{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_107-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"IX ZB 107/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 107/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2006 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 12. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Ergebnis keine Aussicht auf \n\nErfolg (114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und \n\nZweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen \n\nErfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des \n\nRechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer \n\nnicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung \n\nformell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer \n\nZurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der \n\nProzesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht \n\nwie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemit-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\ntelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei \n\nauch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei \n\nwird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen \n\nVerfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz \n\nsowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch \n\nselbst tragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92, \n\nNJW 1994, 1160). \n\n2. Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzantrags des weiteren \n\nBeteiligten mangels Masse (§ 26 InsO) hat aller Voraussicht nach Bestand. \n\na) Der weitere Beteiligte (fortan: Finanzamt) hat seinem Insolvenzantrag \n\nzwar nur eine Aufstellung der rückständigen Steuerforderungen beigefügt, nicht, \n\nwie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es verlangt, seine An-\n\ngaben durch Vorlage der Steuerbescheide glaubhaft gemacht (vgl. zuletzt BGH, \n\nBeschl. v. 13. Juni 2006 – IX ZB 214/05, WM 2006, 1629, 1630). Wie sich aus \n\nden bei den Akten befindlichen Entscheidungen des Niedersächsischen Fi-\n\nnanzgerichts vom 1. Juli 2004 (8 K 367/02) und vom 26. August 2004 (15 V \n\n216/04) sowie den eigenen Angaben des Schuldners ergibt, liegen den Steuer-\n\nforderungen jedoch ganz überwiegend rechtskräftige Festsetzungen zugrunde, \n\ndie zuvor Gegenstand zahlreicher Klageverfahren gewesen waren. Der Schuld-\n\nner meint lediglich, wegen seiner persönlichen Situation Anspruch auf Erlass \n\naller Rückstände zu haben. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 163, 227 \n\nAO jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Die vom Schuldner ohne Darlegung von \n\nEinzelheiten behauptete Niederschlagung (§ 261 AO) stellt regelmäßig nur eine \n\nverwaltungsinterne Maßnahme dar, die kein subjektives Recht des Vollstre-\n\nckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen begründet (BFH, Beschl. v. 5. August 1998 – IV B 129/97, \n\nn.v.; Beschl. v. 27. November 2003 – VII B 279/03, n.v.). \n\n5 \n\nb) Den Wert der Immobilien des Schuldners hat der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter im Wege der Inaugenscheinnahme schätzen lassen. Der Schuldner \n\nhält die so ermittelten Beträge für zu gering. Selbst wenn man seine eigenen \n\nAngaben zugrunde legt, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen des Insol-\n\nvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) jedoch vor. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Göttingen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - \nLG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zb-107-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zb-107-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:45.718444+00:00"}}