \n\nRegelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn die Bearbeitung von \n\nAus- und Absonderungsrechten einen \"erheblichen Teil\" der Tätigkeit des (end-\n\ngültigen) Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Der Senat hat darauf abgestellt, \n\nob der Verwalter durch die Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß \n\nin Anspruch genommen worden ist; maßgebliches Bemessungskriterium ist \n\nhierbei der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. \n\n24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604). Die Erhöhung der Vergütung \n\nkann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Siche-\n\nrungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermö-\n\ngen. Diese Umstände können allerdings indiziell auf einen erhöhten Arbeitsan-\n\nfall bei dem Verwalter hindeuten. \n\n21 \n\nIm Insolvenzeröffnungsverfahren wird das \"gewöhnliche Maß\" der Be-\n\nschäftigung mit Aus- oder Absonderungsrechten noch nicht überschritten, wenn \n\nder vorläufige Insolvenzverwalter die fraglichen Gegenstände in Besitz nimmt \n\nund inventarisiert. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Prüfung, wie die Ei-\n\ngentumsverhältnisse liegen, welche der verwalteten Gegenstände mit Fremd-\n\nrechten belastet sind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Nicht \n\naußergewöhnlich belastend ist in der Regel auch die Prüfung, ob für Gegens-\n\ntände mit fremden Rechten Versicherungsschutz besteht. Solche Tätigkeiten \n\nwerden vielfach routinemäßig und meist mit geringem Aufwand erledigt. Anders \n\nkann es sich etwa dann verhalten, wenn die Verwaltung von fremden oder mit \n\nGrundpfandrechten belasteten Grundstücken oder von beweglichem Siche-\n\nrungsgut einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des vorläufigen Verwalters bin-\n\ndet. Dann wäre es unangemessen, seine entsprechenden Bemühungen nur \n\ndeshalb unvergütet zu lassen, weil sie sich auf schuldnerfremde oder mit \n\nFremdrechten belastete Gegenstände bezogen haben. Ob diese Gegenstände \n\nzur künftigen Insolvenzmasse gehören, kann für die Pflichten des vorläufigen \n\nVerwalters unerheblich sein. \n\n22 \n\nEine erhebliche Belastung des vorläufigen Verwalters durch die Beschäf-\n\ntigung mit Aus- oder Absonderungsrechten (oder den betreffenden Gegenstän-\n\nden) kann je nach den konkreten Umständen beispielsweise vorliegen: wenn \n\nein Grundpfandgläubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereigenen Im-\n\nmobilie betreibt und der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihm darüber verhan-\n\ndelt, von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen, oder dieser eine bereits \n\nanhängige Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 30d Abs. 4 ZVG einstwei-\n\nlen einstellen lässt; wenn die belastete Immobilie zugleich vermietet ist und dem \n\nvorläufigen Verwalter die Mietverwaltung obliegt, ohne dass das verwaltete \n\nVermögen dadurch angereichert wird (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB \n\n104/05, aaO). \n\n23 \n\nSache des vorläufigen Insolvenzverwalters, der die Festsetzung seiner \n\nVergütung beantragt, ist es, seine aus der Beschäftigung mit fremden oder mit \n\nFremdrechten belasteten Gegenständen herrührende Arbeitsbelastung konkret \n\ndarzulegen, und der Tatrichter ist aufgerufen, die Umstände des Einzelfalls um-\n\nfassend zu würdigen. \n\n24 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, das Beschwerdege-\n\nricht habe Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 3 unvollständig gewürdigt. \n\nDieser hat vorgetragen, er habe eine I. \n\nGmbH mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens über das Objekt in \n\nWeißig beauftragt. Darüber hinaus habe er sich öffentlich-rechtliche Bescheide \n\nsowie Nachweise über laufende Lasten der Immobilie vorlegen lassen und die \n\ngesamte Rechtslage einschließlich der Erfolgsaussichten einer Aufnahme von \n\nRechtsstreitigkeiten im Hinblick auf einen abgeschlossenen notariellen Ver-\n\ngleich geprüft, der den Verkauf des gesamten Objekts Weißig an zwei Erwer-\n\nbergesellschaften zum Inhalt gehabt habe. Ferner habe er sich mit der An-\n\nwendbarkeit des § 571 BGB a.F. und des Schicksals der laufenden Mietverhält-\n\nnisse im Verhältnis zu den Erwerbergesellschaften, deren vormerkungsgesi-\n\ncherten Übereignungsansprüchen und einer zugunsten eines Titelgläubigers \n\nder Schuldnerin eingetragenen Zwangssicherungshypothek befasst. Dies habe \n\ndie eingehende inhaltliche Überprüfung der gesamten Vertragsunterlagen \n\n(Kaufverträge, Nachträge, Teilungserklärung, Mietverträge, Darlehensverträge, \n\nSicherungsabreden und Sicherungszweckerklärungen, Klageschriften, Verglei-\n\nche, Kontensalden etc.) vorausgesetzt. Zur Vorbereitung einer vollständigen \n\ninsolvenzrechtlichen Auskunftserteilung habe er drei Termine mit dem Ge-\n\nschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt, vorab sämtliche ver-\n\nfügbaren Unterlagen über Finanzierung, Bau und Vermietung geprüft, schon \n\nfrühzeitig Kontakt mit der Bank aufgenommen, um Übersendung \n\nweiterer Unterlagen zur Prüfung gebeten und einen später weggefallenen Be-\n\nsprechungstermin vereinbart. Unterstrichen werde die \"Erheblichkeit\" seiner \n\nTätigkeit durch den Hinweis auf das monatliche Mietzinsvolumen von ca. \n\n478.000,00 DM und die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von mehr \n\nals neun Wochen. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht \n\nauseinandergesetzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil nicht ausgeschlossen werden \n\nkann, dass jedenfalls ein Teil der vorgenannten Angelegenheiten schon von \n\ndem vorläufigen Insolvenzverwalter wahrzunehmen war. \n\nIV. \n\n25 \n\nDie Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, \n\ndamit geprüft wird, welche der in die Berechnungsgrundlage aufgenommenen \n\nGegenstände der Aus- oder Absonderung unterliegen und ob gegebenenfalls \n\ndie darauf bezogene Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die Erheb-\n\nlichkeitsschwelle übersteigt. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2002 - 533 IN 1411/01 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 T 611/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-230-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-230-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:56.605084+00:00"}}