{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__94-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"IX ZR 94/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 94/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 3. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 26. März 2004 wird als unzulässig verwor-\n\nfen, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen \n\nGerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten \n\nzu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen haben die Parteien ihre außer-\n\ngerichtlichen Kosten selbst zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n393.694,75 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unzulässig, \n\nweil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er mit der beabsichtigten \n\nRevision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, \n\nder die Wertgrenze von 20.000 € aus § 26 Nr. 8 EGZPO ü bersteigt. \n\n2 \n\nDamit das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Be-\n\nschwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muss der \n\nBeschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 \n\nNr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 \n\nAbs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch \n\ndarlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Beru-\n\nfungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € \n\nübersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, \n\n2433). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEine solche Überschreitung der Wertgrenze ist hier nicht dargelegt. \n\n1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer \n\nin den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 393.695 € bindet den \n\nSenat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere (BGH, Beschl. v. 20. Ja-\n\nnuar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714; v. 14. April 2005 - IX ZR 278/02; \n\nv. 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02). \n\n2. Nach den Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt \n\nder Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsver-\n\nfahren nicht 20.000 €. \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittel-\n\nführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann \n\nund will (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR \n\n2004, 102; v. 3. Mai 2005, aaO). Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 ZPO \n\nnach §§ 3 ff ZPO zu berechnen. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Beklagte zu 1 will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Über-\n\nprüfung stellen. Die Beschwer erreicht aber die Erwachsenheitssumme nicht. \n\nDer Beklagte zu 1 wendet sich gegen die Feststellung, dass der Klägerin \n\ngegen die Masse eine Forderung von 393.694,75 € nebst Z insen zusteht. Das \n\nKlägerinteresse bildet die Obergrenze für die Berechnung der Beschwer des \n\nBeklagten (BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, \n\n2058, 2059). Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist gemäß § 3 ZPO \n\nnach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei ist vor allem auf die Umstände des \n\nEinzelfalls abzustellen, eine schematische Betrachtungsweise wird dem Gebot \n\nder Einzelfallbewertung nicht gerecht (BGH, Beschl. v. 28. November 1990 \n\n- VIII ZB 27/90, BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 2; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811 zu §§ 148 KO, 182 InsO). \n\nDer Beklagte zu 1 hat am 17. August 2000 die Masseunzulänglichkeit ange-\n\nzeigt. Die Klägerin macht als Neumassegläubigerin (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) \n\nihren aus der Vereinbarung vom 21./27. November 2000 folgenden Anspruch \n\ngeltend. Diese hat der Beklagte zu 1 dahin verstanden, dass er den bei der \n\nVerwertung des Schuldnervermögens erzielten Erlös an die Klägerin weiter-\n\nzugeben hat. Dementsprechend hat er an diese 2.680.000 DM gezahlt. Die \n\nKlägerin selbst hat schon in erster Instanz darauf hingewiesen, aus dem Vor-\n\nbringen des Beklagten zu 1 ergebe sich, dass die Masse erschöpft sei. Die \n\nMassekosten waren nur infolge einer Deckungszusage der Klägerin gesichert. \n\nDer Beklagte zu 1 hat der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2001 mitge-\n\nteilt, dass eine Zahlung nicht möglich sei, und unter dem 9. Dezember 2003 \n\nerneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Umstände des Falles spre-\n\nchen daher eher für eine nicht mehr werthaltige (erste) Neumasse. Von einer \n\nnicht werthaltigen Masse geht die Klägerin auch im Verhältnis zum Beklagten \n\nzu 2 aus. Auch das Berufungsgericht geht in Höhe von 850.000 DM davon aus, \n\ndass dieser Betrag - mangels ausreichender Einnahmen - nicht aus der Masse \n\ngezahlt werden kann. Daher hätte die Nichtzulassungsbeschwerde sich nicht \n\nmit dem Hinweis auf die ins Leere gehende Festsetzung der Beschwer durch \n\ndas Berufungsgericht begnügen dürfen, sondern darlegen müssen, dass dem \n\nfestgestellten Anspruch der Klägerin gegen die Masse - etwa wegen eines frei-\n\nen Teils des Erlöses aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks - überhaupt \n\nirgendein wirtschaftlicher Wert zukommt. Dieser kann nach den Darlegungen \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde keinesfalls mit einem 5 % der festgestellten \n\nSumme übersteigenden Betrag angesetzt werden. \n\n9 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts. \n\n10 \n\nAus den §§ 60, 61 InsO ergeben sich nur Ansprüche auf Ersatz des ne-\n\ngativen Interesses (BGHZ 159, 104, 117 ff). Einen Vertrauensschaden hat die \n\nKlägerin jedoch nicht dargelegt, auch nicht ansatzweise, so dass das Gericht \n\neinen Mindestschaden hätte schätzen können. \n\n11 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel\n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 15.10.2002 - 11 O 104/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2004 - I-16 U 216/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-94-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-94-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:52.605958+00:00"}}