{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_223-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"IX ZB 223/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 70 Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weit- gehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Ver- fehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 223/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 70 \n\nFallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weit-\n\ngehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Ver-\n\nfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, \n\nunter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung \n\nauch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05 - LG Heidelberg \n\nAG Heidelberg \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- 2 – \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 24. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom \n\n28. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Heidelberg wurde \n\nam 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nDie Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der \n\nebenfalls in Insolvenz gefallenen U. AG auch die C. + M. \n\n GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Amtsgericht hat \n\nmit Beschluss vom 5. November 2004 einen vorläufigen Gläubigerausschuss \n\neingesetzt. Die Gläubigerversammlung hat am 10. Dezember 2004 beschlos-\n\nsen, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigeraus-\n\nschuss beizubehalten und durch den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M \n\nGmbH gewählten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) um ein \n\nMitglied zu ergänzen. \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 3 hat als Mitglied des Gläubigerausschusses am \n\n1. Februar 2005 bei dem Insolvenzgericht beantragt, den Beteiligten wegen der \n\nVerletzung von Geheimhaltungs- und Schweigepflichten aus dem Amt als Mit-\n\nglied des Gläubigerausschusses zu entlassen. Zur Begründung hat er sich auf \n\ndie Weiterleitung eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember \n\n2004 durch den Beteiligten an die C + M GmbH sowie auf den Inhalt zweier \n\nSchreiben vom 13. Januar 2005, die ein Sozius des Beteiligten verfasst hat, \n\nbezogen. Sämtliche Vorwürfe betreffen Verhaltensweisen des Beteiligten als \n\nMitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen der U. AG. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat dem Antrag \n\nstattgegeben. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Be-\n\nschwerde des Beteiligten bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein \n\nBegehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, dem Beteiligten sei eine schwerwiegen-\n\nde Pflichtverletzung anzulasten, die seine Entlassung rechtfertige. Der Beteilig-\n\nte habe zumindest in einem Fall als Mitglied des Gläubigerausschusses erlang-\n\nte Informationen an einen Kanzleikollegen weitergegeben. Die Entlassung setze \n\nnicht voraus, dass die Weitergabe der Information die anderen Gläubiger be-\n\nnachteiligt habe. Infolge dieses Pflichtverstoßes und des bestehenden Ver-\n\ndachts, das Schreiben vom 30. Dezember 2004 der C + M GmbH zur Kenntnis \n\ngegeben zu haben, sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beteiligten und \n\nden weiteren Mitgliedern des Gläubigerausschusses in einer Weise zerstört \n\nworden, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 70 Satz 3 InsO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch gerügten Aspekt der Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als \n\nMitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur \n\nNachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-\n\nschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n5 \n\n1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann gemäß § 70 Satz 1 und \n\n2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigerausschusses \n\noder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus dem Amt \n\nentlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist \n\neine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die \n\nErfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder \n\nunmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig \n\ngefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f). Ein \n\nwichtiger Grund kann auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlender \n\nfachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer schuldhaf-\n\nten Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechtshandbuch \n\n3. Aufl. § 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 70 Rn. 6; MünchKomm-\n\nInsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. § 70 Rn. 6; Römermann/Delhaes, InsO § 70 Rn. 7). \n\nAls schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung \n\neines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum \n\nNachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, \n\nZIP 2003, 1259). Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn \n\nein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschus-\n\nses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern \n\ngehörenden Mandanten ausnutzt \n\n(Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380; \n\nHmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende, \n\ndie einstweilige Verfügung und den Lieferstopp betreffende Weitergabe von In-\n\nformationen vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts die Entlassung \n\ndes Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu rechtfertigen. \n\nDer Senat hat in dem Parallelverfahren IX ZB 222/05, das die Entlassung \n\ndes Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der U. AG zum Gegenstand hat, durch Be-\n\nschluss vom heutigen Tage entschieden, dass ein Ausschluss selbst dann nicht \n\nin Betracht käme, wenn der Beteiligte die genannten Informationen an \n\nH. U. und die C + M GmbH, mithin Gläubiger der Schuldnerin, wei-\n\ntergegeben hätte. Diese Erwägungen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug \n\nnimmt, gelten auch in vorliegender Sache. \n\n8 \n\n3. Die Entlassung des Beteiligten kann auf der Grundlage des festgestell-\n\nten Sachverhalts nicht auf einen zwischen ihm und der Mehrheit des Gläubiger-\n\nausschusses bestehenden Vertrauensverlust gestützt werden. Jedoch ist die \n\nSache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil nicht auszuschlie-\n\nßen ist, dass in dem an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesenen Verfah-\n\nren IX ZB 222/05 Feststellungen getroffen werden, die auch in vorliegender Sa-\n\nche einen Ausschluss rechtfertigen könnten. \n\n9 \n\na) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbe-\n\nteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des \n\nGläubigerausschussmitgliedes findet, rechtfertigt - wie der Senat nach Erlass \n\nder angefochtenen Entscheidung entschieden hat (Beschl. v. 1. März 2007 aaO \n\nS. 782 ff) - nicht dessen Entlassung. Das Amt eines Mitglieds des Gläubiger-\n\nausschusses ist weder vom Vertrauen des Insolvenzverwalters noch der Mehr-\n\nheit oder einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses abhängig. Da die \n\nVorwürfe im Zusammenhang mit den beiden Schreiben vom 13. Januar 2005 \n\nunbegründet sind, beruht der innerhalb des Gläubigerausschusses eingetretene \n\nVertrauensverlust nach bisheriger Sachlage nicht auf einem objektiv pflichtwid-\n\nrigen Verhalten des Beteiligten. \n\n10 \n\nb) Allerdings steht das vorliegende Verfahren in engem Sachzusammen-\n\nhang mit dem bereits genannten Verfahren IX ZB 222/05, das ebenfalls den \n\nAusschluss des Beteiligten aus einem Gläubigerausschuss zum Gegenstand \n\nhat. Die in Insolvenz gefallenen Unternehmen, für die jeweils ein Gläubigeraus-\n\nschuss gebildet wurde, gehören zu demselben Konzern; die Mitglieder beider \n\nGläubigerausschüsse sind weithin personenidentisch. Wegen der Verflechtung \n\nbeider Unternehmen und Verfahren besteht die Möglichkeit, dass eine erhebli-\n\nche Verfehlung des Beteiligten, die seine Entlassung aus dem einen Gläubiger-\n\nausschuss rechtfertigt, zugleich geeignet ist, wegen des dadurch hervorgerufe-\n\nnen Vertrauensverlusts seine Entfernung auch aus dem anderen Ausschuss \n\nnahezulegen. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht \n\ndie Gelegenheit, nach der Entscheidung der Parallelsache durch das Landge-\n\nricht Karlsruhe in eine Prüfung einzutreten, ob ein etwaiger dort eingreifender \n\nwichtiger Grund unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlustes in vorlie-\n\ngendem Verfahren die Entlassung des Beteiligten rechtfertigt. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Heidelberg, Entscheidung vom 06.05.2005 - 51 IN 266/04 - \nLG Heidelberg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 4 T 5/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-223-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:59.636390+00:00"}}