{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__67-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZR 67/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 67/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 9. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n121.934,24 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz \n\nliegt allerdings vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nscheidet ein Aussonderungsrecht aufgrund eines Treuhandverhältnisses aus, \n\nwenn der Schuldner das Konto, auf das treuhänderisch gebundene Gelder ge-\n\nflossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis \n\nbezüglich eines Kontoguthabens kann nur dann entstehen, wenn es sich um ein \n\nausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern \n\nbestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, \n\nNJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v. \n\n24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR \n\n422/04, ZIP 2005, 1465, 1466). \n\n3 \n\nSoweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Senats in \n\nBGHZ 141, 116 beruft, hat es verkannt, dass die dortigen Ausführungen sich \n\nauf den Fall der Ersatzaussonderung beziehen, bei dem die Herausgabe eines \n\nGegenstandes der Masse begehrt wird, nicht, wie beim Aussonderungsrecht, \n\neines Gegenstandes, der gerade nicht Bestandteil der Masse ist. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Auf die genannte Frage kommt es jedoch für die Entscheidung des \n\nRechtsstreits nicht an. \n\nDie Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Betrages ein Er-\n\nsatzaussonderungsrecht gemäß § 48 InsO. \n\nDie Klägerin hatte aufgrund der Treuhandabrede mit der Schuldnerin ein \n\nAussonderungsrecht an dem von ihr übersandten Wechsel. Dieser war zwar \n\nbereits vor Abschluss des Treuhandvertrages an die Schuldnerin übertragen \n\nworden. Die Treuhandvereinbarung stand aber hiermit in einem ausreichenden, \n\nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGHZ 155, 227, 232). Aus der \n\nTreuhandabrede ergab sich, dass die Schuldnerin zunächst den Wechsel treu-\n\nhänderisch für die Klägerin zu verwahren hatte. \n\n7 \n\n8 \n\nWie die Vordergerichte zutreffend festgestellt haben, war die Schuldnerin \n\naufgrund der Treuhandabrede berechtigt, den Wechsel einzulösen. Sie musste \n\nihn nicht an die N. AG weiter indossieren oder dieser die \n\nWechselforderung abtreten. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin \n\nnach der Treuhandabrede verpflichtet war, auch den Wechselerlös treuhände-\n\nrisch zu verwalten. Die Einziehung des Wechsels auf das allgemeine Ge-\n\nschäftskonto der Schuldnerin verstieß gegen diese Verpflichtung. Die Schuldne-\n\nrin hätte den Wechsel vielmehr auf ein eigens zu errichtendes Treuhandkonto \n\neinziehen lassen müssen. Hierfür war nach Abschluss des Treuhandvertrages \n\ngenügend Zeit. Der Wechsel wurde erst über einen Monat nach Abschluss des \n\nTreuhandvertrages zur Einziehung bei der Bank eingereicht. Die konkret durch-\n\ngeführte Einziehung der Wechselverpflichtung war damit unberechtigt. \n\n9 \n\nHinsichtlich der auf das Geschäftskonto der Schuldnerin geflossenen \n\nWechselsumme besteht deshalb ein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 48 \n\nInsO. Da der Erlös nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch \n\nim Sinne des § 48 Satz 2 InsO auf dem Konto vorhanden war (vgl. BGHZ 141, \n\n116), ist die Klage aus dem Ersatzaussonderungsrecht begründet. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 15.07.2003 - 9 O 2416/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2004 - 8 U 739/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-67-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-67-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:12.508489+00:00"}}