{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 96/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 96/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO). \n\nDie als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Frist des \n\n§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes \n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in den Fällen einer streitgegenstands-\n\nverändernden Anschlussberufung die prozessuale Waffengleichheit verletzt \n\nund aus diesem Grund teleologisch zu verlängern ist, wird im vorliegenden \n\nFall nicht entscheidungserheblich. Auf eine Verletzung der Waffengleichheit \n\nkann sich nur berufen, wer infolge der ihn benachteiligenden Verfahrenspo-\n\nsition mit der Verfolgung seiner Rechtsschutzziele scheitert; die nachteilige \n\nFolge muss sich also gerade aus der prozessualen Ungleichbehandlung \n\nergeben. Dass die Beklagte nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO Widerklage erheben konnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als \n\nFrage der Waffengleichheit, sondern als Frage der Ausgestaltung der \n\nRechtsmittelinstanz dar, die in weitem Umfang der Gestaltungsfreiheit des \n\nGesetzgebers unterfällt. Die Beklagte hätte in erster Instanz ohne weiteres \n\nWiderklage erheben können. \n\nDie Einführung der Anschlussberufungsfrist durch das Zivilprozessre-\n\nformgesetz war Bestandteil der grundlegenden Umgestaltung der Berufungsin-\n\nstanz, die durch die Beschränkung der Möglichkeiten neuen Vorbringens und \n\ndie Konzentration auf die Aufgaben der Rechtsfehlerkontrolle eine Straffung \n\nder Berufungsinstanz bewirken sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum \n\nZivilprozessreformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 64 f). Vor diesem Hintergrund \n\nist es in Fällen der vorliegenden Art auch aus verfassungsrechtlichen Gründen \n\nnicht geboten, den Anschlussberufungskläger mit denselben Rechten auszu-\n\nstatten, wie den Berufungskläger. \n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2005 (XII ZR 293/02, \n\nz.V.b. in BGHZ) betrifft die Frage der Frist nicht, sondern setzt eine zulässige \n\nAnschlussberufung voraus. \n\nDa eine offenkundige Verletzung von Verfahrensrechten nicht vorliegt, \n\nkommt die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung in Betracht. \n\nFischer \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-96-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-96-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:10.688214+00:00"}}