{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_202-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"IX ZB 202/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 63, InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b a) Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt. b) Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuld- ner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzu- stellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 202/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 63, InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b \n\na) Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter \n\nmit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist \n\nzu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um \n\nUnterhalt handelt. \n\nb) Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, \n\ndass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuld-\n\nner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzu-\n\nstellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit \n\nden Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05 - LG Augsburg \n\n AG Augsburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 4. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom \n\n25. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n14.705,24 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners führte \n\nder Insolvenzverwalter dessen Betrieb fort. Der Schuldner war ohne weitere \n\nVergütung im Betrieb tätig. Der Insolvenzverwalter gewährte ihm Unterhaltszah-\n\nlungen. \n\n2 \n\nDer Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung (einschließlich \n\nAuslagenersatz und Umsatzsteuer) auf 31.874,78 € festzusetzen. Das Amtsge-\n\nricht - Insolvenzgericht - hat dem nur in Höhe von 17.169,54 € entsprochen, \n\nweil die Berechnungsgrundlage um die Unterhaltszahlungen zu kürzen sei. Die \n\nsofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Be-\n\nschluss vom 25. Juli 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insol-\n\nvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist kraft Gesetzes statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist ferner - ohne dass eine Bindung an \n\ndie überflüssige Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts bestünde - \n\nzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Frage, wie sich Unterhalt, den ein Insolvenzverwalter, der den Be-\n\ntrieb des Schuldners fortführt, an den darin weiter mitarbeitenden Schuldner \n\nzahlt, auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt, ist höchstrichterlich \n\nnoch nicht geklärt. Offen ist insbesondere, ob der Unterhalt unter die Bestim-\n\nmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV fällt, somit auch der Satz 2 Buchst. b der Nr. 4 \n\nanwendbar ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Ansicht vertre-\n\nten worden, solche Unterhaltsleistungen an den Schuldner seien (Betriebs-) \n\nAusgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV, wenn es sich \n\nder Sache nach um ein Arbeitsentgelt für den Schuldner handele, der eine für \n\ndie Unternehmensfortführung erforderliche Arbeitsleistung erbringe (OLG \n\nSchleswig NZI 2001, 251, 252; ZVI 2002, 428, 430). Das Beschwerdegericht ist \n\ndem gefolgt. Die Rechtsbeschwerde möchte die Unterhaltsleistungen demge-\n\ngenüber den \"Sowieso-Kosten\" zuordnen, die auch ohne eine Betriebsfortfüh-\n\nrung angefallen wären (vgl. auch Frege/Keller/Riedel, HRP Insolvenzrecht \n\n6. Aufl. Rn. 2492; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung \n\n3. Aufl. § 1 InsVV Rn. 88; Wischemeyer NZI 2005, 534, 535 ff). \n\n5 \n\n2. Unterhalt im eigentlichen Sinne liegt nur vor, wenn er von den Gläubi-\n\ngern an den Schuldner in gleicher Weise gezahlt worden wäre, falls dieser nicht \n\nin dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb mitgearbeitet hätte. Dann \n\nhandelt es sich um \"Sowieso-Kosten\", die das Betriebsergebnis nicht schmälern \n\nund sich somit vergütungsrechtlich nicht zum Nachteil des Insolvenzverwalters \n\nauswirken. Wäre der Unterhalt nicht gezahlt worden, wenn der Schuldner nicht \n\ndurch seine Mitarbeit im fortgeführten Betrieb eine Gegenleistung erbracht hät-\n\nte, hat er Lohnersatzfunktion; gegebenenfalls ist er in zumindest entsprechen-\n\nder Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Ermittlung \n\nder Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung abzuziehen, \n\nweil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung veranlasst sind (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Auf die Benen-\n\nnung der Leistungen als \"Unterhalt\" kommt es dann nicht an. \n\n6 \n\nArbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Be-\n\ntrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle \n\nZuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden \n\nist. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn und soweit die monatlichen Zahlun-\n\ngen die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO nicht übersteigen und somit \n\ngemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören. Denn nach über-\n\nwiegender Meinung hat der Schuldner selbst auf den das Existenzminimum ab-\n\ndeckenden Unterhalt keinen Rechtsanspruch gegen die Masse (MünchKomm-\n\nInsO/Passauer, § 100 Rn. 20; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 100 \n\nRn. 2a; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 100 Rn. 2; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 100 \n\nRn. 3; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 100 Rn. 2; Schmidt/Wendler, InsO § 100 \n\nRn. 3; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. § 100 Rn. 3; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. \n\n§ 100 Rn. 1; Kohte, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 805 ff). Ob \n\ndiese Auffassung zutrifft, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist \n\nes Sache des Insolvenzverwalters klarzustellen, dass die dem Schuldner zu \n\ngewährenden Leistungen von seiner Mitarbeit im Betrieb unabhängig sind, es \n\nsich somit um Unterhalt handelt. Zu diesem Zweck kann er einen dies ausspre-\n\nchenden Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 100 Abs. 1 InsO herbei-\n\nführen. Hat er dies unterlassen, kann er später die Vermutung nur widerlegen, \n\nindem er Umstände dartut und notfalls beweist, die eindeutig auf den Unter-\n\nhaltscharakter der Zahlungen schließen lassen. Ein solcher Umstand kann etwa \n\ndarin gesehen werden, dass der Schuldner nur ganz geringfügig und unregel-\n\nmäßig im Betrieb mitgearbeitet hat, weshalb seine Tätigkeit nicht als Gegenleis-\n\ntung für die gewährten Geldzuwendungen betrachtet werden kann. Wenn um-\n\ngekehrt der Betrieb ohne die Leistungen, die der Schuldner erbringt, entweder \n\nüberhaupt nicht oder nur dadurch hätte fortgeführt werden können, dass statt \n\ndes Schuldners ein Dritter gegen entsprechende Vergütung beschäftigt wurde, \n\nist die Vermutung regelmäßig nicht widerlegbar. Auf den Umfang der Leistun-\n\ngen des Schuldners kommt es dabei nicht an. \n\n7 \n\n3. Wie der vorliegende Fall einzuordnen ist, lässt sich mangels Feststel-\n\nlungen nicht abschließend beurteilen. Das Beschwerdegericht ist zwar davon \n\nausgegangen, dass dem Schuldner \"nach einem Beschluss des Gläubigeraus-\n\nschusses gemäß § 100 InsO\" Unterhaltszahlungen gewährt worden seien. Ob \n\nsich dieser Beschluss (bei dem es sich um einen solchen nach § 100 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO gehandelt haben dürfte) über die Unabhängigkeit der Zahlungen \n\nvon der Mitarbeit des Schuldners verhält, steht jedoch nicht fest. Wenn es so \n\ngewesen sein sollte - wovon die Rechtsbeschwerde ausgeht -, dass der \n\nSchuldner als selbstständiger Messebauer tätig ist, keine Mitarbeiter beschäftigt \n\nund keine eigenen Geschäftsräume unterhält, hätte der Insolvenzverwalter oh-\n\nne ihn den Betrieb möglicherweise nicht fortführen können. Dies wäre dann so-\n\ngar ein weiteres Indiz dafür, dass die Unterhaltsleistungen \"Lohnersatzfunktion\" \n\ngehabt haben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen ist die Sache \n\nan das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 4 InsO i.V.m. § 577 Abs. 4 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 23.06.2005 - 5 IN 1182/02 - \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 25.07.2005 - 7 T 3010/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_202-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zb-202-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_202-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_202-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zb-202-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_202-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:52.146383+00:00"}}