{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_143-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZB 143/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 143/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 19. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 25. April 2005 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Anträge des Schuldners auf Gewährung von Prozesskosten-\n\nhilfe, Anwaltsbeiordnung und Erlass einer einstweiligen Anordnung \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n20.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas zu 2 beteiligte Land (fortan: Finanzamt) beantragte am 16. März \n\n2004 wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe \n\nvon insgesamt 24.204,49 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen des Schuldners. Die Steuerrückstände bezogen sich auf den Zeit-\n\nraum ab dem Jahr 2001 und waren fällig und vollstreckbar. Dem Antrag waren \n\nVollstreckungsversuche des Finanzamts vorausgegangen, die am 4. Februar \n\n2004 zur Pfändung eines LKW-Aufliegers geführt haben. Dessen Wert sowie \n\ndie Verwertungsmöglichkeiten sind streitig. Die titulierten Steuerforderungen \n\nberuhten auf Schätzungen des Finanzamtes. Nach Abgabe entsprechender \n\nSteuererklärungen durch den Schuldner hat das Finanzamt Abänderungsbe-\n\nscheide erlassen. Der Schuldner hat vorgetragen, dass die Rückstände gegen-\n\nüber dem Finanzamt im März 2005 nur noch 8.758,56 € betrügen. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat dem Eröffnungsantrag stattgegeben. Die hier-\n\ngegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht \n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie nach § 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wis-\n\nsen, ob der Gläubiger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO \n\nauch an der Eröffnung eines wirtschaftlich sinnlosen Insolvenzverfahrens habe. \n\nDiese von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage stellt sich im Streitfall nicht. \n\n5 \n\na) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass das Finanzamt durch die \n\nausgebrachte Pfändung nicht ausreichend abgesichert ist. Dies wird von der \n\nRechtsbeschwerde nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Sie geht \n\nvielmehr selbst davon aus, dass die Steuerforderungen einschließlich der \n\nSäumniszuschläge 10.770,17 € betragen und für den gepfändeten Sattelauflie-\n\nger ein Betrag von nur 4.000 € erlöst werden könnte. Die vielfach vertretene \n\nAuffassung, an dem nach § 14 Abs. 1 InsO erforderlichen Interesse des antrag-\n\nstellenden Gläubigers fehle es, wenn er auf einem einfacheren, insolvenzfes-\n\ntem Weg Befriedigung erlangen könne (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 \n\nRn. 48), wird deshalb nicht entscheidungserheblich. \n\n6 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde bezweifelt des Weiteren, dass die erstrebte \n\nInsolvenzeröffnung geeignet sei, die Rechtsposition des Finanzamts zu verbes-\n\nsern. Sie leitet aus einer Aufzählung von Einzelumständen her, dass dem Ver-\n\nfahren die Masseunzulänglichkeit drohe, was den Insolvenzantrag geradezu als \n\nkontraproduktiv erscheinen lasse. Insoweit führt die Rechtsbeschwerde keinen \n\nder Zulassungsgründe ordnungsgemäß aus. Der Sachverständige geht in sei-\n\nnem am 27. Januar 2005 erstatteten Gutachten davon aus, dass freie Masse \n\ndurch die Verwertung der Vermögensgegenstände des Schuldners geschaffen \n\nwerden könne. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage ge-\n\nstellt. Bei dieser Sachlage ist es nicht fernliegend, dass - falls überhaupt erfor-\n\nderlich - ein ausreichender Geldbetrag durch einen der Gläubiger vorgeschos-\n\nsen wird (§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der Insolvenzverwalter - entsprechend \n\nden Ausführungen in dem von ihm selbst erstatteten Gutachten - zur Verwer-\n\ntung der Vermögensgegenstände schreitet, wozu er sogar im Einstellungsver-\n\nfahren befugt ist (vgl. § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde bezweckt weiterhin die Klärung der rechts-\n\ngrundsätzlichen Frage, ob die Einzelzwangsvollstreckung den Vorrang vor ei-\n\nnem Insolvenzverfahren genieße. Diese Rechtsfrage ist durch den Senatsbe-\n\nschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1688) geklärt. Da-\n\nnach ist die Annahme einer allgemeinen Subsidiarität des Insolvenzverfahrens \n\ngegenüber anderen Vollstreckungsmöglichkeiten mit §§ 13, 14 InsO nicht ver-\n\neinbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der antragstellende Gläubiger - wie hier - \n\nnicht der einzige Gläubiger des Schuldners ist (BGH, aaO S. 1688). \n\nIII. \n\n8 \n\nMangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von \n\nProzesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1 \n\nZPO). Die von dem Schuldner hilfsweise herangezogene Vorschrift des § 4a \n\nInsO findet im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, \n\n92 ff nicht abgedruckt). \n\n9 \n\nDa das Rechtsmittel des Schuldners keinen Erfolg hat, konnte seinem \n\nAntrag, dem Insolvenzverwalter Verwertungshandlungen bezüglich des Fuhr-\n\nparks des Insolvenzschuldners bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwer-\n\nde zu untersagen, nicht entsprochen werden. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 23.02.2005 - 75 IN 186/04 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 T 69/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zb-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zb-143-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:42.215031+00:00"}}