{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_154-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 154/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 154/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden die Be-\n\nschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. November 2004 \n\nund der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom \n\n19. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Frankfurt/Oder zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n250,31 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zulässig und begründet. \n\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) zum Nachteil \n\nder Rechtsbeschwerdeführerin ab. Sie beanstandet danach (aaO, S. 1959) zu \n\nRecht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr bean-\n\nspruchten Vergütung als Insolvenzverwalter um die für Anwaltstätigkeit an die \n\nSozietät der Verwalterin gezahlte Nettovergütung von 863,14 € herabgesetzt \n\nhaben. \n\n2 \n\nDer begründete Anspruch der weiteren Beteiligten wird gleichwohl im Er-\n\ngebnis von der festgesetzten Vergütung möglicherweise nicht unterschritten. \n\nDas Amtsgericht hat der Rechtsbeschwerdeführerin ohne eigene Begründung \n\nfür die Fortführung des kleinen Betriebes während einer Dauer von gut sechs \n\nMonaten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV den hohen Zuschlag von 50 v.H. \n\nzugebilligt. Dieser Zuschlag übersteigt den durch die Betriebsfortführung erziel-\n\nten Überschuss um mehr als das Doppelte. Der Überschuss der Betriebsfort-\n\nführung von 2.185,05 € ist in die Berechnungsgrundlage eingeflossen. Die Be-\n\nmessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist zwar grundsätzlich Aufgabe \n\ndes Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprü-\n\nfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. \n\nRspr., siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 \n\nm.w.N.). Diese Gefahr besteht hier jedoch. Das Insolvenzgericht und das Be-\n\nschwerdegericht haben nicht erkennbar berücksichtigt, welchen konkreten \n\nMehraufwand die Betriebsfortführung für die Insolvenzverwalterin verursacht \n\nhat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den vergütungswirksamen \n\nÜberschuss der Betriebsfortführung abgegolten wird. \n\n3 \n\nDas Nähere über die hiernach anzustellende Vergleichsberechnung ist \n\ndem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (IX ZB 120/07, \n\nZIP 2008, 514 Rn. 7, 8) zu entnehmen. Diese Berechnung wird das Amtsgericht \n\nnachzuholen haben. Es ist hieran durch das Verbot der Schlechterstellung (re-\n\nformatio in peius) nicht gehindert; denn dieses bezieht sich nur auf die Gesamt-\n\nhöhe der festzusetzenden Vergütung (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB \n\n264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.11.2004 - 3.2 IN 331/00 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.04.2005 - 19 T 879/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-154-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-154-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:49.946270+00:00"}}