{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 198/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV §§ 4, 5 Der Insolvenzverwalter, der das eigene Büropersonal einsetzt, um für ein be- stimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten nicht in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Ausla- gen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insol- venzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzu- länglichkeit angezeigt hat, die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hätte beauftragen dürfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 198/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV §§ 4, 5 \n\nDer Insolvenzverwalter, der das eigene Büropersonal einsetzt, um für ein be-\n\nstimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die \n\nBürokosten nicht in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Ausla-\n\ngen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insol-\n\nvenzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzu-\n\nlänglichkeit angezeigt hat, die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung \n\nhoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen \n\naußenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hätte beauftragen dürfen. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05 - LG Frankfurt (Oder) \n\n AG Frankfurt (Oder) \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2005 wird auf Kos-\n\nten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 4.700,00 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der V. K. (im Folgenden: Schuldnerin), die ein Unter-\n\nnehmen des Baugewerbes betrieben hatte. Das Insolvenzverfahren ist masse-\n\narm. Der Schuldnerin wurden die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet. \n\nDie Verwalterin hat beantragt, ihr \"für die Kostendeckung gemäß § 54 \n\nNr. 1, 2 InsO\" einen Auslagenvorschuss aus der Staatskasse in Höhe von \n\n4.700 € zu gewähren. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, es seien \n\ninsgesamt 88 Arbeitnehmer ermittelt worden. Der Bundesagentur für Arbeit lä-\n\ngen 64 Insolvenzgeldanträge vor. Sie - die Insolvenzverwalterin - sei verpflich-\n\ntet, die entsprechenden Verdienstbescheinigungen zu erstellen und der Bun-\n\ndesagentur zu übergeben. Zunächst müssten die Lohnabrechnungen erfolgen. \n\nDie Schuldnerin habe diese nicht vorgenommen und auch keine Unterlagen \n\nübergeben. Wenn die Lohnabrechnungen im Büro der Insolvenzverwalterin \n\nnachgeholt würden, entstünden - unter Zugrundelegung der Steuerberaterge-\n\nbührenverordnung - mindestens Kosten in der angegebenen Höhe. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht die hierge-\n\ngen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit \n\nder Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch kei-\n\nnen Erfolg. \n\n1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das Gesuch der Antragstelle-\n\nrin mit der Begründung abgelehnt, bei den Aufwendungen, für welche der Vor-\n\nschuss begehrt werde, handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von § 63 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO, § 4 Abs. 2 InsVV, sondern um \"allgemeine Geschäftskos-\n\nten\" gemäß § 4 Abs. 1 InsVV. Nur \"besondere Kosten\", die dem Verwalter tat-\n\nsächlich entstünden, seien gemäß § 4 Abs. 2 InsVV als Auslagen zu erstatten. \n\nDecke der Verwalter delegationsfähige Sonderaufgaben mit qualifiziertem eige-\n\nnem Personal ab, obwohl er deren Erledigung an Dritte zu Lasten der Masse \n\nvergeben könnte, könne dies allenfalls einen Zuschlag auf die Vergütung ge-\n\nmäß § 3 InsVV rechtfertigen. Lediglich dann, wenn der Verwalter mit eigenen \n\nMitarbeitern Dienst- oder Werkverträge zu Lasten der Masse abschließe, falle \n\ndie hierfür zu zahlende Vergütung nicht unter die \"allgemeinen Geschäftskos-\n\nten\". Die geltend gemachten Kosten würden auch nicht von § 5 Abs. 1, 2 InsVV \n\nerfasst. Für die Erledigung der Lohnbuchhaltung und die Insolvenzgeldangele-\n\ngenheiten sei kein - bei einem Insolvenzverwalter nicht vorauszusetzendes - \n\nSpezialwissen erforderlich, so dass die Übertragung der Arbeiten auf einen \n\nWirtschaftsprüfer oder Steuerberater nicht angemessen gewesen wäre. \n\n6 \n\nDemgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, da die Insol-\n\nvenzverwalterin die Dienste eines Steuerberaters hätte in Anspruch nehmen \n\ndürfen und gegebenenfalls dafür 4.700 € hätte aufwenden müssen, könne ihr \n\nnicht zum Nachteil gereichen, dass sie - ausnahmsweise - in der Lage gewesen \n\nsei, eigene Mitarbeiter einzusetzen. \n\n7 \n\n2. Hat das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO \n\ngestundet, so hat der Verwalter bei Masseunzulänglichkeit gemäß § 63 Abs. 2 \n\nInsO einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der durch die Be-\n\nschäftigung eigener Angestellter entstandener Kosten als Auslagen selbst dann \n\nnicht, wenn diese Beschäftigung zur Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten \n\nerfolgt ist und der Insolvenzverwalter statt dessen auch - mit nicht geringerer \n\nKostenlast - einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hät-\n\nte beauftragen dürfen. Bei gleichem Sachverhalt kann auch kein Vorschuss auf \n\ndie Auslagen (§ 9 InsVV) verlangt werden \n\n8 \n\na) Der Senat hat entschieden, dass es in Fällen der Kostenstundung \n\nnach § 4a InsO geboten ist, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach \n\nsachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung \n\n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\neiner hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuer-\n\nberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln \n\n(BGHZ 160, 176, 182 ff). \n\nb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch in einem ent-\n\nscheidenden Punkt. \n\naa) Allerdings können auch die Aufwendungen, für welche die Antrag-\n\nstellerin hier einen Vorschuss begehrt, in Erfüllung einer hoheitlich angeordne-\n\nten Pflicht entstehen. Der Insolvenzverwalter hat dem Arbeitsamt alle Auskünfte \n\nzu erteilen, die zur Gewährung des Insolvenzgeldes erforderlich sind. Nach \n\n§ 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Insolvenzverwalter auf Verlangen der \n\nAgentur für Arbeit für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenz-\n\ngeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsver-\n\nhältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der \n\nAnsprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. Zuwider-\n\nhandlungen gegen die Bescheinigungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar \n\n(§ 404 Abs. 2 Nr. 22 SGB III). Die Erfüllung der Bescheinigungspflicht ist der \n\nAntragstellerin im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Lohnbuchhaltung der \n\nSchuldnerin für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung in Ordnung ge-\n\nbracht wird. \n\n11 \n\nIm Allgemeinen kann, wenn in dem Betrieb des Schuldners keine ord-\n\nnungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist, von dem Insolvenzverwalter nicht \n\nverlangt werden, diese für die Zeit vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten \n\nzu erstellen (vgl. BGHZ 160, 176, 183; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 4 \n\nInsVV § 4 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 54 Rn. 75; MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10; Wienberg/Voigt ZIP 1999, 1662, 1664; ferner \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 2 InsVV \n\nRn. 12, § 4 InsVV Rn. 24). Er ist bei zureichender Masse berechtigt, mit dieser \n\nAufgabe einen externen Steuerberater zu betrauen und die dadurch entstande-\n\nnen Auslagen aus der Masse zu entnehmen (§ 5 Abs. 2 InsVV). Ist die Masse \n\nunzureichend, ist dieser Weg nicht gangbar (vgl. § 61 InsO); statt dessen ist, \n\nsofern die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht unterbleiben kann, der Insol-\n\nvenzverwalter befugt, Ersatz der durch die Beauftragung des Steuerberaters \n\nentstehenden Auslagen - und auch einen entsprechenden Vorschuss - von der \n\nStaatskasse zu verlangen (BGHZ 160, 176, 183 f). \n\n12 \n\nbb) Die Antragstellerin will jedoch im vorliegenden Fall keinen Steuerbe-\n\nrater beauftragen, sondern ihre eigenen Hilfskräfte beschäftigen, ohne mit die-\n\nsen einen gesonderten Vertrag über die Erledigung der Aufgabe zu schließen. \n\nInsofern kann sie keinen Auslagenersatz verlangen. \n\n13 \n\n(1) Nach der Rechtslage zur Konkursordnung stand es dem Verwalter \n\ngrundsätzlich frei, ob er Hilfskräfte zur Abwicklung des Verfahrens im eigenen \n\noder im Namen der Masse beauftragte. Dementsprechend sah § 5 Abs. 2 der \n\nauf der Grundlage von § 85 Abs. 2 KO erlassenen Vergütungsverordnung \n\n(VergVO) vom 25. Mai 1960 vor, dass Kosten, die dem Verwalter persönlich \n\ndurch die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben entstanden, als \n\nAuslagen erstattet wurden, soweit sie angemessen waren. Bereits unter dem \n\ndamaligen Recht war es jedoch ausgeschlossen, für das bereits vorhandene \n\nBüropersonal, das lediglich mit der Wahrnehmung der besonderen Aufgabe \n\nbetraut worden war, sich jedoch nicht ausschließlich damit befasst hatte und \n\ndem dafür auch keine besondere Vergütung versprochen worden war, die fikti-\n\nve Vergütung der isoliert betrachteten besonderen Aufgabe im Wege des Aus-\n\nlagenersatzes geltend zu machen (Eickmann, VergVO 2. Aufl. § 5 Rn. 20, 30 ff; \n\nvgl. ferner BGHZ 113, 262, 267 f). \n\n14 \n\n(2) Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 4 InsVV (abge-\n\ndruckt bei Kübler/Prütting/Eickmann, InsVV Anh. II) ausgeführt, diese neue Vor-\n\nschrift weiche darin von § 5 Abs. 2 VergVO ab, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsVV die Gehälter aller Angestellten des Insolvenzverwalters mit dessen Ver-\n\ngütung abgegolten seien, so dass insofern eine Erstattung als Auslagen nicht \n\nmehr in Betracht komme. Er habe lediglich das Recht, Masseverbindlichkeiten \n\ngemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen, indem er für die Masse Dienst- \n\noder Werkverträge mit seinen Mitarbeitern abschließe und die angemessene \n\nVergütung aus der Masse bezahle. \n\n15 \n\n(3) Dieser Standpunkt wird in der Literatur gebilligt (MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, § 54 Rn. 73 f; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 5 ff; \n\nUhlenbruck/Berscheid, aaO § 54 Rn. 19; Kübler/Prütting/Pape, § 54 Rn. 41; \n\nKübler/Prütting/Eickmann, § 4 InsVV Rn. 32; Nerlich/Römermann/Madert, InsO \n\n§ 4 \n\nInsVV Rn. 2 f; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 4 \n\nInsVV Rn. 2, 6; HK-\n\nInsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 4 InsVV Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 4 \n\nInsVV Rn. 7, 9; Blersch, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung § 4 Rn. 2; \n\nKeller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren Rn. 144; Hess, InsVV \n\n2. Aufl. § 4 Rn. 6 ff). Er liegt auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nzugrunde (BGHZ 160, 176, 180 ff). Dieser hat darin zwar - wie oben ausge-\n\nführt - kein Hindernis gesehen, Aufwendungen, die durch die Erteilung von Auf-\n\nträgen an freiberuflich tätige Externe entstehen, als erstattungsfähige Auslagen \n\nanzusehen. Er hat diesen Fall jedoch klar von der hier vorliegenden Beschäfti-\n\ngung eigener Hilfskräfte abgegrenzt. \n\n16 \n\n(4) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Gehälter der eigenen \n\nHilfskräfte, die neben den allgemeinen Aufgaben auch eine besondere mit erle-\n\ndigen, die der Insolvenzverwalter an einen Externen hätte vergeben können, als \n\nAuslagen zu behandeln. \n\n17 \n\nWie sich aus der Amtlichen Begründung zu § 4 InsVV ergibt, hat der \n\nVerordnungsgeber in bewusster Abweichung von dem Vorbild des § 5 Abs. 2 \n\nVergVO die Erstattungsfähigkeit von Gehältern der eigenen Hilfskräfte einge-\n\nschränkt. Um dem vorliegenden Begehren der Antragstellerin stattzugeben, \n\nmüsste sogar noch über das frühere Recht hinausgegangen werden. \n\n18 \n\nDie restriktive Haltung des Verordnungsgebers erscheint auch in der Sa-\n\nche gerechtfertigt. Wäre es möglich, besondere Aufgaben durch die eigenen \n\nHilfskräfte erledigen zu lassen und dafür im Wege des Auslagenersatzes die \n\nfiktive Vergütung zu verlangen, die an einen externen Freiberufler zu zahlen \n\ngewesen wäre, würden die Verhältnisse weniger durchschaubar \n\n(FK-\n\nInsO/Lorenz, aaO). Insbesondere wäre es im Nachhinein, wenn der Insolvenz-\n\nverwalter seine Abrechnung vorlegt, schwieriger zu beurteilen, ob es sich wirk-\n\nlich um eine besondere Aufgabe gehandelt hat und in welchem Maße sich die \n\nHilfskräfte damit beschäftigt haben. \n\n19 \n\nAus verfasssungsrechtlichen Gründen \n\nist die vergütungsrechtliche \n\nGleichstellung der Beschäftigung der eigenen Hilfskräfte mit der Vergabe eines \n\nAuftrags an Externe nicht geboten. Der Insolvenzverwalter wird nicht gezwun-\n\ngen, einen entsprechenden Auftrag fremd zu vergeben. Er kann ihn auch an \n\neigene Hilfskräfte erteilen, falls diese mit der nötigen Sachkunde ausgestattet \n\nsind. Allerdings ist der Abschluss eines besonderen Dienstleistungs- oder \n\nWerkvertrages erforderlich. Falls die Masse unzureichend und die Leistung zur \n\nErfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, können auch die auf Grund \n\neines solchen Vertrages an die eigenen Angestellten gezahlten Vergütungen \n\nals Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Bereits da-\n\ndurch ist sichergestellt, dass der Insolvenzverwalter, wie nach Art. 12 Abs. 1 \n\nGG geboten, eine angemessene finanzielle Entschädigung erhält. \n\n20 \n\n3. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin zur \n\nErledigung der in Rede stehenden Arbeiten keine Dienst- oder Werkverträge \n\nmit ihren Mitarbeitern geschlossen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht \n\nangegriffen. Bereits deshalb steht der Antragstellerin ein Auslagenerstattungs-\n\nanspruch oder ein entsprechender Vorschussanspruch nicht zu. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.05.2005 - 3.3 IN 23/04 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.07.2005 - 19 T 294/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-198-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-198-05","retrieved":"2026-07-10 20:45:40.781270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/ix-zb-198-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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