{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_128-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 128/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 128/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 13. April 2005 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 4.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Über das Vermögen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum Insol-\n\nvenzverwalter bestellt worden. Er hat ein Mietverhältnis über Räumlichkeiten \n\ngekündigt, in denen der Schuldner eigenen Angaben zufolge seine anwaltliche \n\nPraxis betreibt. Der Schuldner hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung \n\nunwirksam und der Beteiligte zu 2 zu Kündigungen nicht berechtigt sei; er hat \n\naußerdem beantragt festzustellen, dass der Insolvenzverwalter nicht berechtigt \n\nsei, die Praxis des Schuldners stillzulegen. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - \n\nhat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht für \n\nEntscheidungen dieser Art nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners gegen diesen Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Eine \n\n2 \n\n3 \n\nhilfsweise beantragte Verweisung der Anträge an das zuständige Prozessge-\n\nricht hat das Beschwerdegericht abgelehnt, weil § 281 ZPO nicht anwendbar \n\nsei. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine ursprünglichen \n\nAnträge weiter. \n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der soforti-\n\ngen Beschwerde wendet, ist sie unstatthaft, weil bereits die sofortige Be-\n\nschwerde unstatthaft war. \n\na) Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen einen \n\nBeschluss statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-\n\nschwerdegericht, sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbe-\n\nschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ \n\n144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, \n\n2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 \n\n- IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer ge-\n\nrichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die \n\nRechtsbeschwerde unzulässig. \n\n4 \n\nb) Durch die eingangs mitgeteilten Anträge will der Schuldner Einfluss \n\nauf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nehmen. Die Insolvenzordnung \n\nsieht jedoch eine derartige Einflussnahme nicht vor. Das Recht des Schuldners, \n\ndas zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu \n\nverfügen, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-\n\nverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Diesem obliegt es, das zur Insolvenzmasse \n\ngehörende Vermögen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung der \n\nGläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) zu verwerten (§ 159 InsO). Der Insolvenzverwalter \n\nsteht dabei zwar unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO). \n\nDie Verfahrensbeteiligten - auch der Schuldner - können Aufsichtsmaßnahmen \n\ndes Insolvenzgerichts anregen (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 12). Als \n\nderartige Anregung hätte man die Eingabe des Schuldners behandeln können. \n\nEin Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten enthält § 58 InsO jedoch nicht. Lehnt \n\ndas Gericht ein Eingreifen ab, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entschei-\n\ndung statt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, \n\n2478 unter III 1 b; MünchKomm-InsO/Graeber, § 58 Rn. 57); denn die Ent-\n\nscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem \n\nRechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 \n\nInsO). \n\n5 \n\nc) Dass die Kündigung des Mietverhältnisses nach Ansicht des Schuld-\n\nners zugleich das Ende der in den gemieteten Räumlichkeiten betriebenen An-\n\nwaltskanzlei bedeutet, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Rechtsbeschwer-\n\nde verweist zwar auf die \"existenzielle Bedeutung\" einer derartigen Entschei-\n\ndung. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat jedoch in erster Linie die \n\nGläubigerversammlung darüber zu befinden, ob das Unternehmen des Schuld-\n\nners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll (§ 157 InsO). \n\n6 \n\n3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdege-\n\nricht die Anträge des Schuldners nicht nach §§ 4 InsO, 281 ZPO an das zu-\n\nständige Prozessgericht verwiesen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht ent-\n\nsprechend § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen worden ist. Die Vorschriften \n\nder Insolvenzordnung über die Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters gehö-\n\nren zur vorsorgenden freiwilligen Gerichtsbarkeit (Häsemeyer, Insolvenzrecht \n\n3. Aufl. Rn. 6.05a). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt \n\nim Verhältnis der freiwilligen zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen \n\nder unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren nicht § 281 ZPO, \n\nsondern es finden §§ 17 bis 17b GVG Anordnung (z.B. BGHZ 40, 1, 3 ff; 76, 9, \n\n15; 115, 275, 285; 130, 159, 162 f). Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den \n\nBeteiligten die Rechtsbeschwerde (nur) zu, wenn sie durch das Beschwerdege-\n\nricht - auch das Landgericht - zugelassen worden ist (vgl. dazu BGHZ 155, 365, \n\n368 ff). \n\n7 \n\nNur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass eine Verwei-\n\nsung in einem Amtsverfahren - um ein solches handelt es sich bei § 59 InsO - \n\nvon vornherein nicht in Betracht kommt (z.B. Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. Vor \n\n§§ 17-17b GVG Rn. 11). Die Eingabe des Schuldners, um die es hier geht, rich-\n\ntet sich an das Insolvenzgericht. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 253 \n\nZPO oder einer anderen Verfahrensordnung an ein Schriftstück, das ein Partei-\n\nenverfahren einleitet. \n\n8 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 25.11.2004 - 73 IN 741/02 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2005 - 1 T 556/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/ix-zb-128-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/ix-zb-128-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:19.953865+00:00"}}