{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZA__14-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"IX ZA 14/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 14/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 29. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I vom 17. Mai 2005 nachgesuchte Prozessko-\n\nstenhilfe versagt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nIn dem am 29. Oktober 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Schuldners versagte das Insolvenzgericht mit Be-\n\nschluss vom 4. März 2005 die Restschuldbefreiung. Das Landgericht hat die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom \n\n17. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Amtsge-\n\nricht habe zu Recht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejaht. \n\nDer Schuldner habe die \n\nihm durch die \n\nInsolvenzordnung auferlegten \n\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem \n\ner seine Erwerbssituation gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in der gebo-\n\ntenen Weise aufgeklärt und den eigenmächtigen Verkauf von Goldmünzen zu-\n\nnächst nicht mitgeteilt habe. In dem Verkauf der dem Insolvenzbeschlag unter-\n\nliegenden Münzen liege zudem ein weiterer Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO in Verbindung mit § 97 Abs. 3 Satz 2 InsO. \n\nII. \n\nProzesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das \n\nbeabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 \n\nZPO). \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO grundsätz-\n\nlich statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nnoch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die \n\nFrage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefrei-\n\nung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder \n\nMitwirkungspflichten nach der InsO während des Insolvenzverfahrens nach \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden darf, ist durch die Rechtsprechung des \n\nSenats geklärt. Die Antragsberechtigung der Insolvenzgläubiger, die im \n\nSchlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, hängt nicht \n\ndavon ab, dass ihre Forderungen einen bestimmten Prozentsatz der gesamten \n\nVerbindlichkeiten ausmachen. Ob so erhebliche Pflichtverletzungen des \n\nSchuldners vorlagen, dass die Restschuldbefreiung zu versagen war, unterliegt \n\ngrundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat diese Frage \n\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZA__14-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-za-14-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZA__14-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZA__14-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-za-14-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZA__14-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:03.945832+00:00"}}