{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_205-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"IX ZB 205/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 205/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 18. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. August 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung \n\nbeantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das \n\nAmtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das \n\nHauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskos-\n\nten 422,05 € übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag zurückge-\n\nwiesen. Den Betrag von 422,05 € hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die \n\nTeilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, \n\nseinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 \n\nAbs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nFall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet; es führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Beschwerdegericht. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits \n\ndies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). \n\nBeschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-\n\ngeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das \n\nRechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt aus-\n\nzugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, \n\n§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine \n\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen \n\nSinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, \n\nNJW 2002, 2648, 2649). \n\n5 \n\nDas Landgericht hat seinen Rechtsausführungen - von der Wiedergabe \n\ndes Entscheidungssatzes des amtsgerichtlichen Beschlusses abgesehen - kei-\n\nnen Sachverhalt vorangestellt. Die für eine rechtliche Überprüfung einer Ent-\n\nscheidung nach § 4a InsO erforderlichen Angaben fehlen völlig. Bereits aus \n\ndiesem Grunde unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Soweit dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand beurteilt wer-\n\nden kann, begegnen auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts durch-\n\ngreifenden Bedenken. \n\na) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht dar-\n\nauf hingewiesen, dass sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe, was der \n\nSchuldner aus eigenem Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen habe. \n\nDie Beschwerde mache nicht geltend, die Berechnung des Amtsgerichts sei \n\nunrichtig. Im Übrigen ordne die Entscheidung des Insolvenzgerichts weder ei-\n\nnen Vorschuss noch Raten an. \n\n8 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat sonach die Frage bejaht, ob dem Schuld-\n\nner die Verfahrenskosten lediglich teilweise, nämlich insoweit gestundet werden \n\ndürfen, als diese den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens - hier 422,05 € - \n\nübersteigen. Eine solche auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte \n\nStundung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. \n\n9 \n\naa) Das gilt in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb, weil, wie \n\ndie Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, die Stundung gemäß § 4a \n\nAbs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert erfolgt. Der einheit-\n\nlichen Verfahrenskostenuntergrenze, die die Vorinstanzen festgelegt haben, \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\nlässt sich jedoch eine Zuordnung auf die beiden von der Bewilligung umfassten \n\nVerfahrensabschnitte - Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren - nicht ent-\n\nnehmen. \n\nbb) Unabhängig davon scheidet eine auf einen Teil der Verfahrenskosten \n\nbeschränkte Bewilligung der Stundung generell aus. \n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZB \n\n459/02, WM 2003, 2389 f; ebenso Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 20; Nerlich/ \n\nRömermann/Becker, InsO § 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskos-\n\nten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung \n\nder voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen \n\nVerfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht \n\naber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen \n\nkann. Der Wortlaut des § 4a InsO knüpft allein an das \"Vermögen\" des Schuld-\n\nners im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO an und unterscheidet - anders als die Vor-\n\nschriften über die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und \n\nRatenzahlungen. Reicht das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen nicht aus, \n\num die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in \n\ndem Antragsverfahren nach § 4a InsO nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare \n\nTeil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und \n\nwelcher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensab-\n\nschnitts in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. \n\n12 \n\nDiesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen verkannt. Es \n\nkommt nicht darauf an, ob der Schuldner über einen pfändbaren Anteil seines \n\nArbeitseinkommens verfügt, sondern allein darauf, ob er die im jeweiligen Ver-\n\nfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Kosten durch eine Einmalzah-\n\nlung tilgen kann. Dabei genügt es für die Stundung in vollem Umfang, dass die \n\nKosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können. Diese Prüfung \n\nwird das Beschwerdegericht nachzuholen und hierbei zu entscheiden haben, ob \n\nder Schuldner mit dem pfändbaren Anteil seines Einkommens die Kosten eines \n\nVerfahrensabschnitts durch eine Einmalzahlung vollständig decken kann. Das \n\nist nicht der Fall, wenn das Unvermögen zur Kostendeckung wahrscheinlicher \n\nist als ein ausreichendes Vermögen. Dieses Beweismaß ist niedriger als das \n\ndes § 286 ZPO und entspricht demjenigen der Glaubhaftmachung (HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 21). Der Umstand, dass das Insolvenzgericht \n\ndurch die von ihm gewählte Fassung des Tenors seines Beschlusses vom \n\n18. Juli 2005 vermieden hat, den Schuldner ausdrücklich zu einer Ratenzahlung \n\noder einer Vorschussleistung heranzuziehen, ist daher unerheblich. Zudem \n\nweist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, das Insolvenzgericht habe in \n\nseiner Verfügung vom 18. Juli 2005 die \"Eigenleistung\" in Höhe von 422,05 € \n\nausdrücklich als \"Vorschuss\" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichnet. \n\nIm Falle einer Stundung \n\nist aber die Anforderung eines Kostenvor- \n\nschusses unzulässig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 21, 24; Küb-\n\nler/Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 1d f). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kleve, Entscheidung vom 18.07.2005 - 34 IK 70/05 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 240/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zb-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zb-205-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:10.174221+00:00"}}