{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_103-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"IX ZB 103/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 103/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 18. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 wird auf Kosten des \n\nweiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Anträge des Schuldners vom 23. Juni 2000 auf Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung gingen am 26. Juni 2000 bei Gericht ein. Nach Verweisung \n\nan das zuständige Insolvenzgericht eröffnete dieses am 14. März 2001 das In-\n\nsolvenzverfahren. An dem Schlusstermin vom 4. April 2003 nahm der (weitere) \n\nBeteiligte zu 1 nicht teil. Ein anderer Gläubiger stellte zunächst den Antrag, dem \n\nSchuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; seine gegen die Zurückwei-\n\nsung dieses Antrags und die Ankündigung der Restschuldbefreiung gerichtete \n\nsofortige Beschwerde nahm er später zurück. Mit Beschluss vom 18. November \n\n2003 wurde das Insolvenzverfahren sodann aufgehoben. \n\n2 \n\nAm 10. Mai 2004 hat der Beteiligte zu 1 die Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung beantragt. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, \n\n§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Dem steht entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1 im \n\nSchlusstermin keinen Versagungsantrag gestellt hat. Denn er wendet sich nicht \n\ngegen den - rechtskräftig gewordenen - Beschluss des Insolvenzgerichts vom \n\n22. Juli 2003, mit dem dieses dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung ange-\n\nkündigt hat. Wie sich insbesondere aus dem Schriftsatz vom 24. August 2004 \n\nergibt, nimmt der Beteiligte zu 1 die Rechtskraft dieses Beschlusses hin und \n\nstrebt eine \"abschließende Versagung\" der Restschuldbefreiung an. Hierzu \n\nräumt das Gesetz dem Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der Abtre-\n\ntungserklärung - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 297 \n\nInsO abgesehen - ein Antragsrecht nach § 296 InsO ein. Die Statthaftigkeit der \n\nsofortigen Beschwerde (§ 6 Abs. 1 InsO) und damit auch der Rechtsbeschwer-\n\nde (§ 7 InsO) folgt somit aus § 296 Abs. 3 S. 1 InsO. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache \n\nnach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung \n\neiner \n\neinheitlichen \n\nRechtsprechung \n\neine \n\nEntscheidung \n\ndes \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\nBei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-\n\ngerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach \n\n§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Be-\n\nschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). \n\n6 \n\na) Der Beteiligte zu 1 hält die Frage für grundsätzlich, ob Versagungs-\n\ngründe nach § 290 InsO dann noch nach dem Schlusstermin geltend gemacht \n\nwerden können, wenn dem Gläubiger das zur Begründung herangezogene \n\nFehlverhalten des Schuldners erst in der Treuhandphase bekannt geworden ist; \n\ndies führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn die Ant-\n\nwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 \n\nInsO aufgezählten Versagungsgründe gestützter Versagungsantrag ist nur zu-\n\nlässig, wenn der Gläubiger diesen Antrag im Schlusstermin stellt. Hierbei han-\n\ndelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 189 zu § 237 RegE); wird dem Schuldner (rechtskräftig) \n\nRestschuldbefreiung angekündigt, soll sein Verhalten in der Vergangenheit kei-\n\nne Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443 S. 191 zu § 240 RegE). Daher hat \n\nder Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, \n\n171) entschieden, dass die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, \n\nwenn der Antrag des Insolvenzgläubigers im Schlusstermin gestellt worden ist, \n\nes sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach des-\n\nsen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden \n\ndarf. Der Schlusstermin bewirkt daher eine Zäsur. Zur Begründung eines im \n\nTermin gestellten Antrags ist der Gläubiger auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 \n\nInsO aufgezählten Versagungsgründe beschränkt; hingegen sind Obliegen-\n\nheitsverletzungen nach § 295 InsO hier noch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März \n\n2006 - IX ZB 17/05, Rn. 20). Dementsprechend geht auch die ganz herrschen-\n\nde Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung \n\nder Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nach dem Schlusstermin nicht \n\nmehr beantragt werden kann (OLG Celle NZI 2002, 323, 324; LG Hof ZVI 2003, \n\n545, 546; LG Göttingen ZVI 2002, 383, 384; LG München I ZInsO 2001, 767; \n\nHK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 289 Rn. 7; § 290 Rn. 21; MünchKomm-InsO/ \n\nStephan, § 290 Rn. 17; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstun-\n\ndung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 290 \n\nRn. 59; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 5; Kübler/Prütting/ \n\nWenzel, InsO § 290 Rn. 6; § 292 Rn. 18 f; a.A. Bruckmann, Verbraucherinsol-\n\nvenz in der Praxis § 4 Rn. 24). \n\n7 \n\nb) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, verfassungsrechtliche Gründe \n\ngeböten eine Durchbrechung dieses gesetzlichen Systems, wenn dem Gläubi-\n\nger ein Fehlverhalten des Schuldners erst in der Wohlverhaltensphase bekannt \n\nwerde, liegt fern. Der Eröffnungsbeschluss mit der Aufforderung nach § 28 \n\nInsO wird - so auch hier - öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekannt-\n\nmachung genügt nach § 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle \n\nBeteiligten. Das Gesetz geht danach ersichtlich davon aus, dass die Verantwor-\n\ntung für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Informationen beim In-\n\nsolvenzgläubiger liegt (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 6). \n\n8 \n\nAber auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde führt im vorliegenden \n\nFall zu keinem anderen Ergebnis: Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteilig-\n\nten zu 1 fragten mit Schriftsatz vom 19. November 2002 bei dem Insolvenzge-\n\nricht unter Angabe des Namens des Schuldners und des zutreffenden Akten-\n\nzeichens an, ob das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Der Rechtspfleger \n\nteilte ihnen mit Schreiben vom 25. November 2002 mit, dass ein Schlusstermin \n\nnoch nicht bestimmt worden sei, die Terminierung jedoch unmittelbar bevorste-\n\nhe; eine Ablichtung der gerichtlichen Zustimmung zur Schlussverteilung war \n\ndem Schreiben beigefügt. Dies geschah lange vor dem - öffentlich bekannt ge-\n\nmachten - Schlusstermin am 4. April 2003. Auch die erneute Sachstandsanfra-\n\nge der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 25. März 2003 be-\n\nantwortete das Insolvenzgericht noch vor dem Schlusstermin; mit seinem \n\nSchreiben übersandte es den Beschluss, durch den dieser Termin bestimmt \n\nworden war. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 verfügten \n\nsomit über die Kenntnis der erforderlichen Verfahrenstatsachen; der Beteiligte \n\nzu 1 hätte sich daher rechtzeitig vor dem Schlusstermin Gewissheit darüber \n\nverschaffen können, ob seine Darlehensforderung in den vom Schuldner einge-\n\nreichten Verzeichnissen enthalten war. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 IK 16/00 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 T 47/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_103-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zb-103-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_103-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_103-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zb-103-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB_103-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:55.447595+00:00"}}