{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR___5-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"IX ZR 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 21. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Ur-\n\nteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. November \n\n2003 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen \n\nfür die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\na) Aus der Abtretungserklärung vom 16. Februar 1999 ergibt sich, daß \n\ndie Beklagte als Zedentin von der Zessionarin ausdrücklich weiterhin zur Ein-\n\nziehung ermächtigt wurde. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung \n\ndahin ausgelegt, daß die Beklagte berechtigt bleiben sollte, trotz der Abtretung \n\nLeistung weiter an sich zu verlangen. Diese Auslegung ist möglich und revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden; sie wird von der Revision auch nicht ange-\n\ngriffen. Deshalb scheitert der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Be-\n\nklagten schon aus diesem Grund. Der Titelgläubiger behält trotz Abtretung die \n\nLegitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, \n\nwenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt \n\nbleibt, Leistung an sich zu verlangen. Bei einer sogenannten stillen Siche-\n\nrungsabtretung ergibt sich dies grundsätzlich konkludent aus der Sicherungs-\n\nabrede. Diese Rechtsfolge ist aber entgegen der Revision nicht auf stille Siche-\n\nrungsabtretungen beschränkt. Bei offengelegten Abtretungen mit ausdrückli-\n\ncher Einziehungsermächtigung für den Zedenten gilt dies erst recht (BGHZ \n\n120, 387, 395; BGH, Urt. v. 21. April 1980 - II ZR 107/79, NJW 1980, 2527, \n\n2528; v. 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231 - insoweit nicht ab-\n\ngedruckt in BGHZ 145, 352). Die Beklagte hat auch das erforderliche berech-\n\ntigte Interesse an der Einziehung, nachdem sie schon den Titel im eigenen \n\nNamen erwirkt hat. \n\nb) Der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund nach \n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts liegt insoweit keine Abweichung von dem Urteil des V. Zivilse-\n\nnats vom 26. Oktober 1984 (BGHZ 92, 347), aber auch keine Abweichung von \n\ndem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Juli 1991 (V ZR 343/89, NJW-RR 1992, \n\n61) vor. In diesen Entscheidungen ist die dort festgestellte Abrede zwischen \n\nZedent und Zessionar lediglich als Vollstreckungsermächtigung gewertet und \n\nder damit gegebenen \"isolierten Vollstreckungsstandschaft\" die Anerkennung \n\nversagt worden. Von einer Einziehungsermächtigung, wie sie in dem hier zu \n\nentscheidenden Fall vorliegt, sind diese Urteile gerade nicht ausgegangen (so \n\nbereits ausdrücklich BGHZ 120, 387, 396). \n\nc) Der Zessionarin ist auf ihren Antrag gemäß §§ 727, 796 Abs. 1 ZPO \n\neine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Daraus ergeben sich für die Klägerin \n\nkeine Einwendungen, die den durch den Vollstreckungsbescheid festgestellten \n\nAnspruch selbst betreffen. Es handelt sich somit um keine Einwendungen, die \n\nim Verfahren nach § 767 ZPO erfolgreich erhoben werden können. Dies hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend gesehen. \n\nOb eine Klage gegen die der Zessionarin erteilte Vollstreckungsklausel \n\nnach § 768 ZPO oder eine Erinnerung nach § 732 ZPO Erfolg hätte, ist im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. \n\n2. Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis spätestens \n\n20. Mai 2005 Stellung zu nehmen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel\n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR___5-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/ix-zr-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR___5-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR___5-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/ix-zr-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR___5-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:50.533684+00:00"}}