{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_151-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-13","aktenzeichen":"IX ZB 151/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 151/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann \n\nam 13. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des beteiligten Gläubigers vom 4. Dezember 2002 eröffnete \n\ndas Insolvenzgericht am 1. Oktober 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit das In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Hiergegen hat der \n\nSchuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen \n\nhat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Landgericht. \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand \n\nhaben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, wel-\n\nche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt \n\nwiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so \n\nkann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdege-\n\nrichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im \n\nzivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist \n\nvon Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB \n\n29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). \n\n4 \n\nDer angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an \n\neine Beschwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen eine rechtliche Überprüfung \n\nermöglichenden Sachverhalt mit. Nach der Rechtsprechung des Senat setzt der \n\nEröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) die Feststellung einer \n\nLiquiditätslücke von in der Regel mindestens 10 v.H. voraus, die innerhalb von \n\ndrei Wochen nicht zu beseitigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR \n\n123/04, WM 2005, 1468, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134). Al-\n\nternativ kann die Zahlungsunfähigkeit auch mittelbar durch die Annahme von \n\nIndizien \n\nfestgestellt werden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO; hierzu HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 17 Rn. 24 ff). In jedem Fall sind Sachverhaltsangaben \n\ndazu erforderlich, welcher Bestand an eingeforderten Verbindlichkeiten der \n\nrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wird und welcher Teil der Verbindlich-\n\nkeiten vom Schuldner nicht bedient worden ist. Neben der Restforderung des \n\nantragstellenden Gläubigers in Höhe von 221,74 € erwähnen die Beschluss-\n\ngründe im Streitfall nur noch \"weitere Forderungen in Höhe von insgesamt \n\n2.324,53 €\", von denen 521,99 € tituliert seien. Da eine Fülle von anderen, zum \n\nTeil deutlich höheren Forderungen im Raum steht, ist dies nicht hinreichend. \n\n5 \n\n2. Im Übrigen beruht die Berücksichtigung dieser Forderungen, die das \n\nLandgericht einer von dem beteiligten Insolvenzverwalter im Beschwerdever-\n\nfahren vorgelegten Übersicht über angemeldete Tabellenforderungen entnom-\n\nmen hat, auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das \n\nBeschwerdegericht hat insoweit auch gegen das Verbot von Überraschungs-\n\nentscheidungen (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Mit Recht rügt die Rechtsbe-\n\nschwerde, dass der Schuldner auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren \n\nerlassenen richterlichen Verfügungen keine Veranlassung hatte, hinsichtlich der \n\nvom Beschwerdegericht letztlich als ausschlaggebend angesehenen neuen \n\nEinzelforderungen eine Regulierung herbeizuführen, zumal der Insolvenzver-\n\nwalter diese Forderungen in seinem Schriftsatz vom 7. März 2005 als Kleinfor-\n\nderungen bezeichnet hat, die für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ohne Be-\n\ndeutung seien. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 01.10.2004 - 95 IN 122/02 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 09.05.2005 - 6 T 355/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zb-151-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zb-151-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:56.214432+00:00"}}