{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__91-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 91/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 91/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Titelgläubigerin der H. GmbH (i.F.: Schuldne-\n\nrin). Die Beklagte zu 1 war Gesellschafterin der Schuldnerin. Die Beklagte zu 2 \n\nist die Witwe und Erbin des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten \n\nzu 1, B. , der zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäfts-\n\nführer und Gesellschafter der Schuldnerin war. \n\n2 \n\nIm September 1999 führte die Schuldnerin mit aus einem Auslandsge-\n\nschäft eingehenden Zahlungen einen Kontokorrentkredit bei der N. bank zu-\n\nrück, für den die Beklagte zu 1 Grundschulden bestellt hatte. Daraufhin wurden \n\ndie Grundpfandrechte mit Bewilligung der N. bank gelöscht. \n\n3 \n\nEnde Oktober 1999 veräußerten sämtliche Gesellschafter der Schuldne-\n\nrin ihre Geschäftsanteile an einen gewissen G. , damit dieser die \n\nSchuldnerin in Spanien \"verschwinden\" lasse. Nachdem der Erwerber zum \n\nneuen Geschäftsführer bestellt worden war, verlegte dieser den Sitz der \n\nSchuldnerin (faktisch) nach Spanien und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein. \n\nVollstreckungsversuche der Klägerin waren vergeblich. \n\n4 \n\nDiese nimmt nunmehr die Beklagte zu 1 als frühere Gesellschafterin der \n\nSchuldnerin und die Beklagte zu 2 als Erbin von B. aus dem \n\nGesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Zahlung von 322.769,87 € nebst \n\nZinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan-\n\ndesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die \n\nKlägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin als anfech-\n\ntungsberechtigt im Sinne von § 2 AnfG anzusehen ist. Eine Anfechtung der \n\nRückführung des Darlehens der Schuldnerin auf dem Konto der N. bank \n\nund der Ablösung der Grundschulden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG scheitere \n\nbereits daran, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der Schuldnerin kein ent-\n\ngeltlicher Vertrag geschlossen worden sei. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 \n\nAnfG lägen nicht vor, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin - auch \n\nin Form des Unterlassens - fehle. § 4 AnfG sei unanwendbar, weil die Löschung \n\nder Grundschulden nicht unentgeltlich gewesen sei. Eine Anfechtungsmöglich-\n\nkeit nach § 6 Nr. 2 AnfG bestehe nicht. Zwar dürfte die Anfechtungsfrist nach \n\n§ 7 Abs. 2 AnfG eingehalten worden sein; § 6 AnfG sei aber auf den vorliegen-\n\nden Sachverhalt von vornherein nicht anwendbar. Auch die Voraussetzungen \n\neines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283c StGB \n\nseien nicht erfüllt. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Voraussetzungen \n\ndes § 2 AnfG gegeben sind, ist in der Revisionsinstanz von einer Anfechtungs-\n\nberechtigung der Klägerin auszugehen. In dem Parallelverfahren IX ZR 190/02 \n\n(Urt. v. 22. Dezember 2005, WM 2006, 242, 243, z.V.b. in BGHZ), das dieselbe \n\nSchuldnerin und dieselben Beklagten betrifft, hat der Senat die Anfechtungsbe-\n\nrechtigung des dortigen Klägers bejaht. \n\n9 \n\n2. Die Vorinstanz hat weiter dahingestellt sein lassen, ob die von der Be-\n\nklagten zu 1 gestellten Grundschulden - dem Vortrag der Klägerin entspre-\n\nchend - den Charakter Eigenkapital ersetzender Gesellschaftersicherheiten hat-\n\nten; auch hiervon ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen. \n\n10 \n\n3. In dem Parallelverfahren hat der Senat (aaO S. 243 ff) entschieden, \n\ndass das Vorgehen der Schuldnerin den Tatbestand der vorsätzlichen Gläubi-\n\ngerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllen kann. \n\n11 \n\nEine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin kann darin bestanden \n\nhaben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch \n\nnach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen die Beklagte \n\nzu 1 als ihre frühere Gesellschafterin geltend zu machen. Zwar muss dies be-\n\nwusst geschehen (§ 1 Abs. 2 AnfG); ein erhebliches Beweisanzeichen hierfür \n\nist aber der Umstand, dass die Gesellschaftsanteile an G. veräußert \n\nwurden, damit dieser eine faktische Liquidation durchführe, ohne etwa noch \n\noffene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen. Ferner ist der \n\nVorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu bejahen, wenn eine Gesellschaft - wie \n\nhier - ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Ver-\n\nbindlichkeiten zu \"erledigen\". Auch eine - wenigstens mittelbare - Benachteili-\n\ngung der Gesellschaftsgläubiger ist gegeben, wenn zugleich der Zugriff auf den \n\nErstattungsanspruch gegen die Gesellschafter wesentlich erschwert wird, etwa \n\ndurch (faktische) Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Li-\n\nquidation. \n\n12 \n\nOffen gelassen hat der Senat die Frage, ob der Sachverhalt nicht auch \n\ndie Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG) oder - alternativ - \n\neiner Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG oder nach § 6 Nr. 2 AnfG erfüllt. Dahin-\n\ngestellt blieb auch, ob die Handlungsweise der Schuldnerin oder ihrer Gesell-\n\nschafter eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung \n\n(§ 826 BGB) \n\noder existenzvernichtenden Eingriffs begründet. \n\n13 \n\nFalls die Anfechtung gegen B. - sei es in seiner Eigen-\n\nschaft als Gesellschafter der Schuldnerin, sei es als persönlich haftender Ge-\n\nsellschafter der Beklagten zu 1 - begründet ist, haftet die Beklagte zu 2 als des-\n\nsen Gesamtrechtsnachfolgerin. \n\n14 \n\nb) Wegen der Begründung im Einzelnen sowie wegen des Umfangs ei-\n\nnes Anfechtungsanspruchs wird auf das Senatsurteil vom 22. Dezember 2005 \n\nBezug genommen. \n\n15 \n\nc) Das die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigende Be-\n\nrufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden, weil das Berufungsge-\n\nricht die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs jedenfalls nach § 3 \n\nAbs. 1, § 11 Abs. 1 AnfG nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit - neben der Anfechtungsberechtigung - \n\ngeprüft wird, ob gemäß dem Vorbringen der Klägerin die Besicherung kapitaler-\n\nsetzend im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG war. \n\n17 \n\nGegebenenfalls wird das Berufungsgericht den in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat gestellten Antrag der Beklagten zu 2, ihr die be-\n\nschränkte Erbenhaftung vorzubehalten (§ 780 Abs. 1 ZPO), zu beachten haben. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 05.12.2002 - 18 O 622/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2004 - 27 U 59/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zr-91-04","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zr-91-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:30.401614+00:00"}}