{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__75-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"IX ZR 75/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 75/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1) , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 23. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n26. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nwird auf 65.414,14 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, wegen Rechtsgrund-\n\nsätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts sei über die Frage zu entscheiden, \n\nob in Anwaltshaftungsfällen der gesamte Streitstoff des Vorprozesses zu be-\n\nrücksichtigen sei oder nur der im dortigen Berufungsverfahren durch die Beru-\n\nfung des Gegners festgelegte Streitstoff, im vorliegenden Fall also, ob der be-\n\nklagte Rechtsanwalt im Haftungsprozeß geltend machen kann, die Beklagte im \n\nVorprozeß hätte nicht nur ihre eigene Berufung weiterverfolgt, sondern auf eine \n\nzulässige Berufung des Klägers das Ersturteil auch noch mit einer weiteren, \n\nunselbständigen Anschlußberufung angegriffen. \n\nDie Revision ist wegen dieser Frage nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage \n\nist geklärt. \n\nDer Schadensersatzrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung \n\nder Vorprozeß richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei hat er \n\nvon dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei \n\npflichtgemäßem Verhalten des verklagten Anwalts unterbreitet worden wäre \n\n(BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573; Zuge-\n\nhör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103). \n\nMacht der auf Schadensersatz verklagte Rechtsanwalt geltend, der geg-\n\nnerische Anwalt hätte im Vorprozeß ein tatsächlich seinerzeit nicht eingelegtes \n\nRechtsmittel noch eingelegt und wäre damit erfolgreich gewesen, handelt es \n\nsich um die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs. \n\nDarlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des Vorteils-\n\nausgleichs und damit dafür, daß die damalige Beklagte seinerzeit die Feststel-\n\nlungswiderklage im Wege unselbständiger Anschlußberufung zu einer zulässi-\n\ngen Berufung des Klägers weiterverfolgt hätte, ist der beklagte Rechtsanwalt \n\n(vgl. BGHZ 127, 391, 395; Zugehör/Fischer aaO Rn. 1122). Dazu hat der Be-\n\nschwerdeführer jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetra-\n\ngen. \n\n2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zu-\n\nlassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar unter anderem, wenn \n\nVerfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das \n\nWillkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f). Derartige Rechtsfehler \n\nzeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO. \n\nFischer \n\n Neškovi(cid:1) \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zr-75-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zr-75-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:26.077488+00:00"}}