{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__88-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"IX ZR 88/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 88/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 9. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in \n\nSaarbrücken vom 30. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n110.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nEntgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-\n\ngende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungs-\n\nbeginn maßgebliche Frage, ob das den Beklagten erteilte Mandat im Septem-\n\nber 1994 (Kostenrechnung) bzw. im Januar 1995 (Beurkundungstermin) been-\n\ndet war oder aber bis zu den von den Beklagten entfalteten Aktivitäten nach \n\ndem Tode der Eheleute B. im Jahre 2000 fortdauerte, ist einzelfall-\n\nbezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Im Übrigen spricht alles dafür, \n\ndass die Beklagten im Jahre 2000 in derselben Angelegenheit neu mandatiert \n\nworden sind. Dass die Vorinstanzen einen Sekundäranspruch der Kläger in \n\nrechtsgrundsätzlicher Weise übersehen hätten, wird von der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist nach den Feststel-\n\nlungen auch nicht gegeben. \n\n3 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2003 - 9 O 69/03 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.03.2004 - 7 U 502/03-102- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__88-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-88-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__88-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__88-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-88-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__88-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:03.700500+00:00"}}