{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_148-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 148/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirk- sam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Wider- spruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 148/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nEine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle \n\nder Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirk-\n\nsam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Wider-\n\nspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens \n\nist unbeachtlich. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 148/05 - LG Trier \n\nAG Trier \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Trier vom 21. April 2005 wird auf Kosten des \n\nweiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 2.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin beantragte am 21. Juni 2004 die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor, \n\ndem die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 zugestimmt haben. Der weitere \n\nBeteiligte zu 4, dessen Forderung sich auf etwa 8 Prozent der Ansprüche aller \n\nGläubiger beläuft, widersprach dem Schuldenbereinigungsplan. Dieser Gläubi-\n\nger hatte im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Schuldnerin bereits \n\nseit 2001 gepfändet. Der Schuldenbereinigungsplan sah vor, den vom weiteren \n\nBeteiligten zu 4 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Wirkung \n\nzum 1. August 2004 aufzuheben. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n9. Dezember 2004 die Einwendungen des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den \n\nSchuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene \n\nsofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. April 2005 \n\nzurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 4 mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, auch bei Vorliegen eines wirk-\n\nsamen Pfändungspfandrechts an einer Gehaltsforderung eines Schuldners \n\nmüsse ein Schuldenbereinigungsplan durchgeführt werden können. Dies könne \n\ndadurch erreicht werden, dass ein angemessener Zeitpunkt festgesetzt werde, \n\nzu dem das Pfändungspfandrecht seine Wirksamkeit verliere. Eine Ausnahme \n\nhiervon sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann geboten, wenn \n\nsich das Verfahren durch Rechtsmitteleinlegung des Pfändungsgläubigers ver-\n\nzögere. Unter diesen Umständen sei die Vorgabe im Schuldenbereinigungs-\n\nplan, dass ab 1. August 2004 das Pfändungspfandrecht nicht mehr zum Zuge \n\nkomme, nicht zu beanstanden, weil bei normalem Verfahrensablauf die An-\n\n5 \n\n6 \n\nnahme des Schuldenbereinigungsplans zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden \n\nwäre. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nNach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan \n\nden widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraus-\n\nsichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen würde. Vergleichsmaßstab ist \n\nder wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung \n\nerhalten würde. Das Gericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen \n\n(HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 309 Rn. 17; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 309 \n\nRn. 22; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 309 Rn. 16; Wenzel, in Küb-\n\nler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 6) und im Hinblick auf § 114 Abs. 3 InsO auch \n\nzu berücksichtigen, ob und wie lange einem Gläubiger eine im Wege der \n\nZwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen würde (HmbKomm-InsO/ \n\nStreck, 3. Aufl. § 309 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia aaO Rn. 15). \n\n7 \n\nBei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist zu prüfen, wie der \n\nGläubiger stünde, wenn nicht über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung \n\nzum Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden wäre. In diesem \n\nZusammenhang hat das Amtsgericht festgestellt, dass unter den gegebenen \n\nUmständen das Insolvenzverfahren sofort eröffnet worden wäre. Hiergegen und \n\ngegen das erneute Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hat \n\nsich der weitere Beteiligte zu 4 nicht gewandt. Eine wirtschaftliche Schlechter-\n\nstellung des weiteren Beteiligten zu 4 scheidet mithin aus, weil im Falle der In-\n\nsolvenzeröffnung die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam \n\ngeblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den \n\nWiderspruch und die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 4 verursachte \n\nVerzögerung des Verfahrens kommt es nicht an. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Trier, Entscheidung vom 09.12.2004 - 21 IK 96/04 - \n\nLG Trier, Entscheidung vom 21.04.2005 - 4 T 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-148-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:06.163818+00:00"}}