{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_161-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZB 161/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 240, 280 Abs. 2 Streiten die Parteien darüber, ob der Kläger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirk- sam aufgenommen hat, ordnet der Richter daraufhin abgesonderte Verhandlung ü- ber die Zulässigkeit der Klage an und erlässt er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine wirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zulässigkeit der Klage insgesamt bejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 161/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 240, 280 Abs. 2 \n\nStreiten die Parteien darüber, ob der Kläger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirk-\n\nsam aufgenommen hat, ordnet der Richter daraufhin abgesonderte Verhandlung ü-\n\nber die Zulässigkeit der Klage an und erlässt er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine \n\nwirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zulässigkeit der Klage insgesamt \n\nbejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar. \n\nBGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 161/05 - OLG Stuttgart \n\nLG Ravensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n250.670,56 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat mit Globalabtretung vom 26. Oktober 2001 alle gegen-\n\nwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr an eine Anwalts-\n\nsozietät - nach der Behauptung der Klägerin die Rechtsvorgängerin ihrer Pro-\n\nzessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen - sowie gleichrangig an einen \n\nweiteren Gläubiger zur Sicherung von deren gegenwärtigen und künftigen For-\n\nderungen abgetreten. Zugleich wurde die Klägerin ermächtigt, die abgetretenen \n\nForderungen im eigenen Namen einzuziehen. \n\n2 \n\nAnfang des Jahres 2003 erhob die Klägerin gegen die beklagte Stadt \n\nKlage, die im Juli 2003 auf Leistung einer Schlusszahlung für erbrachte Werk-\n\nleistungen in Höhe von 250.670,56 € zuzüglich Zinsen umgestellt wurde. Am \n\n6. Oktober 2003 teilte die Klägerin der Beklagten die Abtretung dieser Forde-\n\nrung an ihre Prozessbevollmächtigten mit. Am 25. November 2003 wurde das \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, in einer Vereinbarung vom 21. Januar \n\n2004 habe der Insolvenzverwalter alle von der Globalzession vom 26. Oktober \n\n2001 erfassten Ansprüche der Klägerin gegen Dritte, also auch die streitgegen-\n\nständliche Forderung, zugunsten der Zessionare freigegeben. Diese seien mit \n\nder Einziehung durch die Klägerin zugunsten ihrer Prozessbevollmächtigten \n\neinverstanden. Die Klägerin hat deshalb die Fortsetzung des Rechtsstreits be-\n\nantragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über \n\ndie Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil die Klage für \n\nzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Beschlusswege als \n\nunzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Auf-\n\nhebung dieser Entscheidung. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein die Unterbre-\n\nchung feststellendes Zwischenurteil mit der Berufung angefochten werden kön-\n\nne, weil die Verweigerung der Geltendmachung entsprechender Rechte gegen \n\nden Justizgewährungsanspruch des Staates verstoße. Dies gelte aber nicht für \n\nden hier vorliegenden umgekehrten Fall. Ein die Unterbrechung verneinendes \n\nZwischenurteil sei nicht selbständig anfechtbar. \n\n2. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als \n\nrechtsfehlerhaft an. \n\nDas Berufungsgericht beschreibt den Inhalt der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung unzutreffend. Das Landgericht hat nicht lediglich über die Frage ent-\n\nschieden, ob der Rechtsstreit wirksam von der Klägerin aufgenommen worden \n\noder weiterhin gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Vielmehr hat es nach An-\n\nordnung abgesonderter Verhandlung und Entscheidung die Zulässigkeit der \n\nKlage insgesamt behandelt und nach Prüfung aller von ihm für erheblich erach-\n\nteten Punkte bejaht. Außer der Frage einer wirksamen Aufnahme des Rechts-\n\nstreits behandelt die erstinstanzliche Entscheidung vor allem die Voraussetzun-\n\ngen einer gewillkürten Prozessstandschaft, \n\ninsbesondere eines eigenen \n\nschutzwürdigen Interesses der Klägerin, die abgetretene Forderung geltend zu \n\nmachen. \n\n9 \n\nDamit hat das Landgericht ein Zwischenurteil erlassen, welches gemäß \n\n§ 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist. Es ist \n\nhinsichtlich seines feststellenden Inhalts selbstständig anfechtbar (vgl. BGHZ \n\n102, 232, 234). \n\n10 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als im Ergebnis richtig. Zwar hat die Beklagte mit der Berufung in \n\nerster Linie nur die Feststellung begehrt, dass die Unterbrechung fortdauert. Ob \n\neine allein auf dieses Ziel gerichtete Berufung zulässig wäre, kann dahingestellt \n\nbleiben; denn die Beklagte hat hilfsweise die Abweisung der Klage als unzuläs-\n\nsig beantragt. Demzufolge hat sie den Urteilsausspruch erster Instanz insge-\n\nsamt angegriffen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen kann die eingelegte \n\nBerufung nicht als unstatthaft verworfen werden. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben werden. Die Sa-\n\nche ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 108/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 210/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-161-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-161-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:18.862672+00:00"}}