{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_104-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 104/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2, §§ 1, 2, 3, 8 Abs. 3 a) Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Abson- derungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur be- rücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur \"nennenswerter\" Umfang genügt nicht. b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertaus- schöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungs- recht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zu- schlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530). c) Besteht das Vermögen des Schuldners, auf welches sich die Tätigkeit des vor- läufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertaus- schöpfend belasteten Gegenständen, stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Ausla- genpauschale zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 104/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nInsVV §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2, §§ 1, 2, 3, 8 Abs. 3 \n\na) Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch \ndie Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Abson-\nderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur be-\nrücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur \n\"nennenswerter\" Umfang genügt nicht. \n\nb) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertaus-\nschöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungs-\nrecht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zu-\nschlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530). \n\nc) Besteht das Vermögen des Schuldners, auf welches sich die Tätigkeit des vor-\nläufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertaus-\nschöpfend belasteten Gegenständen, stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter \ndie ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Ausla-\ngenpauschale zu. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05 - LG Hamburg \n AG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der \n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2005 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Januar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Vergütung und die Auslagen des weiteren Beteiligten zu 2) \n\nwerden auf insgesamt 1.334 € festgesetzt. \n\nDie weitergehende Beschwerde und die weitergehende Rechtsbe-\n\nschwerde werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der weitere Be-\n\nteiligte zu 2) 55 v.H. und der Schuldner 45 v.H. zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.956,43 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 23. Juni 2004 stellte die weitere Beteiligte zu 1 gegen den Schuldner \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 \n\nordnete das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen an; es bestellte den weiteren \n\nBeteiligten zu 2 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO zum vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. In der Folgezeit wurde die weite-\n\nre Beteiligte zu 1 befriedigt; sie erklärte daraufhin ihren Eröffnungsantrag für \n\nerledigt. Mit Beschluss vom 5. August 2004 hob das Amtsgericht die Siche-\n\nrungsmaßnahmen auf. Es legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 12. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung \n\ndes weiteren Beteiligten zu 2 antragsgemäß auf 2.298,65 € zuzüglich einer \n\nAuslagenpauschale von 250 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 407,78 €, ins-\n\ngesamt 2.956,43 €, festgesetzt. Es hat der Berechnung der Vergütung eine \n\nBruchteilsquote von 12,5 v.H. und einen Massewert von 80.560 € zugrunde ge-\n\nlegt, weil der Schuldner Eigentümer einer - allerdings wertausschöpfend be-\n\nlasteten - vermieteten Wohnung im Wert von 80.000 € sei und der weitere Be-\n\nteiligte zu 2 eine Monatsmiete von 560 € eingezogen habe. Der Schuldner hat \n\nmit seiner sofortigen Beschwerde die Berechnungsgrundlage beanstandet. We-\n\ngen der bestehenden Absonderungsrechte hätten weder die Immobilie noch die \n\neingezogene Mietforderung berücksichtigt werden dürfen. Auch sei der Vergü-\n\ntungssatz zu hoch angesetzt. Es habe nur ein einziger Gläubiger - die weitere \n\nBeteiligte zu 1 - eine Forderung geltend gemacht, und diese sei ohne Zutun des \n\nweiteren Beteiligten zu 2 befriedigt worden. Der Grundpfandgläubiger habe den \n\nfür die Wohnung ausgereichten Finanzierungskredit nicht gekündigt und sei \n\ndemgemäß im Verfahren nicht aufgetreten. Deshalb gebühre dem weiteren Be-\n\nteiligten zu 2 allenfalls die Mindestvergütung. Unangemessen hoch sei auch die \n\nAuslagenpauschale. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückge-\n\nwiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es führt zur \n\nHerabsetzung der Vergütung auf den in § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV vorgesehenen \n\nMindestbetrag zuzüglich Auslagenpauschale (§ 8 Abs. 3 InsVV) und Umsatz-\n\nsteuer. \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung \n\nvom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165 ff) ausgeführt, mit Aus- oder Abson-\n\nderungsrechten belastete Massegegenstände seien schon dann mit ihrem vol-\n\nlen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung einzustellen, wenn der \n\nVerwalter insoweit eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet habe. Dies sei im vor-\n\nliegenden Fall geschehen, weil der weitere Beteiligte zu 2 sich einen Überblick \n\nüber den Bestand der Masse verschafft und die Verfügungsmöglichkeiten ge-\n\nklärt habe. Andererseits sei der Umfang der Tätigkeit des weiteren Beteiligten \n\nzu 2 nicht erheblich gewesen; dies habe man durch Reduzierung des Vergü-\n\ntungssatzes um die Hälfte - auf 12,5 vom Hundert - berücksichtigt. Hinsichtlich \n\nder Auslagenpauschale habe der weitere Beteiligte zu 2 von seinem Wahlrecht \n\ngemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, \n\nWM 2006, 530; ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, \n\n257) seine Rechtsprechung zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, \n\ndessen Tätigkeit sich auf Gegenstände bezogen hat, die mit Aus- oder Abson-\n\nderungsrechten - wertausschöpfend - belastet sind, in zweifacher Hinsicht ge-\n\nändert. Solche Gegenstände werden bei der Vergütung nur noch berücksichtigt, \n\nwenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen \n\nbefasst hat. Ein nur \"nennenswerter\" Umfang genügt danach nicht mehr. Au-\n\nßerdem schlägt sich die erhebliche Befassung mit solchen Gegenständen nicht \n\nmehr bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern sie führt nach §§ 10, 11 \n\nAbs. 1, § 3 InsVV zu einem Zuschlag auf den Bruchteil der fiktiven Regelvergü-\n\ntung. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. \n\n7 \n\na) Im vorliegenden Fall ist die durch die Verordnung zur Änderung der \n\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I \n\nS. 2569) geänderte Fassung des § 11 InsVV anzuwenden, weil der das Verfah-\n\nren einleitende Antrag erst nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt \n\nworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, z.V.b.). Auf die \n\nÄnderung der Rechtsprechung wirkt sich die Neufassung des § 11 InsVV aller-\n\ndings im Ergebnis nicht aus. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Erheblichkeits-\n\nschwelle, sondern auch für die Frage, ob die erhebliche Befassung des vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalters mit Gegenständen, an denen Aus- oder Absonde-\n\nrungsrechte bestehen, durch deren Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage \n\noder über die Gewährung eines Zuschlags zu berücksichtigen ist. Insbesondere \n\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die in der \n\nEntscheidung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) entwickelte Auslegung \n\n8 \n\n9 \n\ndes § 11 Abs. 1 InsVV a.F. mit der Folge festgeschrieben hat, dass der Senat \n\ndaran gebunden wäre (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). \n\naa) § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV lautet jetzt: \"Er (der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter) erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 \n\nbezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröff-\n\nnungsverfahrens erstreckt.\" \n\nDieser Wortlaut nötigt nicht zu der Annahme, die Befassung mit aus- o-\n\nder absonderungsfähigen Gegenständen könne nur über die Berechnungs-\n\ngrundlage, nicht aber über einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt wer-\n\nden (so aber Blersch ZIP 2006, 598, 601; Keller NZI 2006, 271, 273). Berech-\n\nnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist das von ihm \n\nverwaltete \"Vermögen\". Schuldnerfremde, insbesondere gemietete oder ge-\n\npachtete Gegenstände, die im eröffneten Verfahren der Aussonderung unterlie-\n\ngen, gehören nach dem allgemeinen Wortverständnis nicht zwingend zum \n\nVermögen des Schuldners. Ebenso wenig gebietet es der Wortlaut, bei mit Ab-\n\nsonderungsrechten belasteten Gegenständen den Verkehrswert ohne Abzug \n\nder Belastungen als Schuldnervermögen anzusehen. \n\n10 \n\nbb) Die Materialien der Änderungsverordnung enthalten keine durchgrei-\n\nfenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber dies anders gesehen \n\nhat. Die Begründung des Referentenentwurfs zu § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. \n\n(abgedruckt bei Kübler/Prütting, InsO Anh. III zur InsVV Nr. 4; mit Dokumentati-\n\non einer Änderung gegenüber dem Erstentwurf in ZVI 2004, 643) enthält drei \n\nBegründungselemente. Zunächst wird ausgeführt, die bisherige Fassung habe \n\ndie Ermittlung der Berechnungsgrundlage Rechtsprechung und Literatur über-\n\nlassen, was kritisiert worden sei. Die Änderung solle \"lediglich\" die Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, ZIP \n\n2004, 518) nachvollziehen. Dieser Senatsbeschluss befasst sich indes nicht mit \n\nGegenständen, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen. Der Senat \n\nhat dort vielmehr geklärt, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters erleichtern oder erschweren, unmittelbar bei \n\nder Bemessung des für die Vergütung maßgeblichen Bruchteils zu berücksich-\n\ntigen sind. \n\n11 \n\nIn einem zweiten Begründungsabschnitt heißt es weiter, weil es bei der \n\nBeendigung der Tätigkeit noch keine Teilungsmasse gebe, die als Berech-\n\nnungsgrundlage dienen könne, werde zur Ermittlung der Staffelvergütung das \n\nVermögen herangezogen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröff-\n\nnungsverfahrens erstrecke. Mit dieser \"neutralen Tätigkeitsbeschreibung\" werde \n\nverhindert, dass die rein formale Rechtsposition \"starker\" oder \"schwacher\" \n\nVerwalter für die Höhe der Vergütung maßgebend sei. Dieses Begründungs-\n\nelement ist für die vorliegende Frage ebenfalls unergiebig. \n\n12 \n\nAnders verhält es sich mit dem dritten Teil der Begründung: Ob sich die \n\nTätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch auf Gegenstände beziehe, \n\ndie mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, könne im Einzelfall an-\n\nhand der Kriterien ermittelt werden, die vom Bundesgerichtshof in seinem Be-\n\nschluss vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) entwickelt worden seien. \n\nDiese Aussage kann indes nicht so verstanden werden, dass der Verordnungs-\n\ngeber die vom Senat entwickelten Maßstäbe zur Einbeziehung der mit Fremd-\n\nrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage nunmehr in \n\nVerordnungsrang erheben wollte (a.A. Haarmeyer ZInsO 2006, 337; Blersch \n\naaO S. 600). Die Bestimmung einer angemessenen Berechnungsgrundlage bei \n\nFremdrechten bleibt sonach weiterhin der Rechtsprechung überlassen. \n\n13 \n\nb) Die systematische Auslegung der Vorschrift bestätigt, dass die erheb-\n\nliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Gegenständen, an de-\n\nnen Aus- oder wertausschöpfende Absonderungsrechte bestehen, über die \n\nGewährung eines Zuschlags, nicht aber bei der Berechnungsgrundlage zu be-\n\nrücksichtigen ist (a.A. die noch vor Bekanntwerden der Senatsentscheidung \n\nvom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO verfasste Literatur: FK-\n\nInsO/Lorenz, 4. Aufl. § 11 InsVV Rn. 9; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 63 InsO \n\nRn. 18; HK-InsO/Irschlinger, aaO § 1 InsVV Rn. 5, § 11 InsVV Rn. 3; Küb-\n\nler/Prütting/Eickmann, § 11 InsVV Rn. 7; Büttner, in Hamburger Kommentar \n\nzum Insolvenzrecht, Anh. zu § 65 InsO § 11 InsVV Rn. 26). \n\n14 \n\naa) Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO im Zusammenhang mit der Tä-\n\ntigkeit des vorläufigen - starken - Insolvenzverwalters verwendete Begriff des \n\nSchuldnervermögens bezieht sich nach allgemeiner Auffassung auf die \"Istmas-\n\nse\" einschließlich der mit Fremdrechten belasteten Gegenstände, die der \n\nSicherung und Erhaltung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterliegt \n\n(vgl. statt aller HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Nowak, \n\n§ 22 Rn. 37). Hieraus folgt jedoch nicht, dass dieser weite Vermögensbegriff \n\nden vergütungsrechtlichen Rahmen abschließend bestimmt. Für die Vergütung \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters gelten nach § 10 InsVV die Vorschriften der \n\n§§ 1 bis 9 InsVV entsprechend, soweit in § 11 InsVV nichts anderes bestimmt \n\nist. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV legt für die Vergütung des Insolvenzverwalters als \n\nBerechnungsgrundlage \n\nim Falle \n\nder \n\nvorzeitigen Beendigung \n\ndes \n\nInsolvenzverfahrens durch Einstellung oder durch Aufhebung nach Bestätigung \n\neines Insolvenzplans den Schätzwert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Ver-\n\nfahrensbeendigung fest. Im Gegensatz zu dem von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV \n\nerfassten Regelfall des beendeten Insolvenzverfahrens, bei dem die Insol-\n\nvenzmasse bereits vollständig liquidiert ist, wird hier eine Bewertung der Masse \n\nerforderlich. Dasselbe gilt für das Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsVV n.F. bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, weil es bei \n\nder Verfahrenseröffnung ebenfalls noch keine Teilungsmasse gibt. Ein Wider-\n\nspruch zu dem in der Literatur bisweilen betonten kostenrechtlichen Grundsatz, \n\ndass die Vergütung nach dem Wert des Gegenstands zu bemessen sei, auf \n\nden sich die Tätigkeit bezogen habe (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV \n\n3. Aufl. § 10 Rn. 4; Blersch, InsVV § 11 Rn. 24; Hess, InsVV 2. Aufl. § 11 \n\nRn. 12), liegt hierin nicht. \n\n15 \n\nbb) Für die notwendige Bewertung des Vermögens gilt auch nach der \n\nNeufassung des § 11 Abs. 1 InsVV das Stichtagsprinzip. Gemäß § 63 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzver-\n\nwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insol-\n\nvenzverfahrens berechnet; diese Vorschrift gilt für den vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter entsprechend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Nach einhelliger Auf-\n\nfassung in Rechtsprechung und Literatur war deshalb nach § 11 Abs. 1 InsVV \n\na.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 InsVV für die Vergütungsberechnung des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters der Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit \n\nmaßgeblich (vgl. BGHZ 146, 165, 175; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB \n\n225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, \n\n1556; v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325; MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 22 Rn. 231; Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 10 Rn. 5, § 11 Rn. 42; Hess, aaO § 11 Rn. 9). Es \n\nist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber an dieser Rechtslage etwas \n\nändern wollte, indem er das vom vorläufigen Insolvenzverwalter \"während des \n\nEröffnungsverfahrens\" verwaltete Vermögen zur Berechnungsgrundlage erklärt \n\nhat. In der Entwurfsfassung lautete der Verordnungstext noch (vgl. ZVI 2004, \n\naaO S. 643): \n\n\"Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 \nAbs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit im \nZeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens erstreckt\". \n\n16 \n\nAm Ende der Begründung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 findet sich der in der \n\nEndfassung gestrichene Satz: \n\n\"Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, auf wel-\nche Gegenstände sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters er-\nstreckt, ist die Beendigung des Eröffnungsverfahrens\". \n\n17 \n\nHierbei handelt es sich um eine lediglich sprachliche Korrektur, die auf \n\neinen Hinweis des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter Deutschlands vom \n\n27. September 2004 zurückzuführen ist, wonach im Zeitpunkt der Beendigung \n\nder vorläufigen Verwaltung keine Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters mehr entfaltet würden (vgl. Eickmann NZI 2005, 205, 206). Bei der Ausle-\n\ngung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. muss deshalb weiterhin das Vermögen \n\nim Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung die Berechnungs-\n\ngrundlage seiner Vergütung bilden (ebenso Eickmann NZI 2005, 205, 206; a.A. \n\nBlersch ZIP 2004, 2311, 2316; Büttner, in Hamburger Kommentar zum Insol-\n\nvenzrecht, aaO § 11 InsVV Rn. 16). \n\n18 \n\ncc) Bei der Bewertung des Vermögens ist der in § 63 Abs. 1, § 21 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 InsO, § 10 InsVV und in § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV mit dem Regel-\n\nbruchteil von 25 v.H. der Insolvenzverwaltervergütung verankerten grundsätzli-\n\nchen Strukturgleichheit zwischen der Vergütung des Insolvenzverwalters und \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen. \n\n19 \n\n(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nInsolvenzverwalters gilt durchgehend das \"Überschussprinzip\" (vgl. § 1 Abs. 2 \n\nNr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2 InsVV sowie § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4b InsVV). Massege-\n\ngenstände, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten belastet \n\nsind, sollen zunächst insoweit berücksichtigt werden, als die Gegenstände \n\ndurch den Verwalter verwertet werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, \n\ndass durch die Einbeziehung von Vermögensgegenständen in die Berech-\n\nnungsgrundlage, die für die Zahlung der Vergütung nicht zur Verfügung stehen, \n\ndie Masse nicht vollständig durch die Verwaltervergütung aufgezehrt wird. Des-\n\nhalb ist der Teil der Vergütung, der auf die mit Absonderungsrechten belasteten \n\nGegenstände entfällt, begrenzt. Der Mehrbetrag der Vergütung, der durch die \n\nEinbeziehung dieser Gegenstände entsteht, darf die Hälfte des nach § 171 \n\nAbs. 1 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG anfallenden Kostenbeitrags nicht über-\n\nsteigen. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegen-\n\nstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV nur insoweit berücksichtigt, als aus \n\nihnen der Masse ein Überschuss zusteht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 \n\n- IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483, 484). Hat der Insolvenzverwalter einen erhebli-\n\nchen Teil seiner Tätigkeit auf die mit Absonderungsrechten belasteten Gegen-\n\nstände verwandt, ohne dass hierfür nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ein Mehrbetrag \n\noder Überschuss in die Berechnungsgrundlage eingeflossen ist, so wird ihm ein \n\nZuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt (vgl. Begründung zum \n\nEntwurf der InsVV, abgedruckt bei Kübler/Prütting, InsO Anh. II zur InsVV unter \n\nA/3 f). Einem überdurchschnittlichen Tätigkeitsumfang des Insolvenzverwalters \n\nin Bezug auf Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten, der nicht zu \n\neiner entsprechenden Vermehrung der Insolvenzmasse geführt hat, ist danach \n\nausschließlich durch Gewährung von Zuschlägen auf den Regelsatz Rechnung \n\nzu tragen (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV). Das Überschussprinzip durch Ab-\n\nzug der aus der Masse hierfür erbrachten Leistung vom Sachwert der Gegens-\n\ntände gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV auch, wenn der Insolvenzverwalter Aus- \n\noder Absonderungsrechte abfindet. \n\n20 \n\n(2) Die Auszehrung der zu sichernden (künftigen) Masse durch die Ver-\n\ngütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters droht schon im Eröff-\n\nnungsverfahren. Deshalb gelten über die Verweisung in § 10 InsVV für die Ver-\n\ngütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Überschussprinzip und die da-\n\nmit korrespondierende Berücksichtigung tätigkeitsbezogener Elemente über Zu- \n\nund Abschläge gemäß § 3 InsVV entsprechend. Gegenstände mit Absonde-\n\nrungsrechten sind lediglich mit ihrem Wertüberhang, also nach Abzug der Be-\n\nlastungen, in das nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. maßgebliche Vermögen \n\neinzurechnen; die mit Aussonderungsrechten belasteten Gegenstände sind \n\ngänzlich abzusetzen. Soweit die Beschlüsse des Senats vom 14. Dezember \n\n2005 (IX ZB 256/04, aaO) sowie vom 12. Januar 2006 (IX ZB 127/04, aaO) in \n\ndem Sinne verstanden werden können, dass Gegenstände mit Absonderungs-\n\nrechten nur bei wertausschöpfender Belastung aus der Berechnungsgrundlage \n\nherausfallen, ansonsten aber mit ihrem vollen Verkehrswert zu berücksichtigen \n\nsind, ist klarzustellen, dass die Belastungen in jedem Fall von dem Schätzwert \n\ndes Gegenstandes abgezogen werden müssen. \n\n21 \n\ndd) Dieser Neuausrichtung der Rechtsprechung kann nicht entgegen-\n\ngehalten werden, das für den Insolvenzverwalter geltende Vergütungskonzept \n\nsei wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung und Tätigkeit nicht auf den \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter übertragbar. Dieser Auffassung hatte sich der \n\nSenat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2000 angeschlossen (aaO, \n\nS. 174). Soweit in dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, aaO \n\nS. 532 unter bb) noch ausgeführt wird, nach wie vor erscheine es zutreffend, \n\nhinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht danach zu \n\nunterscheiden, ob sich seine Verwaltungstätigkeit auf schuldnereigene unbelas-\n\ntete, belastete oder sogar schuldnerfremde Gegenstände bezogen habe, hält \n\nder Senat an dieser Sichtweise nicht mehr fest. Die Beschäftigung mit Fremd-\n\nbesitz und mit belastetem und unbelastetem Eigentum steht weder beim Insol-\n\nvenzverwalter noch beim vorläufigen Insolvenzverwalter vergütungsrechtlich auf \n\neiner Stufe. \n\n22 \n\n(1) Der vorläufige Insolvenzverwalter hat grundsätzlich noch nicht das \n\nSchuldnervermögen zu verwerten, seine Aufgabe besteht primär in der Siche-\n\nrung und Erhaltung der im Besitz des Schuldners befindlichen Gegen- \n\nstände einschließlich solcher, die mit Fremdrechten belastet sind. Daraus folgt \n\nlediglich, dass die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung nicht ein zu prog-\n\nnostizierender Massebestand im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzver-\n\nfahrens sein kann. Als Bezugspunkt kommt vielmehr nur, wie § 11 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsVV n. F. auch zum Ausdruck bringt, das von ihm verwaltete Vermö-\n\ngen in Betracht. \n\n23 \n\nAus der Sicherungsaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters kann \n\ndagegen nicht abgeleitet werden, dass neben den real vorhandenen Werten \n\nauch Fremdvermögen einzustellen ist. Der Vergütungsanspruch des Insolvenz-\n\nverwalters wie des vorläufigen Insolvenzverwalters lastet als Verbindlichkeit auf \n\nder Masse (§§ 53, 54 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ist grundsätzlich aus \n\ndieser zu befriedigen. Für den Insolvenzverwalter verhindert die Systematik des \n\n§ 1 Abs. 2 InsVV die Einbeziehung von Werten in die Berechnungsgrundlage, \n\ndie für die Bezahlung seiner Vergütung letztendlich nicht zur Verfügung stehen \n\n(vgl. Begründung zum Entwurf der InsVV zu § 1 aaO). Eine Auszehrung der \n\nInsolvenzmasse durch die Verwaltervergütung wird dadurch regelmäßig ver-\n\nmieden. Bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann dieser \n\nGrundsatz nicht außer Kraft gesetzt werden. Dies wäre jedoch bei einer unbe-\n\nschränkten Einbeziehung der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten \n\nGegenstände in das die Berechnungsgrundlage bildende Vermögen der Fall. \n\nDie Gefahr der Masseauszehrung durch im Eröffnungsverfahren begründete \n\nVergütungsansprüche verdeutlichen eindrucksvoll die Beispiele, die Keller \n\n(aaO, S. 274 unter III.) angeführt hat, um die praktischen Auswirkungen der \n\nRechtsprechungsänderung bei Fremdrechten aufzuzeigen. \n\n24 \n\n(2) Nach der Konzeption der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung \n\nist der Gegenstand der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht stets deckungs-\n\ngleich mit der Berechungsgrundlage für seine Vergütung. Dies zeigt sich gerade \n\nim Fall der erheblichen Befassung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Ab-\n\nsonderungsrechten, ohne dass daraus ein entsprechender Mehrbetrag oder \n\nÜberschuss für die Masse entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV). Die \n\nSystematik der Verordnung bringt es hier mit sich, dass ein prozentualer Zu-\n\nschlag auf eine Wertgebühr erfolgt, die mit dem Gegenstand der Tätigkeit, für \n\ndie er gewährt werden soll, nicht in Zusammenhang steht. Dies ist auch nicht zu \n\nbeanstanden, weil es eine Regel des Inhalts, wonach gleiche Tätigkeit auch \n\nbetragsgleich zu vergüten ist, in keiner der an Gegenstandswerten orientierten \n\nVergütungs- oder Gebührenverordnungen gibt. Ebenso wenig ist es deshalb in \n\nBezug auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten, die Be-\n\nrechnungsgrundlage mit dem Gegenstand seiner Tätigkeit, der von ihm verwal-\n\nteten \"Istmasse\", zur Deckung zu bringen. \n\n25 \n\n(3) Eine vergütungsrechtliche Differenzierung zwischen vorläufigem und \n\nendgültigem Insolvenzverwalter lässt sich auch nicht mit der These begründen, \n\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei ausschließlich tätigkeits-\n\nbezogen (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 181 f; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 10, Graeber, Die Vergütung des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters S. 124 ff). Der Senat hat im Zusammenhang mit \n\nder Frage, welche Auswirkungen die mangelnde fachliche und persönliche Eig-\n\nnung eines Insolvenzverwalters zur Ausübung seines Amtes auf den Vergü-\n\ntungsanspruch hat, allerdings geäußert, dass die Insolvenzverwaltervergütung \n\nals reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet sei (BGHZ 159, 122, 130). Diese \n\nAussage bezog sich jedoch auf die behaupteten Mängel der Leistung, die kei-\n\nnen Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben können. In der Berechnungs-\n\ngrundlage ist die Vergütung des Insolvenzverwalters indes erfolgsbezogen, weil \n\nsich die Verwertungserfolge im Endstand der Insolvenzmasse im Sinne des § 1 \n\nInsVV ausdrücken. Die Zu- und Abschläge des § 3 InsVV sind dagegen tätig-\n\nkeitsbezogen. Entsprechendes gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Der \n\nWert des - um Aus- und Absonderungsrechte bereinigten - Vermögens spiegelt \n\nden Sicherungs- und Erhaltungserfolg wieder; Tätigkeiten, die sich darin nicht \n\nniedergeschlagen haben, sind durch Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. a und b InsVV zu entgelten. \n\n26 \n\nee) Einer Ausklammerung der mit Fremdrechten belasteten Gegenstän-\n\nde aus der Berechnungsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass im \n\nEröffnungsverfahren die Rechte Dritter an einzelnen Gegenständen der \n\n\"Istmasse\" häufig nicht abschließend geklärt sind. Eine nicht hinnehmbare Er-\n\nschwerung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens ist dadurch nicht zu besor-\n\ngen. \n\n27 \n\n(1) Das Ergebnis etwaiger Aus- oder Absonderungsstreitigkeiten, die erst \n\nnach der Insolvenzeröffnung auszutragen sind, kann nicht abgewartet werden, \n\nwenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner fälligen Vergü-\n\ntung begehrt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewer-\n\nten; für die Bemessung der dafür festzusetzenden Vergütung kommt es deshalb \n\nnicht auf Umstände an, die sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfah-\n\nrens ergeben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, \n\naaO S. 532; v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, aaO S. 519). \n\n28 \n\n(2) Deshalb können Gegenstände, an denen bestrittene, noch nicht \n\nrechtsbeständig entschiedene Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht \n\nwerden, mit ihrem Schätzwert in das nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. maß-\n\ngebliche Vermögen eingerechnet werden (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO \n\n§ 11 Rn. 68; Kübler/Prütting/Eickmann, § 1 InsVV Rn. 18 für Aussonderungs-\n\nrechte). Das Feststellungsrisiko des Schuldnervermögens ist hierbei durch ei-\n\nnen Risikoabschlag zu berücksichtigen. Von Dritten geltend gemachte Abson-\n\nderungs- oder Aussonderungsrechte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn \n\nsie vom Verwalter ernsthaft bestritten werden. Dazu bedarf es eines substanti-\n\nierten Vortrages. Ein vorläufiges oder nicht belegtes Bestreiten ohne Mitteilung \n\neiner entsprechenden Sachverhaltsgrundlage genügt hierfür grundsätzlich \n\nnicht. \n\n29 \n\nc) Die Änderung der Rechtsprechung führt nicht zu einer unangemesse-\n\nnen Schmälerung der - berechtigten - Erwerbsaussichten des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters. Befasst er sich in erheblichem Umfang mit aus- oder absonde-\n\nrungsfähigen Gegenständen, hat er Anspruch auf einen angemessenen Zu-\n\nschlag. Was dessen Höhe anbetrifft, setzt die neue Rechtsprechung des Senats \n\nkeine weiteren Grenzen. Es ist gerade der Vorzug der Zuschlagslösung, im \n\nEinzelfall flexibel reagieren und die Leistung des Verwalters mit der Leistungs-\n\nfähigkeit des verwalteten Vermögens in einen fallangemessenen Ausgleich \n\nbringen zu können. Der Zuschlag kann nicht nach im Voraus feststehenden \n\nBruchteilen bestimmt werden, weil das Verhältnis zwischen schuldnereigenen \n\n- unbelasteten und belasteten - Gegenständen und solchen, die Dritten gehören \n\nund vom Schuldner lediglich genutzt werden, sowie das Ausmaß und die Be-\n\ndeutung der hierauf entfallenden Verwaltertätigkeit von Fall zu Fall schwankt. \n\nEin dokumentierter tatsächlicher Zeit- und Kostenaufwand des vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalters wird grundsätzlich zu berücksichtigen sein. \n\n30 \n\naa) Ein etwaiges Vertrauen der vorläufigen Insolvenzverwalter darauf, \n\ndurch die Einbeziehung schuldnerfremder oder wertausschöpfend belasteter \n\nGegenstände in die Berechnungsgrundlage eine besondere Vergütung zu er-\n\nhalten und somit besser honoriert zu werden als ein endgültiger Insolvenzver-\n\nwalter unter sonst gleichen Umständen, ist nicht schutzwürdig. Zwar können \n\nInsolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG eine auskömmli-\n\nche Vergütung für ihre Tätigkeit beanspruchen (vgl. BVerfGE 88, 145, 159); \n\numgekehrt wird jedoch das Recht des Insolvenzschuldners und der Insolvenz-\n\ngläubiger, überzogene und die Insolvenzmasse über Gebühr schmälernde Ver-\n\ngütungsansprüche abzuwehren, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Die \n\nneue vergütungsrechtliche Rechtsprechung des Senats ist darauf ausgerichtet, \n\neinen Ausgleich der verfassungsmäßig geschützten Rechte der am Verfahren \n\nmateriell Beteiligten herbeizuführen. Dies muss der vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter hinnehmen. \n\n31 \n\nbb) Das modifizierte Vergütungsmodell des Senats führt auch dann zu \n\nangemessenen Ergebnissen, wenn die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter \n\nverwaltete \"Istmasse\" ausschließlich aus schuldnerfremden oder wertausschöp-\n\nfend belasteten Gegenständen besteht oder unbelastete Masse nur in geringem \n\nUmfang vorhanden ist. Dies gilt zunächst für kleine und mittelgroße Insolven-\n\nzen. Aber auch in Verfahren, in denen über die Eröffnung größerer Unterneh-\n\nmensinsolvenzen mit kleinen \"freien Massen\" zu entscheiden ist, können aus-\n\nkömmliche Ergebnisse erzielt werden. \n\n32 \n\n(1) Ist das Vermögen, das die Berechnungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsVV n.F. bildet, mit Null anzusetzen, beträgt der Regelbruchteil der \n\nfiktiven Insolvenzverwaltervergütung, auf den etwaige prozentuale Zuschläge \n\nzu gewähren sind, ebenfalls Null. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann dann \n\nselbst für erhebliche Tätigkeiten allenfalls die Mindestvergütung gemäß § 10 in \n\nVerbindung mit § 2 Abs. 2 InsVV beanspruchen. Dieses Ergebnis ist nach Auf-\n\nfassung des Senats auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbe-\n\ndenklich. Besteht keine begründete Aussicht, dass das verwaltete Vermögen \n\nnoch ausreichend vermehrt werden kann, wird kein Massekostenvorschuss be-\n\nzahlt, und werden die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 4a InsO gestundet, \n\nist der Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen (§ 26 Abs. 1 InsO). Ein \n\nVergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters wird dann häufig oh-\n\nnehin nicht realisierbar sein. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Staat \n\nin diesem Fall für das Ausfallrisiko nicht haftet; durchgreifende verfassungs-\n\nrechtliche Bedenken dagegen hat er verneint (vgl. BGHZ 157, 370, 375 ff). Der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter soll nicht zu Lasten der übrigen Beteiligten wei-\n\nterwirtschaften, wenn eine Abweisung mangels Masse geboten ist (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 262). Er ist deshalb regelmäßig gehalten, sich rasch einen \n\nÜberblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen und seine \n\nTätigkeit einzustellen, wenn sich ergibt, dass die vorhandene Masse nicht ein-\n\nmal seine Vergütung und Auslagen deckt. Gerade in Fällen, in denen er \n\nzugleich als Gutachter die vorhandene Vermögensmasse feststellen muss, wird \n\ner die erforderlichen Kenntnisse schnell und ohne erheblichen zusätzlichen \n\nAufwand erhalten (BGHZ, aaO S. 378 f). \n\n33 \n\nAber selbst wenn die Voraussetzungen für eine Abweisung mangels \n\nMasse nicht vorliegen, erscheint bei einem sehr geringen Vermögen eine um-\n\nfangreiche Verwaltertätigkeit, welche die Grenze zur erheblichen Befassung \n\nübersteigt, in durchschnittlichen Insolvenzen selten gerechtfertigt. Das Siche-\n\nrungsinteresse der - ungesicherten - Gläubiger beschränkt sich in diesen Fällen \n\nhäufig auf die Dokumentation aussichtsreicher Anfechtungsansprüche sowie \n\ngesellschaftsrechtlicher Ansprüche, um dem (endgültigen) Insolvenzverwalter \n\nim Falle der Verfahrenseröffnung die Verfolgung dieser Ansprüche offenzuhal-\n\nten. Der vorläufige Verwalter muss den Umfang seiner Sicherungstätigkeit an \n\ndiesem - beschränkten - Sicherungsinteresse ausrichten und dem Insolvenzge-\n\nricht baldmöglichst über den Sachverhalt Bericht erstatten. \n\n34 \n\n(2) Besteht die \"Istmasse\" zu einem erheblichen Anteil aus Gegenstän-\n\nden mit Aus- und Absonderungsrechten und ist ansonsten nur wenig unbelaste-\n\nte Masse vorhanden, ist durch die Gewährung entsprechend hoher prozentua-\n\nler Zuschläge auf den Regelbruchteil der Insolvenzverwaltervergütung rechne-\n\nrisch eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erzielbar, welche die \n\nreal vorhandene Masse nahezu oder vollständig aufzehrt (vgl. Beispielsrech-\n\nnungen bei Keller, aaO S. 274). Indes gilt auch hier, dass in einem durchschnitt-\n\nlichen Insolvenzfall eine erhebliche Sicherungstätigkeit des vorläufigen Verwal-\n\nters in Bezug auf die mit Fremdrechten belasteten Gegenstände bei einem nur \n\nkostendeckenden Schuldnervermögen unter Berücksichtigung der Interessen \n\nder Gläubiger und des Schuldners häufig nicht angezeigt ist. Macht der vorläu-\n\nfige Insolvenzverwalter einen Vergütungsanspruch geltend, der die Masse im \n\nwesentlichen absorbiert, wird er deshalb im Einzelnen darzulegen haben, auf-\n\ngrund welcher besondere Umstände eine erhebliche Befassung mit Aus- und \n\nAbsonderungsgegenständen, soweit diese den Großteil der verwalteten \n\n\"Istmasse\" ausgemacht haben, gerechtfertigt war. \n\n35 \n\nd) Eine erhebliche Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit \n\nAus- und Absonderungsgegenständen liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende \n\nTätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO S. 532 f); entschei-\n\ndend ist ebenso wie beim Insolvenzverwalter der real gestiegene Arbeitsauf-\n\nwand in diesem Bereich (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI \n\n2003, 603, 604). Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. \n\n36 \n\naa) Im Insolvenzeröffnungsverfahren liegt noch keine erhebliche Be-\n\nschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten vor, wenn der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter die fraglichen Gegenstände in Besitz nimmt und inventarisiert. \n\nEntsprechendes gilt in vielen Fällen für die Prüfung, wie die Eigentumsverhält-\n\nnisse liegen, welche der verwalteten Gegenstände mit Fremdrechten belastet \n\nsind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Nicht als erhebliche Befas-\n\nsung ist in der Regel auch die Prüfung anzusehen, ob für Gegenstände mit \n\nfremden Rechten Versicherungsschutz besteht. Solche Tätigkeiten werden \n\nvielmehr routinemäßig und meist mit geringem Aufwand erledigt. \n\n37 \n\nbb) Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Verwaltung von frem-\n\nden oder mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken oder von bewegli-\n\nchem Sicherungsgut einen größeren Teil der Arbeitskraft des vorläufigen Ver-\n\nwalters bindet. Eine erhebliche Belastung durch die Beschäftigung mit Gegen-\n\nständen, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, kann vorliegen, \n\nwenn ein Grundpfandgläubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereige-\n\nnen Immobilie betreibt und der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihm darüber \n\nverhandelt, von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen, oder er die \n\neinstweilige Einstellung einer bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahme nach § 30d Abs. 4 ZVG erwirkt. Eine erhebliche Belastung kann auch \n\nangenommen werden, wenn eine belastete Immobilie zugleich vermietet ist und \n\ndem vorläufigen Verwalter die Mietverwaltung obliegt, ohne dass das verwaltete \n\nVermögen dadurch angereichert wird (§ 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV entspre-\n\nchend). \n\n38 \n\ne) Die Entscheidungen der Vorinstanzen können danach keinen Bestand \n\nhaben; sie sind aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht \n\nhat festgestellt, dass sich der weitere Beteiligte zu 2 nicht in erheblichem Um-\n\nfang mit den Gegenständen befasst hat, die im Falle der Insolvenzeröffnung der \n\nabgesonderten Befriedigung unterlegen hätten. Die wertausschöpfend belastete \n\nImmobilie kann deshalb weder bei der Berechnungsgrundlage noch bei der \n\nGewährung eines Zuschlages Berücksichtigung finden. Der Betrag des einge-\n\nzogenen Mietzinses wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus, weil sich der wei-\n\ntere Beteiligte zu 2 mit dem Mieteinzug nicht in erheblicher Weise befasst hat. \n\nOb der Mietzinsanspruch an die Bank abgetreten war, kann angesichts der ge-\n\nringen Höhe des eingezogenen Betrages offen bleiben (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsVV). \n\nIII. \n\n39 \n\n40 \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Höhe der fest-\n\nzusetzenden Vergütung sowie der Auslagen feststeht (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\n1. Dem weiteren Beteiligten zu 2 steht nach § 10 in Verbindung mit § 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung zu. \n\n41 \n\na) Hinsichtlich der Höhe der nach § 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 \n\nInsVV zu berechnenden Mindestvergütung gilt, dass nicht auf die Zahl der \n\nGläubiger abgestellt werden kann, die Forderungen \"angemeldet\" haben, weil \n\nForderungsanmeldungen (§ 174 InsO) im Eröffnungsverfahren noch nicht vor-\n\nliegen und die Zahl der angemeldeten Gläubiger im Insolvenzverfahren bei Be-\n\nantragung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig nicht \n\nbekannt ist. Maßgeblich ist deshalb die Zahl der im Eröffnungsverfahren betei-\n\nligten Gläubiger (vgl. Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 2 InsVV Rn. 17). Ob da-\n\nbei sämtliche Gläubiger zu berücksichtigen sind, die nach den Schuldnerunter-\n\nlagen voraussichtlich im Insolvenzverfahren beteiligt sein werden (so BK-\n\nInsO/Blersch, aaO § 11 InsVV Rn. 29a), oder nur diejenigen, die den Eröff-\n\nnungsantrag gestellt haben oder mit deren Forderungen sich der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter konkret befasst hat, kann vorliegend offen bleiben, weil ledig-\n\nlich zwei Gläubiger bekannt sind. \n\n42 \n\nb) Ferner gelten die Regelmindestbeträge des § 2 Abs. 2 InsVV über \n\n§ 10 InsVV sinngemäß auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Der in § 11 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsVV für den vorläufigen Verwalter bestimmte Regelbruchteil \n\nbezieht sich nur auf die Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV. Unter ver-\n\nfassungsrechtlichen Aspekten müssen auch die Mindestvergütungen der vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter im Durchschnitt der masselosen und massearmen \n\nVerfahren insgesamt noch auskömmlich sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288). Für \n\neine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 Abs. 2 InsVV besteht \n\ndeshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum (vgl. Kübler/ \n\nPrütting/Eickmann, aaO § 2 InsVV Rn. 16; Büttner in Hamburger Kommentar, \n\naaO § 11 InsVV Rn. 45; FK-InsO/Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 27). \n\n43 \n\n2. Die geltend gemachte Auslagenpauschale ist nur in Höhe von 150 € \n\nberechtigt. Die Pauschalsätze des § 8 Abs. 3 InsVV n.F. sind allerdings auf die \n\n\"Regelvergütung\" des Insolvenzverwalters bezogen. Demgegenüber berechne-\n\nte sich die Pauschale nach der Vorgängerfassung des § 8 Abs. 3 InsVV a.F. \n\naus der \"gesetzlichen Vergütung\". Die Anknüpfung der Neufassung an die Re-\n\ngelvergütung soll ausschließen, dass sich der Vom-Hundert-Satz nach der im \n\nEinzelfall festgesetzten Vergütung richtet, weil dies zu unangemessen hohen \n\nAuslagenpauschalen führen kann (vgl. Begründung des Referentenentwurfs zu \n\n§ 8 Abs. 3 InsVV n.F., abgedruckt bei Kübler/Prütting aaO zu Nr. 2). Deshalb \n\nwird nunmehr auf die Regelvergütung abgestellt. Im Anwendungsbereich der \n\nMindestvergütung besteht die Gefahr überhöhter Auslagenpauschalen dagegen \n\nnicht. Als Regelvergütung in diesem Sinne kann danach auch die Mindestvergü-\n\ntung verstanden werden. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Pauschalierung. \n\nSie soll dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und \n\nPrüfung von Einzelbelegen ersparen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB \n\n257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Mit diesem Grundanliegen der Regelung wäre \n\nes unvereinbar, wenn nunmehr in allen Fällen der Mindestvergütung eine Ein-\n\nzelabrechnung vorgenommen werden müsste. \n\n44 \n\n3. Die festzusetzende Gesamtvergütung errechnet sich aus der Mindest-\n\nvergütung von 1.000 €, der Auslagenpauschale von 150 € (15 v.H. von 1.000 €) \n\nund der Umsatzsteuer. Daraus ergibt sich der neu festgesetzte Betrag von \n\n1.334 €. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 67 C IN 226/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2005 - 326 T 15/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-104-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":25},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-104-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:34.195784+00:00"}}