{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_133-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZB 133/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 133/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin \n\nDr. A. für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskos-\n\ntenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 13. April 2005 aufge-\n\nhoben und der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 1. März \n\n2005 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren \n\n5 C 54/05 Rechtsanwalt M. zu den Bedingungen \n\neines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. \n\nAußergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht \n\nerstattet. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist zum Insolvenzverwalter über \n\ndas Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt. \n\nDas Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung ge-\n\nstützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nRechtsanwalt M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozess-\n\nkostenhilfe gewährt, die Anwaltsbeiordnung jedoch abgelehnt. Das Landgericht \n\nhat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück-\n\ngewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller \n\nsein Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 \n\nSatz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\nSie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. \n\n1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das auf § 121 Abs. 2 ZPO ge-\n\nstützte Gesuch des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Ver-\n\ntretung in dem Anfechtungsprozess vor dem Amtsgericht Zittau mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt, dass der Antragsteller selbst Rechtsanwalt sei. Bei der Ausle-\n\ngung des § 121 ZPO müsse der Regelungsgehalt des § 5 InsVV berücksichtigt \n\nwerden. Diese Vorschrift bestimme, dass der Insolvenzverwalter, der zugleich \n\nRechtsanwalt sei, sein anwaltliches Honorar nur in Fällen, in denen es ange-\n\nmessen sei, der Insolvenzmasse entnehmen könne. Dieser Maßstab gelte auch \n\nfür § 121 ZPO. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen typischen Fall \n\nder Insolvenzanfechtung, bei dem sich die rechtlichen Schwierigkeiten auf ei-\n\nnem Gebiet bewegten, auf dem sich der Insolvenzverwalter selbst am besten \n\nauskenne. Die Beiordnung eines - weiteren - Rechtsanwalts komme deshalb \n\nnicht in Betracht. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter bei Einschätzung der \n\nVergütungshöhe auch die nach § 5 InsVV aus der Masse zu zahlende Vergü-\n\n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ntung zu beachten. Sei diese nicht gedeckt, müsse das Insolvenzverfahren man-\n\ngels Masse eingestellt werden. \n\n2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Sie verletzt § 121 Abs. 2 \n\nZPO. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist \n\nRechtsanwalt M. nach Maßgabe des § 121 Abs. 3 ZPO dem Antragstel-\n\nler als Prozessanwalt beizuordnen. \n\na) Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn ent-\n\nweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - was hier offen bleiben kann - \n\nder Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. \n\naa) Der Senat hat zu § 5 Abs. 1 InsVV bereits entschieden, dass ein In-\n\nsolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insol-\n\nvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, \n\nauf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen \n\naus der Masse entnehmen kann (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB \n\n48/04, ZIP 2005, 36, 37; siehe auch BGHZ 139, 309, 313 f; 160, 176, 182 f). Im \n\nAnwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann, wie das Beschwerdegericht \n\nim Ausgangspunkt richtig sieht, kein anderer Maßstab gelten. Das Bundesar-\n\nbeitsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, eine strengere Handhabung im \n\nRahmen der Anwaltsbeiordnung bewirke, dass der als Rechtsanwalt zugelas-\n\nsene Insolvenzverwalter bei Massearmut regelmäßig leer ausgehe oder - bei \n\nBeauftragung eines anderen Rechtsanwalts - diesem nach §§ 55, 61 InsO \n\nschadensersatzpflichtig sei (vgl. BAG ZIP 2003, 1947, 1948 f; ZInsO 2003, 722, \n\n724). \n\n7 \n\nDiesen Erwägungen tritt der Senat bei. Da die Masse in den Fällen des \n\n§ 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist, liefe die Regelung des § 116 Satz 1 \n\nNr. 1 InsO für den Insolvenzverwalter, der zugleich den Beruf des Rechtsan-\n\nwalts ausübt, weitgehend leer. Er wäre gezwungen, die mit dem Ziel der Mas-\n\nseanreicherung geführten Prozesse weitgehend aus privaten Mitteln zu finan-\n\nzieren. Dies widerspricht dem eindeutigen Zweck der Vorschrift (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036). Gerade der \n\nRechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Masseanreiche-\n\nrung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Inte-\n\nresse beigemessen (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP \n\n1990, 1490, 1491 m. Anm. Merz EWiR 1990, 1243 f; Beschl. v. 18. September \n\n2003 - IX ZB 460/02, aaO). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein \n\n(vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 zu § 114c ZPO). Das Beschwerdegericht, das \n\ndemgegenüber auf die Selbstvertretungsmöglichkeit des volljuristisch ausgebil-\n\ndeten Insolvenzverwalters verweist, verkehrt diese Grundsätze in ihr Gegenteil. \n\n8 \n\nbb) Die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung kann auch nicht auf die Be-\n\nstimmungen über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§§ 207 ff In-\n\nsO) gestützt werden. Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe gewinnt für den \n\nInsolvenzverwalter im Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerade \n\nin den Fällen Bedeutung, in denen die Istmasse nicht ausreicht, um die Kosten \n\ndes Insolvenzverfahrens zu decken. Ist eine Massemehrung durch Insolvenzan-\n\nfechtung hinreichend erfolgversprechend (§ 114 Satz 1 ZPO) oder hat der In-\n\nsolvenzverwalter bereits ein für die Masse günstiges Urteil erstritten und liegt \n\nder Fall einer notwendigen Prozesskostenhilfe (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor, \n\nist das Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Wirkungen der Prozesskostenhil-\n\nfe (vgl. § 122 ZPO) nicht wegen der Gerichtskosten einzustellen. Der Bestand \n\nder freien Masse hat deshalb für die Frage, ob bei Gewährung von Prozesskos-\n\ntenhilfe auch dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung zu entsprechen ist, keinen \n\nEinfluss. \n\n9 \n\nb) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n11. November 2004 - IX ZB 48/04, aaO S. 36 f) entwickelten Maßstäbe an, ist \n\ndem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen Anfechtungsrechtsstreit wird ein \n\nInsolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen \n\nRechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse \n\nentnehmen. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche \n\nSpezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiell-rechtlicher Ansprüche des \n\nSchuldners, die in dessen unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich ab-\n\nhebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungs-\n\ntatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unter-\n\nschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem \n\nGesetzeswortlaut zudem nicht sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere \n\nKennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad \n\nund die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung \n\neiner Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit \n\ndem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu er-\n\ngangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Ver-\n\nteilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haf-\n\ntungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Beweisschwierig-\n\nkeiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters \n\nlassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen \n\nRechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu beauftragen. \n\nIII. \n\n10 \n\nAußergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstat-\n\nten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; \n\nSaenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 5 C 54/05 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 13.04.2005 - 2 T 73/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-133-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":8},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-133-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:02.099685+00:00"}}