{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__57-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"IX ZR 57/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 57/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 16. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zu tragen nach einem Wert von 116.138,14 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mandatsbeendigung hat ein Geständ-\n\nnis des Klägers schon deshalb nicht vorgelegen, weil es an dem erforderlichen \n\nGeständniswillen fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - III ZR 265/04, BGH-\n\nReport 2005, 1277). Darüber hinaus hätte ein schriftsätzliches Geständnis \n\nWirksamkeit erst mit der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden \n\nSchriftsätze in der mündlichen Verhandlung erlangt (BGH, Urt. v. 14. April 1999 \n\n- IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Von einer solchen Bezugnahme konnte \n\ninsoweit jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem das Landgericht vor Ein-\n\ntritt in die mündliche Verhandlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass das \n\nMandat nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 22. Januar 1998 been-\n\ndet gewesen sei. \n\n3 \n\nDie Geständnisfähigkeit von Rechtsbegriffen ist in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt (BGH, Urt. v. 6. März 1952 - IV \n\nZR 45/50, 16/51, LM Nr. 1 zu § 260 BGB; v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, \n\nNJW 1992, 906). Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des Ein-\n\nzelfalles ab (BGH, Urt. v. 4. November 1991 aaO). \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist zur Frage eines Geständnisses nicht von der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hat in diesem Zu-\n\nsammenhang auch nicht stillschweigend unzutreffende, symptomatisch falsche \n\nObersätze aufgestellt. \n\n2. Das Berufungsgericht ist nicht von Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs oder des Oberlandesgerichts Schleswig zur Beendigung des Auftrags \n\neines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auf-\n\ntrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von \n\nihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten \n\nsind. Für die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen \n\nsich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Dies ist vielmehr den Umstän-\n\nden des Einzelfalles zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR \n\n115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, \n\n162, 163). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-\n\nder Weise in tatrichterlicher Würdigung eine Beendigung des Mandats jeden-\n\nfalls zum 12. Juni 1998 angenommen. \n\n6 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht einen Fall unzulässiger Rechtsausübung \n\ndurch die Einrede der Verjährung verneint hat, sind Zulassungsgründe nicht \n\ngeltend gemacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2002 - 20 O 641/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2004 - 13 U 124/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zr-57-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zr-57-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:40.968962+00:00"}}