{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_129-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZB 129/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 8 Abs. 3, InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 n.F. a) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertra- gung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes er- stattet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 129/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 8 Abs. 3, InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 n.F. \n\na) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können \n\ndie sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertra-\n\ngung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, \n\nneben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. \n\nb) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten \n\nkönnen dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes er-\n\nstattet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05 - LG Fulda \n\n AG Bad Hersfeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom \n\n18. März 2005 aufgehoben und die Sache - auch zur Entschei-\n\ndung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwer-\n\ndegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n585,68 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter in dem - unter Stun-\n\ndung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) - am 15. April 2004 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter \n\nwurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen. \n\n2 \n\nAm 5. Januar 2005 hat er die Festsetzung seiner Vergütung und des \n\nAuslagenersatzes beantragt. Als Nettovergütung hat er 2.600,-- € verlangt. Als \n\nAuslagenersatz hat er pauschal 390,-- € begehrt und daneben für 187 Zustel-\n\nlungen zu je 2,70 € den Betrag von 504,90 €. Zusätzlich hat er die jeweilige \n\nUmsatzsteuer geltend gemacht. \n\n3 \n\nDas Insolvenzgericht hat die Vergütung und den pauschalen Auslagen-\n\nersatz in der beantragten Höhe festgesetzt. Die Festsetzung des Auslagener-\n\nsatzes für die Zustellungen hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die hierge-\n\ngen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen (sein Beschluss ist in \n\nRpfleger 2005, 626 veröffentlicht). Insoweit verfolgt der Insolvenzverwalter den \n\nAntrag mit seiner Rechtsbeschwerde weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas statthafte (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und \n\nzulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 führt \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Allerdings kann der Insolvenzverwalter nicht verlangen, dass zu sei-\n\nnen Gunsten weitere Auslagen für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO ausgeführten \n\nZustellungen in Höhe von 504,90 € zuzüglich Umsatzsteuer (80,78 €) festge-\n\nsetzt werden. \n\na) Auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt findet die Insolvenzrecht-\n\nliche Vergütungsverordnung (InsVV) in ihrer nach Inkrafttreten der Änderungs-\n\nverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung Anwen-\n\ndung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist \n\n(§ 19 InsVV). \n\n7 \n\nb) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter die ihm auf Grund der \n\nÜbertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO entstandenen Zustellungs-\n\nkosten neben der Auslagenpauschale (§ 8 Abs. 3 InsVV) geltend machen kann, \n\nist für das frühere wie auch das neuere Recht in Rechtsprechung und Schrift-\n\ntum umstritten (bejahend: LG Leipzig ZInsO 2003, 514; LG Chemnitz ZInsO \n\n2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196, 1197; AG Göttingen ZInsO 2004, \n\n1351, 1352; AG Marburg ZInsO 2005, 706; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV \n\n3. Aufl. § 4 Rn. 6; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV Rn. 6; FK-\n\nInsO/Lorenz, 4. Aufl. § 4 InsVV Rn. 12; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 4 InsVV \n\nRn. 8; HmbKomm-InsO/Büttner, § 8 InsVV Rn. 30; Keller NZI 2004, 465, 476; \n\nVoß EWiR 2004, 1045, 1046; verneinend LG Aschaffenburg, Beschl. v. 26. April \n\n2006 \n\n- 4 T 15/06; AG Köln NZI 2006, 47, 48; Blersch \n\nin Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 InsVV Rn. 28; Graeber, Vergütung in Insol-\n\nvenzverfahren von A – Z [2005] Rn. 542; Rellermeyer Rpfleger 2006, 115, 117). \n\n8 \n\nc) Für das seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober \n\n2004 geltende Recht (zum früheren Recht vgl. die Senatsentscheidung vom \n\nheutigen Tage IX ZB 81/06, z.V.b.) hält es der Senat für zutreffend, dass die \n\nsächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des \n\nZustellungswesens durch das Insolvenzgericht (§ 8 Abs. 3 InsO) entstanden \n\nsind, neben der Auslagenpauschale (§ 8 Abs. 3 InsVV) geltend gemacht wer-\n\nden können. \n\n9 \n\naa) Sachkosten des Insolvenzverwalters, die ihm dadurch entstehen, \n\ndass er die ihm gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen besorgt, \n\nsind Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 2 InsVV (LG Chemnitz aaO; LG Bamberg \n\naaO; LG Fulda aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 8 Rn. 18; FK-InsO/Lorenz aaO; HK-InsO/Irschlinger aaO; \n\nHmbKomm-InsO/Büttner, § 4 InsVV Rn. 9; Keller aaO). Es handelt sich nicht \n\num Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so jedoch LG Leip-\n\nzig aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 20; Voß aaO). Die Kosten \n\ndes Insolvenzverfahrens, zu denen insbesondere die Auslagen des Insolvenz-\n\nverwalters gehören (§ 54 Nr. 2 InsO), sind dort ausgenommen. \n\n10 \n\nbb) Zustellungskosten, die auf Grund einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 \n\nInsO entstanden sind, stellen zusätzliche Kosten für die Erledigung einer ge-\n\nsondert übertragenen Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit des Insolvenzver-\n\nwalters dar (so auch LG Chemnitz aaO; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, \n\naaO). Selbst wenn dafür ein Zuschlag gemäß § 3 InsVV gewährt wird, hat dies \n\nauf die allgemeine Auslagenpauschale keinen Einfluss mehr. Damit ist der zum \n\nfrüheren Recht zu erhebende Einwand (vgl. die Senatsentscheidung vom heuti-\n\ngen Tage IX ZB 81/06, z.V.b.) nicht mehr berechtigt, dass sich erhebliche Ab-\n\ngrenzungsschwierigkeiten ergäben, ferner Auslagen doppelt erstattet werden \n\nkönnten, wenn es möglich wäre, die Zustellungskosten neben der allgemeinen \n\nAuslagenpauschale geltend zu machen. Zustellungskosten lassen sich ohne \n\nweiteres von den unter die allgemeine Pauschale fallenden Auslagen abgren-\n\nzen. \n\n11 \n\nLieße man die gesonderte Geltendmachung der Zustellungskosten ne-\n\nben der Inanspruchnahme der allgemeinen Auslagenpauschale nicht zu, wäre \n\nder Insolvenzverwalter gezwungen, entweder alle Auslagen einzeln abzurech-\n\nnen oder auf die Geltendmachung der Zustellungskosten zu verzichten. Beides \n\nist ihm nicht zumutbar. Es ist nicht einzusehen, dass der Insolvenzverwalter auf \n\nden Ersatz für Auslagen verzichten soll, die ohne die Übertragung gemäß § 8 \n\nAbs. 3 InsO beim Staat angefallen wären. Selbst wenn dem Insolvenzverwalter \n\nfür die Erledigung der Zustellungen ein Zuschlag gewährt wird, stellt dieser eine \n\ntätigkeitsbezogene Vergütung dar (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV \n\nRn. 1; HmbKomm-InsO/Büttner, § 3 InsVV Rn. 1) und umfasst keine Auslagen. \n\n12 \n\nd) Eine besondere Auslagenpauschale von 2,70 € für die Zustellungen \n\nkann der weitere Beteiligte zu 1 gleichwohl nicht verlangen, weil damit auch der \n\nBearbeitungsaufwand, also der Personaleinsatz, abgegolten werden soll. Der \n\nAufwand durch die Beschäftigung eigenen Personals kann jedoch nicht im We-\n\nge des Auslagenersatzes geltend gemacht werden. \n\n13 \n\naa) Allerdings ist der personelle Bearbeitungsaufwand, der durch die Zu-\n\nstellungen entsteht, nicht bereits durch die Vergütung gemäß § 2 InsVV abge-\n\ngolten. Die Einführung einer von der Zahl der Gläubiger abhängigen Staffelver-\n\ngütung in § 2 Abs. 2 InsVV durch die Änderungsverordnung vom 4. Oktober \n\n2004 hat daran nichts geändert. Die Vergütungssätze des § 2 Abs. 2 InsVV n.F. \n\nsind lediglich dazu bestimmt, den regelmäßig durch ein Insolvenzverfahren ver-\n\nursachten Aufwand des Insolvenzverwalters abzudecken. Mit der Übertragung \n\nder Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO entsteht diesem hingegen ein zusätz-\n\nlicher, von der gewöhnlichen Geschäftsführung nicht umfasster Aufwand. \n\nSchon in der Insolvenzordnung ist indes der grundsätzliche Unterschied zwi-\n\nschen Vergütung und Auslagenersatz angelegt (vgl. §§ 63, 65 InsO). Die Insol-\n\nvenzrechtliche Vergütungsverordnung nimmt diesen Unterschied auf (vgl. § 8 \n\nAbs. 1 InsVV). Zwar fallen auch Aufwendungen, die aus der gemäß § 4 Abs. 1 \n\nSatz 3 InsVV möglichen Beauftragung Dritter zur Erledigung besonderer Aufga-\n\nben für die Masse entstanden sind, unter den Begriff der Auslagen (BGHZ 160, \n\n176, 180; vgl. ferner Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 4 InsVV Rn. 6: \"Auf-\n\nwendungen für Sach- oder Personaleinsatz\"). Der Insolvenzverwalter, der sein \n\nvorhandenes Büropersonal einsetzt, um für ein bestimmtes Insolvenzverfahren \n\neine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten jedoch nicht als \n\nAuslagen geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die dem Personal über-\n\ntragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der In-\n\nsolvenzverwalter ansonsten auch einen Dritten damit hätte beauftragen dürfen \n\n(BGHZ 160, 176, 181; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, \n\n1501, 1502 f). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Hier wie \n\ndort ist entscheidend, dass die Verhältnisse weniger durchschaubar würden, \n\nwenn die Kosten des eigenen Personals im Wege des Auslagenersatzes abge-\n\nwälzt werden könnten. \n\n14 \n\nbb) Welcher Teil des für jede Zustellung geltend gemachten Betrages \n\nvon 2,70 € auf den personellen und welcher auf den sächlichen Bearbeitungs-\n\naufwand entfällt, hat der Antragsteller nicht angegeben. Er hat sich lediglich auf \n\nBerechnungen bezogen, die in der Rechtsprechung praktiziert worden sind (LG \n\nChemnitz ZInsO 2004, 200; AG Göttingen ZInsO 2004, 1351). Dort ist der \n\nbetreffende Anteil jedoch ebenso wenig beziffert worden (vgl. ferner LG Bam-\n\nberg ZInsO 2004, 1196, 1197; AG Marburg ZInsO 2005, 706, 707). \n\n15 \n\n2. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass der sächliche Aufwand der Zu-\n\nstellungen - insbesondere Kopier- und Portokosten sowie die Kosten der Um-\n\nschläge - geschätzt werden kann. Dazu hat wohl auch das Beschwerdegericht \n\ntendiert. Es hat von einer Schätzung abgesehen, weil es - rechtsirrig - gemeint \n\nhat, eine Auslagenerstattung komme insoweit überhaupt nicht in Betracht, \n\nnachdem der Insolvenzverwalter den Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV ge-\n\nwählt habe. Deshalb ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\n16 \n\n3. Im vorliegenden Fall hat der weitere Beteiligte zu 1 einen Zuschlag \n\nentsprechend § 3 Abs. 1 InsVV nicht beantragt, weil er davon ausgegangen ist, \n\nim Wege des Auslagenersatzes sein Ziel zu erreichen. Das Beschwerdegericht \n\nhat ihn auf die Möglichkeit eines Zuschlags nicht hingewiesen, weil es gemeint \n\nhat, ein erheblicher Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 InsVV könne \"bei nur \n\n76 Gläubigern\" nicht angenommen werden. Dies erscheint verfahrensfehlerhaft \n\nund nötigt ebenfalls zur Zurückverweisung. \n\n17 \n\na) Die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO \n\naufgetragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 \n\nInsVV rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, NZI 2004, \n\n591, 592; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 3 Rn. 68, 72; MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, § 8 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO § 8 Rn. 16, 18; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 8 \n\nRn. 13; Nerlich/Römermann/Becker § 8 Rn. 20; Keller NZI 2002, 581, 587; \n\nGraeber ZInsO 2005, 752, 753 ff). Denn das Insolvenzgericht hat ihm zur eige-\n\nnen Entlastung zusätzliche, dem Verwalter kraft Gesetzes nicht obliegende \n\nAufgaben übertragen. Deren Erledigung darf jedenfalls dann, wenn sie einen \n\nnicht unerheblichen Aufwand erfordert, nicht unvergütet bleiben. Mit dem Zu-\n\nschlag ist dann auch der personelle Bearbeitungsaufwand vergütet. Damit ist \n\nder Grundsatz gewahrt, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen \n\nInteresse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit \n\nnicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGHZ 157, 282, \n\n288). \n\n18 \n\nb) Im Unterschied zur Erstattung der durch die Zustellungen verursach-\n\nten sächlichen Auslagen, die grundsätzlich vollen Umfangs - ohne dass ein be-\n\nstimmter Schwellenwert erreicht sein müsste - stattzufinden hat, ist für die Ge-\n\nwährung eines Vergütungszuschlags allerdings zu verlangen, dass durch die \n\nÜbertragung der Zustellungen ein ins Gewicht fallender Mehraufwand bewirkt \n\nworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 aaO). Im Allgemeinen ist dies \n\ndann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat \n\nbesorgen müssen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 72). Da der \n\nweitere Beteiligte zu 1 geltend macht, er habe 187 Zustellungen erledigt, ist \n\ndieser Schwellenwert überschritten. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 04.02.2005 - 11 IN 30/04 - \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 18.03.2005 - 5 T 104/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-129-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-129-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:10.440218+00:00"}}