{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_163-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"IX ZB 163/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 6, 7, 25 Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe- bung eines allgemeinen Verfügungsverbots.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 163/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 6, 7, 25 \n\nDer vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-\n\nbung eines allgemeinen Verfügungsverbots. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05 - LG Magdeburg \n\n AG Magdeburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 26. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n10.000 Euro festgesetzt \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 21. Januar 2003 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: vorläufi-\n\nger Verwalter) wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. \n\nAm 26. Februar 2003 wurde er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; der \n\nSchuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 3. März 2005 hat das Insolvenzgericht den Eröff-\n\nnungsantrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Mas-\n\nse abgewiesen und alle bis dahin angeordneten Sicherungsmaßnahmen \n\naufgehoben. Es hat den vorläufigen Verwalter ermächtigt, bis zur \n\nrechtskräftigen Festsetzung der Vergütung auf dem Verwaltungs-Anderkonto \n\neinen Betrag zurückzuhalten, welcher der beantragten Vergütung entspricht. \n\nDie sofortige Beschwerde des vorläufigen Verwalters gegen die Aufhebung der \n\nSicherungsmaßnahmen ist als unzulässig verworfen worden. Der vorläufige \n\nVerwalter beantragt, den Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben, soweit \n\ndie Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden sind, hilfsweise, den Beschluss \n\ndahingehend abzuändern, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie ein \n\nallgemeines, auf Grundbesitz der Schuldnerin beschränktes Verfügungsverbot \n\nbis zur Berichtigung der Verfahrenskosten und der Erfüllung der vom \n\nvorläufigen \n\nInsolvenzverwalter eingegangenen Verbindlichkeiten aufrecht \n\ne \n\nrhalten bleiben. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die sofortige Beschwerde \n\nunzulässig, weil die Insolvenzordnung eine Anfechtung der Aufhebung von Si-\n\ncherungsmaßnahmen nicht vorsieht. Dagegen meint die Rechtsbeschwerde, \n\ndie Notwendigkeit eines Rechtsmittels ergebe sich aus Art. 19 Abs. 4 GG in \n\nVerbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 59 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO. Durch die Aufhebung des allgemeinen Verfügungsverbots werde der vor-\n\nläufige Verwalter in seinem aus § 25 Abs. 2 InsO folgenden Recht beeinträch-\n\ntigt, das Vermögen der Schuldnerin zum Zwecke der Befriedigung seines Ver-\n\ngütungsanspruchs zu verwerten. Dass er die Vergütung dem Anderkonto ent-\n\nnehmen dürfe, helfe ihm nicht weiter, weil liquide Mittel nie vorhanden gewesen \n\nseien. Bei Fortbestehen seiner Verfügungsbefugnis könne er dagegen den \n\nwertausschöpfend belasteten Grundbesitz der Schuldnerin freihändig veräu-\n\nßern und so freie Masse zur Deckung seines Vergütungsanspruchs schaffen. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\na) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige \n\nBeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September \n\n2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, \n\nWM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). An dieser \n\nVoraussetzung fehlt es hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unter-\n\nliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die \n\nsofortige Beschwerde einräumt (§ 6 InsO). Gegen die Aufhebung eines allge-\n\nmeinen Verfügungsverbots ist keine sofortige Beschwerde vorgesehen. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein Beschwerde-\n\nrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht aus einer analogen Anwendung \n\ndes § 59 Abs. 2 InsO. \n\naa) Nach § 59 Abs. 2 InsO steht dem (endgültigen) Verwalter gegen die \n\nEntlassung aus dem Amt die sofortige Beschwerde zu. § 21 Abs. 2 InsO ordnet \n\nan, dass für den vorläufigen Insolvenzverwalter unter anderem die Vorschrift \n\ndes § 59 InsO entsprechend gilt. In der Kommentarliteratur wird aus dieser \n\nVerweisung geschlossen, dass dem vorläufigen Verwalter vor der Aufhebung \n\nvon Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO rechtliches Gehör zu gewähren \n\nist (Jaeger/Gerhardt, InsO § 25 Rn. 7). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbb) Der Anwendungsbereich des § 59 InsO ist dann, wenn das Amt des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters infolge der Zurückweisung eines Eröffnungsan-\n\ntrags endet, jedoch nicht eröffnet. Darauf hat das Beschwerdegericht zutreffend \n\nhingewiesen. § 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters aus \n\nwichtigem Grund. Vor einer derartigen Maßnahme ist dem Verwalter rechtliches \n\nGehör zu gewähren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Beschwerde \n\nzu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach § 59 InsO, \n\nsondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 In-\n\nsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit Zustimmung \n\nder Gläubiger (§ 213 InsO), steht dagegen nur den Insolvenzgläubigern und, \n\nwenn die Einstellung nach § 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Be-\n\nschwerde zu (§ 216 Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt. \n\n§ 59 Abs. 2 InsO setzt ausdrücklich die Entlassung des Verwalters aus wichti-\n\ngem Grund voraus. Allein der Umstand, dass die Einstellung des Verfahrens \n\ndas Ende des Amts des Insolvenzverwalters bedeutet, eröffnet diesem kein \n\nRechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens. \n\n10 \n\nNichts anderes gilt bei Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung infolge \n\nder Abweisung des Eröffnungsantrags. Auch hier handelt es sich nicht um eine \n\nEntlassung aus wichtigem Grund. Das Ende des Amtes des vorläufigen Verwal-\n\nters ist vielmehr nur eine Nebenfolge der Entscheidung über den Eröffnungsan-\n\ntrag. Wird der Eröffnungsantrag abgewiesen, sind die Sicherungsmaßnahmen \n\naufzuheben. In der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz zwar nicht ausdrück-\n\nlich geregelt. Die entsprechende Bestimmung des § 29 RegE-InsO (BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 118) ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses gestrichen \n\nworden. Eine inhaltliche Änderung des Entwurfs war mit der Streichung jedoch \n\nnicht verbunden. Der Rechtsausschuss hat es vielmehr für selbstverständlich \n\n \n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nund nicht regelungsbedürftig gehalten, dass die Sicherungsmaßnahmen aufzu-\n\nheben sind, wenn der Eröffnungsantrag abgewiesen wird (BT-Drucks. 12/7302, \n\nS. 158). Ist der Antrag erledigt, gibt es keine Grundlage für eine vorläufige In-\n\nsolvenzverwaltung mehr. Da dem vorläufigen Verwalter kein Recht zur soforti-\n\ngen Beschwerde gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags zusteht (§ 34 \n\nAbs. 1 InsO), hat er auch das mit der Abweisung des Antrags notwendig ver-\n\nbundene Ende seines Amtes hinzunehmen. \n\nc) Ein Beschwerderecht des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters \n\nfolgt \n\nschließlich auch nicht unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. \n\naa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen Rechtsschutz, der durch \n\ndie öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Umfassenden Rechts-\n\nschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zu dem Zweck des Schutzes \n\nsubjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Ver-\n\nletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung \n\nim Interesse des Einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur \n\nwirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich \n\nReflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Inte-\n\nresses der Allgemeinheit begünstigt wird. Welche Rechte der Einzelne hiernach \n\ngeltend machen kann, bestimmt sich – abgesehen von Grundrechten und sons-\n\ntigen verfassungsmäßigen Rechten – nach den Regelungen des einfachen \n\nRechts. Der Gesetzgeber befindet darüber, unter welchen Voraussetzungen \n\ndem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (BVerfG \n\nZIP 2006, 1355, 1358). \n\n13 \n\nbb) Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO verpflichtet den Verwalter, auf \n\nden die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen \n\nwar (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO), vor Aufhebung seiner Bestel-\n\nlung die entstandenen Kosten – die Gerichtskosten sowie seine Vergütung \n\nnebst Auslagen (§ 54 InsO) – aus dem verwalteten Vermögen zu berichtigen \n\nund die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dadurch soll ver-\n\nmieden werden, dass nach dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den \n\nSchuldner aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch Verbindlich-\n\nkeiten offen stehen, über deren Erfüllung Streit entstehen könnte (BT-Drucks. \n\n12/2443, S. 118). Ziel der Vorschrift ist also eine sachgerechte Beendigung der \n\nvorläufigen Verwaltung. Unmittelbare Ansprüche der in ihr genannten Gläubiger \n\nbegründet sie nicht. \n\n14 \n\nDas gilt auch für den vorläufigen Verwalter selbst. Dessen Anspruch auf \n\nVergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) ist durch das Recht, mit Zustimmung \n\ndes Insolvenzgerichts einen Vorschuss zu entnehmen (§§ 10, 9 InsVV), und die \n\nMöglichkeit, im Falle fehlender Kostendeckung die schnellstmögliche Beendi-\n\ngung seiner Tätigkeit anzuregen, hinreichend geschützt (BGHZ 157, 370, 378 f; \n\nBGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 – IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1408, z.V. in \n\nBGHZ bestimmt). Die Stellung des vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbe-\n\nfugnis unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen des vorläufigen Verwal-\n\nters ohne Verfügungsbefugnis, für den die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO nicht \n\ngilt. \n\n15 \n\ncc) Im vorliegenden Fall besteht das verwaltete Vermögen überdies \n\nausschließlich aus wertausschöpfend belastetem Grundeigentum. Eingriffe in \n\nRechte Dritter gestattet § 25 Abs. 2 InsO nicht. \n\nDr. Gero Fischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Magdeburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 381 IN 13/03 - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 T 227/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-163-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-163-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:21.199666+00:00"}}