{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"IX ZR 96/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Absatz 1 Satz 2; § 987 a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten. b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 96/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 143 Abs. 1 Satz 2; \n\nBGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Absatz 1 Satz 2; § 987 \n\na) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten. \n\nb) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem \n\nZeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorgenannte Urteil \n\nim Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung \n\ndes Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 18. Juni 2003 hinsichtlich eines Hauptbetrages von \n\n64.161,80 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. In diesem Um-\n\nfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte führte für die Schuldnerin das Girokonto Nr. , für \n\ndas ein Kreditrahmen von 10 Mio DM bestand. Am 28. Januar 2000 wies das \n\nKonto einen Sollsaldo von 9.928.350,02 DM auf. Bis zum Kontoschluss am \n\n16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften \n\nin Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt \n\n9.936.510,48 DM. \n\n2 \n\nIm Februar 2000 wurden die Ansprüche der Schuldnerin aus der vorge-\n\nnannten Kontoverbindung durch zwei Gläubiger gepfändet. Die erwirkten Pfän-\n\ndungsbeschlüsse wurden am 17. Februar 2000 der Beklagten zugestellt. Am \n\n28. Februar 2000 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin beantragt. Das Verfahren wurde am 1. Juni 2000 eröff-\n\nnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom \n\n8. August 2001 forderte er die Beklagte auf, den Kontokorrentbetrag von \n\n9.936.510,48 DM als \n\ninkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO abzuführen. Nach Aufhebung der ergangenen Pfändungen zahlte die Be-\n\nklagte am 3. April 2002 den geltend gemachten Betrag an den Kläger zurück. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 18. April 2002 forderte der Kläger die Beklagte unter \n\nFristsetzung auf den 30. April 2002 auf, über die in der Zeit vom 17. Februar \n\n2000 bis 3. April 2002 gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen und den hier-\n\naus sich ergebenden Betrag zu zahlen. Nach Fristverlängerung teilte die Be-\n\nklagte unter dem 2. September 2002 mit, sie habe für den genannten Zeitraum \n\nTageszinsen in Höhe von durchschnittlich 4,125 % erwirtschaftet, was einen \n\nBetrag von 445.931,50 € ergebe. Diesen Betrag schrieb sie dem Konto des \n\nKlägers per 4. November 2002 gut. \n\n4 \n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagte schulde für den genannten Zeit-\n\nraum Ersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem jeweiligen Basiszinssatz. Zumindest sei davon auszugehen, sie habe die \n\nZiehung von Nutzungen in dieser Höhe schuldhaft unterlassen. Abzüglich des \n\nals Nutzungsherausgabe bereits entrichteten Betrages schulde die Beklagte \n\nnoch restliche 492.644,86 € nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat die Kla-\n\nge nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in \n\nHöhe von 428.483,06 € für begründet erachtet und die weitergehende Berufung \n\nzurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie widerkla-\n\ngend 51.689,57 € begehrte, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. \n\n5 \n\nDie auf den Widerklageantrag bezogene Nichtzulassungsbeschwerde hat \n\nder Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 zurückgewiesen. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. Im Wege der Anschlussrevision verlangt der Kläger auch Zinsen \n\nfür den Zeitraum vom 17. Februar 2000 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist unbegründet. Die Anschlussrevision hat teilweisen Erfolg \n\nund führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 2064 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt, für die Zeit ab Insolvenzeröffnung am 1. Juni 2000 bis zur \n\nRückgewähr des Betrages von 9.936.510,48 DM schulde die Beklagte eine \n\nVerzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-\n\nsatz. Auf die Höhe der von der Beklagten tatsächlich gezogenen oder schuld-\n\nhaft nicht gezogenen Nutzungen komme es nicht an. Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB habe der Anfechtungsgegner, so-\n\nfern der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch auf eine Geldsumme gerich-\n\ntet sei, ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe \n\nzu zahlen. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass insbesondere dann, wenn oh-\n\nne Verschulden des Anfechtungsgegners ein längerer Zeitraum zwischen Insol-\n\nvenzeröffnung und Rückgewähr verstreiche, Härten entstehen könnten. Ange-\n\nsichts der eindeutigen und klaren Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei \n\naber kein Raum für Einschränkungen. Allenfalls in Extremfällen, die hier nicht \n\ngegeben seien, könne aus § 242 BGB eine Beschränkung in Betracht kommen. \n\nDie zuvor erfolgte Pfändung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen die Be-\n\nklagte stehe dem Anspruch auf Prozesszinsen nicht entgegen. Zwar sei durch \n\ndie Insolvenzeröffnung trotz § 88 InsO die durch die Pfändung bewirkte Be-\n\nschlagnahme als öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht entfallen. Die ange-\n\nbrachten Forderungspfändungen hätten aber den mit der Insolvenzeröffnung \n\noriginär entstandenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insol-\n\nvenzverwalters nicht erfasst, so dass die Beklagte durch die Pfändungen an der \n\nErfüllung des klägerischen Anspruchs nicht gehindert gewesen sei. \n\n8 \n\nFür die vor Insolvenzeröffnung liegende Zeit schulde die Beklagte weder \n\nVerzinsung nach § 143 InsO noch die Herausgabe von Nutzungen oder Ersatz \n\n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nfür schuldlos nicht gezogene Nutzungen. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie die \n\ndort in Bezug genommenen Vorschriften setzten jeweils einen bestehenden \n\nHerausgabeanspruch voraus. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch \n\nentstehe nach Insolvenzeröffnung, so dass für den davor liegenden Zeitraum \n\nmangels Hauptanspruch kein Nebenanspruch bestehe. \n\nII. \n\nDie zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem \n\nKläger gegenüber der Beklagten ein Rückgewähranspruch hinsichtlich der in \n\nder Zeit vom 28. Januar bis 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften zustand, \n\nwobei dahingestellt bleiben kann, ob zum Zeitpunkt des Kontoschlusses eine \n\nwirksame Kündigung seitens der Beklagten vorlag. In \"kritischer Zeit\" vorge-\n\nnommene Verrechnungen eines Kreditinstituts von Ansprüchen seines Kunden \n\naus Gutschriften aufgrund von Überweisungen mit Forderungen, die dem Insti-\n\ntut gegen den Kunden aus der in Anspruch genommenen Kreditlinie eines Kon-\n\ntokorrentkredits zustehen, sind grundsätzlich nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar \n\nund deshalb nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Welche Norm eingreift, \n\nhängt davon ab, ob - etwa wegen Kündigung des Kreditvertrages - ein An-\n\nspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits fällig oder ob ein solcher Rück-\n\nzahlungsanspruch (noch) nicht entstanden ist (vgl. BGHZ 138, 40, 47 f; HK-\n\nInsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 10). Die Beklagte bestreitet nicht, dass jedenfalls \n\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bei \n\nVornahme der Rechtshandlungen gegeben waren. \n\n11 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass damit \n\nfür die geltend gemachte Klageforderung der Anwendungsbereich des § 143 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO eröffnet ist und der Kläger hinsichtlich des Rückgewährbe-\n\ntrages Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen kann. \n\n12 \n\na) Zur Frage, in welcher Höhe bei anfechtbarem Erwerb von Geld der \n\nAnfechtungsgegner Zinsen zu entrichten hat, werden unterschiedliche Ansich-\n\nten vertreten. Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in \n\n§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der § 819 \n\nAbs. 1, § 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des für § 291 BGB maßgeb-\n\nlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wird über-\n\nwiegend für zutreffend erachtet (OLG Hamm NZI 2006, 642; FK-InsO/ \n\nDauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 24; Eckardt, Festschrift Gerhardt, S. 145, 181 ff; \n\nBork, Einführung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; Bork/Jacoby, Hand-\n\nbuch des \n\nInsolvenzanfechtungsrechts Kap. 12 Rn. 49; Müller-Feyen \n\nEWiR 2005, 33, 34). Andere Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, dass \n\nauch nach Novellierung der §§ 291, 288 BGB der bisherige Zinssatz von 4 % \n\nanwendbar bleibe, wobei auf § 246 BGB verwiesen wird (MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 143 Rn. 63; HambK-InsO/Rogge, § 143 Rn. 49; Hess/ \n\nWeiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 143 Rn. 92; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. \n\n§ 143 Rn. 35). \n\n13 \n\n14 \n\nb) Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend. \n\naa) § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf \n\n§ 819 Abs. 1 BGB (HK-InsO/Kreft aaO § 143 Rn. 2; MünchKomm-InsO/ \n\nKirchhof, § 143 Rn. 59; HambK-InsO/Rogge, § 143 Rn. 47), so dass der An-\n\nfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB \n\nunterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungs-\n\nschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als \n\nrechtshängiger Anspruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu \n\nRecht angenommen hat, auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung \n\nvon Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 \n\nSatz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzu-\n\nwenden. \n\n15 \n\nbb) Diese Anknüpfung an die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszin-\n\nsen in der von § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB angeordneten Höhe kann \n\nnicht im Wege teleologischer Reduktion auf den allgemeinen Zinssatz des \n\n§ 246 BGB beschränkt werden. Zwar hat der Senat für die Verzinsungspflicht \n\ndes Insolvenzverwalters aus § 169 InsO, falls kein vertraglicher Zinssatz vor-\n\nliegt, auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB von 4 % Bezug genommen \n\n(BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 817 z.V.b. in \n\nBGHZ). Dort fehlt jedoch eine unmittelbare gesetzliche Verweisung auf die Ver-\n\nzugs- oder Prozesszinsenregelung. Ein Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz \n\nwar außerdem zum Schutz der Gläubigergesamtheit vor einer Aushöhlung der \n\nMasse durch hohe Zinsansprüche geboten. \n\n16 \n\nOb die Anwendung des durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger \n\nZahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eingeführten erhöhten Verzugs-\n\nzinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wie das \n\nBerufungsgericht gemeint hat, für den Anfechtungsgegner zu Härten führen \n\nkann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Eine eventuelle Differenzierung zwi-\n\nschen tatsächlich bösgläubigen Anfechtungsgegnern und den übrigen Schuld-\n\nnern wäre Aufgabe des Gesetzgebers. \n\nIII. \n\n17 \n\n18 \n\nDie Anschlussrevision des Klägers ist zulässig (vgl. BGHZ 148, 156, 159) \n\nund hat in der Sache teilweisen Erfolg. \n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde \n\nder Anfechtungsgegner aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO bezüglich des Kontokor-\n\nrentbetrages von 9.936.510,48 DM keine Zinsen (ebenso OLG Hamm NZI 2006 \n\naaO; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34), hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n19 \n\na) Für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung stehen dem Kläger keine \n\nProzesszinsen zu. Die Zinspflicht beginnt gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB \n\nerst mit Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld. \n\n20 \n\nDer Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nfällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenz-\n\nverwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht \n\ndas Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ \n\n15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähr-\n\nanspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner \n\ngesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v. 11. Dezem-\n\nber 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). An der im Urteil vom 23. März \n\n2006 (IX ZR 116/03, ZIP 2006, 916, 918) ohne nähere Begründung vertretenen \n\nAuffassung, der Zinsanspruch entstehe mit Vornahme der Rechtshandlung, hält \n\nder Senat daher nicht fest. \n\n21 \n\nb) Der geltend gemachte Zinsanspruch kann aber unter dem Gesichts-\n\npunkt gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB) begründet sein, wenn die Be-\n\nklagte für den vorgenannten Zeitraum aus dem Rückgewährbetrag höhere Zin-\n\nsen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde (4,125 %). \n\n22 \n\nDie Anknüpfung des Anfechtungsrechts an die Erfüllung der tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungsnorm führt dazu, dass Nut-\n\nzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 987 \n\nBGB vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu-\n\nrückzugewähren sind (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 271/01, \n\nZIP 2005, 1888, 1889; HK-InsO/Kreft aaO § 129 Rn. 79; § 143 Rn. 18; HambK-\n\nInsO/Rogge, § 143 Rn. 49; Bork/Jacoby aaO Kap. 12 Rn. 49). Dass dem An-\n\nfechtungsgegner die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Rückge-\n\nwährbetrag gezogenen Zinsen verbleiben sollen, lässt sich mit dem verfahrens-\n\neigenen Hauptzweck einer optimalen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung \n\nnicht vereinbaren. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sich ihre \n\nRückgewährverpflichtung auf die vor Verfahrenseröffnung gezogenen Zinsen \n\nerstreckt. \n\n23 \n\nc) Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte bezüglich des Rückgewährbe-\n\ntrages höhere Zinsen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde, hat der Kläger in \n\nder Berufungsinstanz zusätzlichen Zeugenbeweis angeboten. Über diesen Be-\n\nweisantritt sowie die gegenbeweislichen Anträge der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, noch nicht entschie-\n\nden. Gleiches gilt für die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch unter dem \n\nvon der Berufungsbegründung angeführten Gesichtspunkt schuldhaft nicht ge-\n\nzogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2 BGB), begründet ist. Das Verfahren ist des-\n\nhalb in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif und unterliegt der Zurück-\n\nverweisung. \n\n24 \n\n2. Soweit die Anschlussrevision hinsichtlich des vom Berufungsgericht \n\nzuerkannten Hauptbetrages von 428.483,06 € weiterhin eine Verzinsung in Hö-\n\nhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt, erweist \n\nsich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zum Zinseszinsverbot (§§ 291, 289 BGB) sind zutreffend. Der vor dem \n\nBerufungsgericht ausgesprochene Verzicht auf eine Wiederholung der Beweis-\n\naufnahme in diesem Punkt hat weiterhin Bestand. \n\nIV. \n\n25 \n\nDas Berufungsurteil ist somit hinsichtlich des nicht zuerkannten Hauptbe-\n\ntrages von 64.161,80 € nebst hieraus geltend gemachter Zinsen aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang zur Prüfung der angeführ-\n\nten Beweisantritte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2003 - 2 O 657/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 21 U 9/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zr-96-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zr-96-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:08.030034+00:00"}}